Die Rücknahme der ärztlichen Approbation und ihre Auswirkungen auf den Behandlungsvertrag
Jann-Heinrich Müller
Dass einem Arzt einmal die Approbation aberkannt wird, kommt selten vor; noch seltener ist es, dass die Aberkennung auf den Zeitpunkt der Erteilung zurückwirkt. Voraussetzung ist, dass die Approbation von vornherein nicht hätte erteilt werden dürfen, sei es weil die Anforderungen an die Ausbildung des künftigen Arztes nicht erfüllt waren, sei es weil charakterliche Mängel (Unwürdigkeit, Unzuverlässigkeit) einer Tätigkeit als Arzt entgegenstanden. Obwohl praktisch selten ist die Rücknahme einer Approbation akademisch von besonderem Interesse, und zwar deshalb, weil sie letztlich dazu führt, dass der gesamten ärztlichen Tätigkeit des Betroffenen nachträglich die Rechtsgrundlage entzogen wird. Streng genommen wird folglich jeder einzelne ärztliche Heileingriff rechtswidrig, stellt also (unter Umständen) strafrechtlich eine Körperverletzung dar und begründet zivilrechtlich eine Schadensersatzhaftung. Weder die strafrechtlichen noch die zivilrechtlichen Folgen einer Rückwirkung sind indes bislang auch nur ansatzweise in wissenschaftlich fundierter Weise untersucht worden. Diese Lücke soll mit der vorliegenden Arbeit zumindest für den Bereich des Zivilrechts geschlossen werden.