Der Organhaftungsvergleich zwischen Aktien- und D&O-Versicherungsrecht
Dennis Fritz
In der Praxis enden die meisten Streitigkeiten zwischen Aktiengesellschaften und ihren Organmitgliedern nicht mit
einem Urteil staatlicher Gerichte, sondern mit einem Vergleich. Beispielhaft zu nennen sind die in der Öffentlichkeit
bekannt gewordenen Fälle Bilfinger, Conergy, Deutsche Bank, Rheinmetall und Siemens. An solchen Vereinbarungen
sind aber nicht nur Aktiengesellschaften und die in Anspruch genommenen Organmitglieder beteiligt, bei denen es sich sowohl um Vorstands- als auch um Aufsichtsratsmitglieder handeln kann. Regelmäßig wirken außerdem D&O-Versicherungsunternehmen mit.
Die Arbeit differenziert zwischen Haftungs-, Deckungs- und kombinierten Vergleichen. Haftungsvergleiche sind Verträge, die zwischen Aktiengesellschaften und ihren Organmitgliedern zustande kommen. Durch sie legen die Beteiligten Streitigkeiten bei, die sich aus dem Organhaftungsverhältnis ergeben. Bei Konflikten über das Bestehen
des Deckungsanspruchs aus einem D&O-Versicherungsvertrag kann ein Deckungsvergleich zustande kommen.
Ziel eines kombinierten Vergleichs ist es, sämtliche Streitigkeiten sowohl aus dem Deckungs- als auch aus
dem Haftungsverhältnis einvernehmlich beizulegen.
Des Weiteren widmet sich die Arbeit den praktisch bedeutsamen Schwierigkeiten, wenn eine große Zahl von Versicherungsunternehmen an einem Vergleich beteiligt ist. Organhaftungsvergleiche erlangen ihre besondere Komplexität nämlich dadurch, dass Versicherungsprogramme meist aus mehreren D&O-Versicherern bestehen. Diese decken einen Schaden nicht nur im Sinne der Mitversicherung neben-, sondern außerdem in Form sogenannter Exzedentenversicherern nacheinander. Daneben setzt sich die Abhandlung auch mit der Rolle der Selbstbehaltsversicherer auseinander.