Der Sperrgrund der Tatentdeckung im Sinne von § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO.
Elena Neumüller
Der Sperrgrund der Tatentdeckung findet sich – wenn auch nicht exakt in dem heutigen Gesetzeswortlaut – bereits seit 1952 im Gesetz. Zu seiner Auslegung liegt in nicht geringem Umfang Rechtsprechung und zahlreiche Literatur vor. Daraus könnte man schlussfolgern, die Anwendung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO sei in der Praxis klar und ausdiskutiert. Tatsache ist jedoch, dass kaum ein Fall und auch nicht die in der Arbeit aufgezeigten Beispielsfälle zu einem unumstrittenen Ergebnis führen. Unklar ist etwa nach wie vor, wie der Begriff der Tatentdeckung auszulegen und insbesondere, wer tauglicher Tatentdecker ist und ob und gegebenenfalls welche Bedeutung heute noch der subjektiven Komponente des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO beizumessen ist. In dieser Arbeit werden die Schwierigkeiten bei der Auslegung der Tatbestandsmerkmale des Sperrgrunds der Tatentdeckung erörtert, indem die seitens der Rechtsprechung und Literatur entwickelten Auffassungen kritisch hinterfragt werden mit dem Ziel, mehr Rechtssicherheit in der Handhabung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO für den Rechtsanwender zu gewinnen.