Die besonders schutzbedürftigen Verbraucher nach der UWG-Novelle 2015 von Junker,  Johannes

Die besonders schutzbedürftigen Verbraucher nach der UWG-Novelle 2015

Im Rahmen des Lauterkeitsrechts ist seit Schaffung des UWG 1909 in Schrifttum wie Rechtsprechung anerkannt, dass ein spezieller, über den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Verbraucherschutz hinausgehender Schutz für bestimmte, besonders schutzbedürftige Verbraucher notwendig ist. Klassisches Beispiel für derlei besonders schutzbedürftige Verbraucher sind Kinder und Jugendliche, für einen besonderen Schutz kommen im Einzelfall aber auch Verbraucher mit körperlichen oder geistigen Defiziten in Betracht, wobei die entsprechenden Defizite angeboren sowie alters- und/oder krankheitsbedingt sein können. Mit der UWG-Novelle 2004 wurde der entsprechende besondere Schutz erstmals kodifiziert, in der UGP-Richtlinie aus dem Jahre 2005 war erstmals ausdrücklich die Rede von „besonders schutzbedürftigen Verbrauchern“. In der Folge wurde in Rechtsprechung wie Literatur, auch im Zusammenhang mit dem neuen europäischen Verbraucherleitbild, kontinuierlich ein gegenüber den Werbetreibenden großzügigerer Maßstab angelegt. Nachdem die Europäische Kommission die UGP-Richtlinie durch die UWG-Novelle 2008 nicht als ausreichend umgesetzt erachtete, sah sich der deutsche Gesetzgeber im Jahre 2015 genötigt, eine abermalige Überarbeitung des UWG vorzunehmen. Infolgedessen ist der spezielle Schutz für besonders schutzbedürftige Verbraucher nun in zwei verschiedenen Normen geregelt, § 3 Abs. 4 S. 2 UWG sowie § 4a Abs. 2 S. 2 UWG, wohingegen der spezielle Schutz für besonders schutzbedürftige ehedem maßgeblich in § 4 Nr. 2 UWG 2008 verankert war. Die Dissertation befasst sich nun zum einen mit der dogmatisch interessanten Frage, in welches Verhältnis § 3 Abs. 4 S. 2 UWG und § 4a Abs. 2 S. 2 UWG zu bringen sind und klärt dabei, ob § 4a Abs. 2 S. 2 UWG als europarechtswidrig einzustufen ist. Zum anderen wird analysiert, ob durch die UWG-Novelle 2015, wie teilweise von Verbraucherverbänden befürchtet, Schutzlücken im Bereich der besonders schutzbedürftigen Verbraucher im Vergleich zur alten Rechtslage unter dem UWG 2008 entstanden sind.

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