Anmerkungen zum Eichelhäher im 21. Jahrhundert
Der Förster im bunten Kleid
Der Eichelhäher ist als Federwild dem Jagdrecht mit einer Jagdzeit (16. Juli bis
14. März) unterstellt. Die für die Ausübung des Jagdschutzes bestehenden Beschränkungen
des Art. 40 f. des Bayerischen Jagdgesetzes (Schutz des Wildes
vor dem Jagdrecht nicht unterliegenden Tierarten nur durch Jagdschutzberechtigte)
gelten für jagdbares Wild nicht. Die Bejagung des Eichelhähers ist während
der Jagdzeit durch den berechtigten Jäger zulässig. Deutsches und europäisches
Artenschutzrecht stehen einer Bejagung nicht entgegen. Der Eichelhäher
ist in Anhang II der EU-Vogelschutzrichtlinie aufgeführt und gehört damit zu den
Arten, für die die Vogelschutzrichtlinie aufgrund ihrer Populationsgröße, ihrer
geographischen Verbreitung und ihrer Vermehrungsfähigkeit eine Bejagung in
Deutschland grundsätzlich erlaubt (vgl. Art. 7 der Richtlinie 2009/147/EG).
Das Bundesnaturschutzgesetz ist zum Jagdrecht insofern subsidiär – auf die
zulässige Jagdausübung auf den Eichelhäher sind die artenschutzrechtlichen
Zugriffsverbote des Bundesnaturschutzgesetzes nicht anwendbar (§ 37 Abs. 2
Bundesnaturschutzgesetz). Im Bayerischen Naturschutzgesetz gibt es darüber
hinaus keine Regelungen zum Artenschutz.