Es ist nunmehr ein halbes Jahrhundert vergangen, seitdem der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, daß die Schenkung der Gesellschafterstellung in einer stillen Gesellschaft formbedürftig sei. Diese Rechtsprechung ist nicht mit der übrigen (späteren) Judikatur des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Einordnung der stillen Gesellschaft zu vereinbaren.
Eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen unter umfassender Auswertung von Rechtsprechung, Literatur und historischen Gesetzesbegründungen belegt, daß eine stille Gesellschaft nicht lediglich ein modifiziertes Kreditverhältnis, sondern ein gesellschaftsrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis, somit ein "echtes" Gesellschaftsverhältnis begründet. Da sich auch aus den speziellen Wertungen des Schenkungsrechts keine Begründung für eine Formbedürftigkeit der schenkweisen Einräumung einer stillen Gesellschafterstellung ergibt, wird es Zeit, daß der Bundesgerichtshof die Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung dementsprechend zu ändern.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Es ist nunmehr ein halbes Jahrhundert vergangen, seitdem der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, daß die Schenkung der Gesellschafterstellung in einer stillen Gesellschaft formbedürftig sei. Diese Rechtsprechung ist nicht mit der übrigen (späteren) Judikatur des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Einordnung der stillen Gesellschaft zu vereinbaren.
Eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen unter umfassender Auswertung von Rechtsprechung, Literatur und historischen Gesetzesbegründungen belegt, daß eine stille Gesellschaft nicht lediglich ein modifiziertes Kreditverhältnis, sondern ein gesellschaftsrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis, somit ein "echtes" Gesellschaftsverhältnis begründet. Da sich auch aus den speziellen Wertungen des Schenkungsrechts keine Begründung für eine Formbedürftigkeit der schenkweisen Einräumung einer stillen Gesellschafterstellung ergibt, wird es Zeit, daß der Bundesgerichtshof die Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung dementsprechend zu ändern.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Es ist nunmehr ein halbes Jahrhundert vergangen, seitdem der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, daß die Schenkung der Gesellschafterstellung in einer stillen Gesellschaft formbedürftig sei. Diese Rechtsprechung ist nicht mit der übrigen (späteren) Judikatur des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Einordnung der stillen Gesellschaft zu vereinbaren.
Eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen unter umfassender Auswertung von Rechtsprechung, Literatur und historischen Gesetzesbegründungen belegt, daß eine stille Gesellschaft nicht lediglich ein modifiziertes Kreditverhältnis, sondern ein gesellschaftsrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis, somit ein "echtes" Gesellschaftsverhältnis begründet. Da sich auch aus den speziellen Wertungen des Schenkungsrechts keine Begründung für eine Formbedürftigkeit der schenkweisen Einräumung einer stillen Gesellschafterstellung ergibt, wird es Zeit, daß der Bundesgerichtshof die Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung dementsprechend zu ändern.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Es ist nunmehr ein halbes Jahrhundert vergangen, seitdem der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen die Auffassung vertreten hat, daß die Schenkung der Gesellschafterstellung in einer stillen Gesellschaft formbedürftig sei. Diese Rechtsprechung ist nicht mit der übrigen (späteren) Judikatur des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Einordnung der stillen Gesellschaft zu vereinbaren.
Eine Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen unter umfassender Auswertung von Rechtsprechung, Literatur und historischen Gesetzesbegründungen belegt, daß eine stille Gesellschaft nicht lediglich ein modifiziertes Kreditverhältnis, sondern ein gesellschaftsrechtliches Mitgliedschaftsverhältnis, somit ein "echtes" Gesellschaftsverhältnis begründet. Da sich auch aus den speziellen Wertungen des Schenkungsrechts keine Begründung für eine Formbedürftigkeit der schenkweisen Einräumung einer stillen Gesellschafterstellung ergibt, wird es Zeit, daß der Bundesgerichtshof die Gelegenheit erhält, seine Rechtsprechung dementsprechend zu ändern.
Aktualisiert: 2023-04-15
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