Noch stärkere Auswirkungen auf Menschen und Umwelt als die Katastrophe von Tschernobyl vor elf Jahren kann die nukleare Katastrophe bewirken, die durch den militärischen Angriff auf ein Kernkraftwerk ausgelöst wird. Zur Abwehr einer solchen Katastrophe läßt sich aber das humanitäre Völkerrecht und namentlich seine Regelung der Kampfführung in bewaffneten Konflikten einsetzen. Bereits das Völkergewohnheitsrecht - hier maßgeblich für die den Genfer Zusatzprotokollen von 1977 noch fernstehenden Staaten, darunter den USA - kann zu einer derartigen Abwehr herangezogen werden, und zwar im Rahmen seiner Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kampfgeschehen (Angriffsverbote zugunsten der Zivilbevölkerung als solcher und ziviler Objekte sowie bei Übermäßigkeit der zu erwartenden Kollateralschäden). Die Untersuchung befaßt sich mit der Entstehung - auch im Rückblick auf den zweiten Weltkrieg - und mit dem Bestand der geltenden Rechtslage und leitet daraus ab, daß sie ein nicht unbeträchtliches Maß an Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke gewährt.
Im Anschluß daran werden Artikel 56 und andere erhebliche Bestimmungen des ersten Genfer Zusatzprotokolls von 1977 untersucht, wobei sich zeigt, daß trotz weitreichender inhaltlicher Beschränkungen hier im Zusammenwirken der Bestimmungen (Verhältnismäßigkeitsgebot zur Begrenzung der Kollateralschäden, Umweltschutzregelung) ein umfassender Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke erreicht wird, insbesondere bei Wahrscheinlichkeit der Auslösung einer nuklearen Katastrophe im konkreten Fall. Dazu kommt ein ebenfalls weitreichender Schutz vor Angriffen auf andere Ziele in der Nähe von Kernkraftwerken. Nach einer Untersuchung der Rechtslage in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird abschließend das bisher erfolglose Bemühen der Genfer Abrüstungskonferenz behandelt, zu einem erweiterten Verbot militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke und andere Nuklearanlagen zu gelangen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Noch stärkere Auswirkungen auf Menschen und Umwelt als die Katastrophe von Tschernobyl vor elf Jahren kann die nukleare Katastrophe bewirken, die durch den militärischen Angriff auf ein Kernkraftwerk ausgelöst wird. Zur Abwehr einer solchen Katastrophe läßt sich aber das humanitäre Völkerrecht und namentlich seine Regelung der Kampfführung in bewaffneten Konflikten einsetzen. Bereits das Völkergewohnheitsrecht - hier maßgeblich für die den Genfer Zusatzprotokollen von 1977 noch fernstehenden Staaten, darunter den USA - kann zu einer derartigen Abwehr herangezogen werden, und zwar im Rahmen seiner Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kampfgeschehen (Angriffsverbote zugunsten der Zivilbevölkerung als solcher und ziviler Objekte sowie bei Übermäßigkeit der zu erwartenden Kollateralschäden). Die Untersuchung befaßt sich mit der Entstehung - auch im Rückblick auf den zweiten Weltkrieg - und mit dem Bestand der geltenden Rechtslage und leitet daraus ab, daß sie ein nicht unbeträchtliches Maß an Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke gewährt.
Im Anschluß daran werden Artikel 56 und andere erhebliche Bestimmungen des ersten Genfer Zusatzprotokolls von 1977 untersucht, wobei sich zeigt, daß trotz weitreichender inhaltlicher Beschränkungen hier im Zusammenwirken der Bestimmungen (Verhältnismäßigkeitsgebot zur Begrenzung der Kollateralschäden, Umweltschutzregelung) ein umfassender Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke erreicht wird, insbesondere bei Wahrscheinlichkeit der Auslösung einer nuklearen Katastrophe im konkreten Fall. Dazu kommt ein ebenfalls weitreichender Schutz vor Angriffen auf andere Ziele in der Nähe von Kernkraftwerken. Nach einer Untersuchung der Rechtslage in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird abschließend das bisher erfolglose Bemühen der Genfer Abrüstungskonferenz behandelt, zu einem erweiterten Verbot militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke und andere Nuklearanlagen zu gelangen.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Noch stärkere Auswirkungen auf Menschen und Umwelt als die Katastrophe von Tschernobyl vor elf Jahren kann die nukleare Katastrophe bewirken, die durch den militärischen Angriff auf ein Kernkraftwerk ausgelöst wird. Zur Abwehr einer solchen Katastrophe läßt sich aber das humanitäre Völkerrecht und namentlich seine Regelung der Kampfführung in bewaffneten Konflikten einsetzen. Bereits das Völkergewohnheitsrecht - hier maßgeblich für die den Genfer Zusatzprotokollen von 1977 noch fernstehenden Staaten, darunter den USA - kann zu einer derartigen Abwehr herangezogen werden, und zwar im Rahmen seiner Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kampfgeschehen (Angriffsverbote zugunsten der Zivilbevölkerung als solcher und ziviler Objekte sowie bei Übermäßigkeit der zu erwartenden Kollateralschäden). Die Untersuchung befaßt sich mit der Entstehung - auch im Rückblick auf den zweiten Weltkrieg - und mit dem Bestand der geltenden Rechtslage und leitet daraus ab, daß sie ein nicht unbeträchtliches Maß an Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke gewährt.
Im Anschluß daran werden Artikel 56 und andere erhebliche Bestimmungen des ersten Genfer Zusatzprotokolls von 1977 untersucht, wobei sich zeigt, daß trotz weitreichender inhaltlicher Beschränkungen hier im Zusammenwirken der Bestimmungen (Verhältnismäßigkeitsgebot zur Begrenzung der Kollateralschäden, Umweltschutzregelung) ein umfassender Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke erreicht wird, insbesondere bei Wahrscheinlichkeit der Auslösung einer nuklearen Katastrophe im konkreten Fall. Dazu kommt ein ebenfalls weitreichender Schutz vor Angriffen auf andere Ziele in der Nähe von Kernkraftwerken. Nach einer Untersuchung der Rechtslage in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird abschließend das bisher erfolglose Bemühen der Genfer Abrüstungskonferenz behandelt, zu einem erweiterten Verbot militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke und andere Nuklearanlagen zu gelangen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Noch stärkere Auswirkungen auf Menschen und Umwelt als die Katastrophe von Tschernobyl vor elf Jahren kann die nukleare Katastrophe bewirken, die durch den militärischen Angriff auf ein Kernkraftwerk ausgelöst wird. Zur Abwehr einer solchen Katastrophe läßt sich aber das humanitäre Völkerrecht und namentlich seine Regelung der Kampfführung in bewaffneten Konflikten einsetzen. Bereits das Völkergewohnheitsrecht - hier maßgeblich für die den Genfer Zusatzprotokollen von 1977 noch fernstehenden Staaten, darunter den USA - kann zu einer derartigen Abwehr herangezogen werden, und zwar im Rahmen seiner Bestimmungen zum Schutz der Zivilbevölkerung im Kampfgeschehen (Angriffsverbote zugunsten der Zivilbevölkerung als solcher und ziviler Objekte sowie bei Übermäßigkeit der zu erwartenden Kollateralschäden). Die Untersuchung befaßt sich mit der Entstehung - auch im Rückblick auf den zweiten Weltkrieg - und mit dem Bestand der geltenden Rechtslage und leitet daraus ab, daß sie ein nicht unbeträchtliches Maß an Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke gewährt.
Im Anschluß daran werden Artikel 56 und andere erhebliche Bestimmungen des ersten Genfer Zusatzprotokolls von 1977 untersucht, wobei sich zeigt, daß trotz weitreichender inhaltlicher Beschränkungen hier im Zusammenwirken der Bestimmungen (Verhältnismäßigkeitsgebot zur Begrenzung der Kollateralschäden, Umweltschutzregelung) ein umfassender Schutz vor militärischen Angriffen auf Kernkraftwerke erreicht wird, insbesondere bei Wahrscheinlichkeit der Auslösung einer nuklearen Katastrophe im konkreten Fall. Dazu kommt ein ebenfalls weitreichender Schutz vor Angriffen auf andere Ziele in der Nähe von Kernkraftwerken. Nach einer Untersuchung der Rechtslage in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten wird abschließend das bisher erfolglose Bemühen der Genfer Abrüstungskonferenz behandelt, zu einem erweiterten Verbot militärischer Angriffe auf Kernkraftwerke und andere Nuklearanlagen zu gelangen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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