Die neuen „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen“, Ausgabe 2013 (ZTV M 13) nehmen sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer durch zahlreiche Neuerungen stärker in die Pflicht.
Mit ARS Nr. 24/2013 hat das BMVI – damals noch BMVBS – die neuen ZTV M 13 bekanntgegeben. Im Gegensatz zu den ZTV M 02 behandelt das neue Regelwerk nicht nur endgültige weiße Markierungen, sondern auch vorübergehende gelbe Markierungen. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere grundlegende Neuerungen, die in der Kommentierung eingehend behandelt und erläutert werden.
So wird z. B. bei den Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit von endgültigen Markierungen zwischen Anforderungen im Neuzustand und solchen im Gebrauchszustand unterschieden, um den üblichen Verschleiß angemessen zu berücksichtigen. Auch wird in den ZTV M 13 erstmals empfohlen, wann eine Fahrbahnmarkierung ihre Funktion nicht mehr erfüllt und deshalb erneuert werden sollte.
Ausführende Firmen, die im Geltungsbereich der ZTV M 13 arbeiten wollen, müssen sich zukünftig zertifizieren lassen und dabei nachweisen, dass sie alle Anforderungen erfüllen, die das neue Regelwerk an u.a. Maschinen und Personal stellt.
Ziel der Kommentierung ist es, insbesondere die zahlreichen Neuerungen eingehend zu erläutern und praxisgerechte Vorgehensweisen anzubieten. Auch Fragen, die sich bereits aus der praktischen Anwendungen der ZTV M 13 ergeben haben, werden aufgegriffen und behandelt. Neben der Kommentierung der einzelnen Textpassagen der ZTV M 13 werden aber auch weitergehende Hinweise gegeben und Zusammenhänge mit europäischen Normen und anderen Regelwerken aufgezeigt. Um einen vollständigen Überblick auf die wesentlichen Regelwerke zur Straßenmarkierung zu erhalten, wurden wichtige Inhalte aus den Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06)", den "Hinweisen zu Markierungen auf neuen Fahrbahnoberflächenn" sowie (vollständig) die "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS-1 und RMS-2) mit in das Werk integriert.
Aktualisiert: 2023-03-01
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Die neuen „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen“, Ausgabe 2013 (ZTV M 13) nehmen sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer durch zahlreiche Neuerungen stärker in die Pflicht.
Mit ARS Nr. 24/2013 hat das BMVI – damals noch BMVBS – die neuen ZTV M 13 bekanntgegeben. Im Gegensatz zu den ZTV M 02 behandelt das neue Regelwerk nicht nur endgültige weiße Markierungen, sondern auch vorübergehende gelbe Markierungen. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere grundlegende Neuerungen, die in der Kommentierung eingehend behandelt und erläutert werden.
So wird z. B. bei den Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit von endgültigen Markierungen zwischen Anforderungen im Neuzustand und solchen im Gebrauchszustand unterschieden, um den üblichen Verschleiß angemessen zu berücksichtigen. Auch wird in den ZTV M 13 erstmals empfohlen, wann eine Fahrbahnmarkierung ihre Funktion nicht mehr erfüllt und deshalb erneuert werden sollte.
Ausführende Firmen, die im Geltungsbereich der ZTV M 13 arbeiten wollen, müssen sich zukünftig zertifizieren lassen und dabei nachweisen, dass sie alle Anforderungen erfüllen, die das neue Regelwerk an u.a. Maschinen und Personal stellt.
Ziel der Kommentierung ist es, insbesondere die zahlreichen Neuerungen eingehend zu erläutern und praxisgerechte Vorgehensweisen anzubieten. Auch Fragen, die sich bereits aus der praktischen Anwendungen der ZTV M 13 ergeben haben, werden aufgegriffen und behandelt. Neben der Kommentierung der einzelnen Textpassagen der ZTV M 13 werden aber auch weitergehende Hinweise gegeben und Zusammenhänge mit europäischen Normen und anderen Regelwerken aufgezeigt. Um einen vollständigen Überblick auf die wesentlichen Regelwerke zur Straßenmarkierung zu erhalten, wurden wichtige Inhalte aus den Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06)", den "Hinweisen zu Markierungen auf neuen Fahrbahnoberflächenn" sowie (vollständig) die "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS-1 und RMS-2) mit in das Werk integriert.
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Die neuen „Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Markierungen auf Straßen“, Ausgabe 2013 (ZTV M 13) nehmen sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer durch zahlreiche Neuerungen stärker in die Pflicht.
Mit ARS Nr. 24/2013 hat das BMVI – damals noch BMVBS – die neuen ZTV M 13 bekanntgegeben. Im Gegensatz zu den ZTV M 02 behandelt das neue Regelwerk nicht nur endgültige weiße Markierungen, sondern auch vorübergehende gelbe Markierungen. Darüber hinaus gibt es aber noch weitere grundlegende Neuerungen, die in der Kommentierung eingehend behandelt und erläutert werden.
So wird z. B. bei den Anforderungen an die Tages- und Nachtsichtbarkeit von endgültigen Markierungen zwischen Anforderungen im Neuzustand und solchen im Gebrauchszustand unterschieden, um den üblichen Verschleiß angemessen zu berücksichtigen. Auch wird in den ZTV M 13 erstmals empfohlen, wann eine Fahrbahnmarkierung ihre Funktion nicht mehr erfüllt und deshalb erneuert werden sollte.
Ausführende Firmen, die im Geltungsbereich der ZTV M 13 arbeiten wollen, müssen sich zukünftig zertifizieren lassen und dabei nachweisen, dass sie alle Anforderungen erfüllen, die das neue Regelwerk an u.a. Maschinen und Personal stellt.
Ziel der Kommentierung ist es, insbesondere die zahlreichen Neuerungen eingehend zu erläutern und praxisgerechte Vorgehensweisen anzubieten. Auch Fragen, die sich bereits aus der praktischen Anwendungen der ZTV M 13 ergeben haben, werden aufgegriffen und behandelt. Neben der Kommentierung der einzelnen Textpassagen der ZTV M 13 werden aber auch weitergehende Hinweise gegeben und Zusammenhänge mit europäischen Normen und anderen Regelwerken aufgezeigt. Um einen vollständigen Überblick auf die wesentlichen Regelwerke zur Straßenmarkierung zu erhalten, wurden wichtige Inhalte aus den Technischen Lieferbedingungen für Markierungsmaterialien (TL M 06)", den "Hinweisen zu Markierungen auf neuen Fahrbahnoberflächenn" sowie (vollständig) die "Richtlinien für die Markierung von Straßen" (RMS-1 und RMS-2) mit in das Werk integriert.
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