Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ziel der Arbeit ist es, der Betriebsaufgabe (wieder) klare Konturen zu verschaffen. Michael Stopper zeichnet kritisch die sukzessive Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Betriebsaufgabe und den damit einhergehenden Beurteilungswandel nach: von einer Begünstigungsnorm zum Auffangtatbestand als Gewinnausweistatbestand für die Fälle, in denen die Aufdeckung der stillen Reserven als systemgerecht erschien. Die wiederholten "Erweiterungen" (BFH) der Betriebsaufgabe hinterließen eine erhebliche Tatbestandsunschärfe und schufen eine Reihe von neuen Widersprüchen. Diese werden aufgelöst, indem die Betriebsaufgabevorschrift auf ihre historische Funktion als Begünstigungsvorschrift zurückgeführt wird. Insbesondere für ganze betriebliche Einheiten zeigen sich die vermeintlichen Anwendungsfälle der Betriebsaufgabe allesamt als angreifbar: Bei der Betriebsverlegung ins Ausland verbietet bereits der nationale Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eine Sofortbesteuerung. Im Fall der steuerbaren verdeckten Einlage in Kapitalgesellschaften wird auf die §§ 20, 21 UmwStG als Rechtsgrundlage zurückgegriffen. Statt als rechtsfolgeneingeschränkte, weil erfolgsneutrale Betriebsaufgabe, erweist sich die Realteilung als steuerlich irrelevanter Umstrukturierungsvorgang. In den sog. Wahlrechtsfällen (Betriebsverpachtung u. a.) hat der Steuerpflichtige die Wahl, ohne dass ein Realisationsvorgang verwirklicht ist, den Vorgang entsprechend einer begünstigten Betriebsveräußerung zu behandeln.
Aktualisiert: 2023-04-15
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