Anwaltswerbung – Anwaltshaftung
Qualitätssicherung im System anwaltlicher Werbung mit Spezialkenntnissen und haftungsrechtliche Folgen eines solchen Verhaltens
Philipp Honisch
Seit etwa einem Vierteljahrhundert ist es der Anwaltschaft gestattet, Werbung zu betreiben. Ein besonderes Augenmerk gilt dabei Aussagen über die Kompetenzen des werbenden Rechtsanwalts: der Kompetenzwerbung. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob die rechtlichen Rahmenbedingungen gewährleisten, dass der Mandant tatsächlich ein Plus an Qualität erhält, wenn er seinen Fall einem entsprechend auftretenden Spezialisten anvertraut. Das Berufsrecht lässt die Werbung mit dem Fachanwaltstitel ebenso zu wie mit anderen qualifizierenden Zusätzen, die nicht von objektiver Seite, insbesondere durch die Rechtsanwaltskammern, attestiert werden.