Zeugenschutz und Verdachtsstrafe
Uwe Hohage
Mit dem Zeugenschutz im Strafprozess unter besonderer Berücksichtigung des am 1.12.1998 in Kraft getretenen Zeugenschutzgesetzes (ZSchG) wird eine nach wie vor aktuelle Problematik behandelt, wie die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Zulässigkeit einer audiovisuellen Zeugenvernehmung unter optischer und/oder akustischer Abschirmung zeigt (BGH NJW 2003, 74). Anders als in dieser Entscheidung werden abschließende und vor allem sachgerechte Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vernehmungen unter optischer und/oder akustischer Abschirmung aufgezeigt.
Insgesamt werden die einzelnen Regelungen des ZSchG einer eingehenden Analyse unterzogen, wobei die besonders in der Literatur vorzufindenden mannigfaltigen Strömungen in geordnete Bahnen gelenkt werden.
Kritisch wird die Tendenz zur Ausweitung des Zeugenschutzes hinterfragt. In letzter Konsequenz bliebe der Zeuge aufgrund von Schutzmaßnahmen sowohl dem Angeklagten als auch dem Spruchkörper unbekannt. Ein darauf beruhendes Urteil käme einer Verdachtsstrafe gleich, was unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten höchst bedenklich erscheint.
Die aufgezeigten Fragestellungen münden jeweils in konkret ausformulierten Gesetzesvorschlägen, die de lege ferenda einen Beitrag zur Rechtssicherheit darstellen.