Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam.
Karl Albrecht Schachtschneider
Muslime wollen den Islam, ihre Religion, auch in Deutschland leben. Sie bauen Moscheen und Minarette, welche die Herrschaft Allahs propagieren. Musliminnen kleiden sich wie im Orient. Schon ruft der Muezzin zum Gebet. Die Scharia soll möglichst zur Geltung kommen. Dafür berufen sich die Muslime auf die Religionsfreiheit und werden darin, soweit irgendwie tragbar, von Politik, Rechtsprechung, Medien und Wissenschaft unterstützt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Freiheiten des Glaubens und des Bekenntnisses und die Gewährleistung der ungestörten Religionsausübung zu einem vorbehaltlosen Grundrecht der Religionsfreiheit zusammengefaßt und dieses nicht nur weit ausgedehnt, sondern auch in einen denkbar hohen Rang gehoben. Nur gegenläufigen verfassungsrangigen Prinzipien muß das Grundrecht, zu leben und zu handeln, wie es die Religion gebietet, weichen. Die schicksalhafte Dogmatik ist neu zu bedenken, weil der Islam eine verbindliche Lebensordnung ist, die mit westlicher Kultur schwerlich vereinbar ist. Die Säkularität ist ihm fremd. Der aufklärerische Vorrang des Staatlichen vor dem Religiösen ist religionspluralistisch zwingend. Grundrechte, die freiheitliche demokratische Ordnung umzuwälzen, kann es wegen des gegenläufigen Widerstandsrechts nicht geben. Auch die Religionsgrundrechte lassen es nicht zu, daß die Erste Welt, das Diesseits, von Vorstellungen einer Zweiten Welt, des Jenseits, beherrscht wird.
Die Dogmatik der Religionsgrundrechte wirft Fragen nach Meinen, Wissen und Glauben, nach politischer Freiheit und religiöser Herrschaft, nach Diesseits und Jenseits, nach Staat und Religion auf, die Frage nach einer Republik, deren fundamentales Prinzip die Freiheit der Bürger ist, die demokratisch zum Recht finden.