Grundstückverkehrsrechtliche Kontrolle von Share Deals
Beteiligungserwerb an Agrargesellschaften
Friedrich Freiherr von Bredow
Der Wind auf den Bodenmärkten für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke bläst stärker und schickt sich an, ein Orkan zu werden. Die dynamische Entwicklung führt zu breiten Diskussionen in Politik und Wirtschaft. Die Befürchtung, dass nach Ende des ersten Weltkriegs vermehrt mit land- und forstwirtschaftlichen Flächen spekuliert werden und so die Ernährungsversorgung der Bevölkerung gefährdet werden könnte, führte 1918 zur Einschränkung der freien Veräußerung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke. Damit war das Grundstückverkehrsrecht geboren, das die Volksernährung sichern und die Agrarstruktur schützen sollte. Nun – rund 100 Jahre später – sind es abermals die Spekulanten, die weite Reformen im Grundstückverkehrsrecht erforderlich machen sollen. Das Bedürfnis nach modernen Kooperationsformen in der Agrarwirtschaft bedingt auch gesellschaftsrechtliche Betriebsformen. Mit der so vorgenommenen Modernisierung einher geht jedoch eine gesteigerte Verkehrsfähigkeit von Grund und Boden durch Share Deals an grundbesitzenden Gesellschaften. Diese Beteiligungserwerbe an Agrargesellschaften kann das Grundstückverkehrsrecht nicht erfassen und so sind landwirtschaftsfremden Investoren vermeintlich Tür und Tor zur Ausbeutung der ländlichen Räume geöffnet. Die Bundesländer haben seit der Föderalismusreform 2006 die Gesetzgebungskompetenz für den ländlichen Grundstückverkehr. Seit 2015 sind ernstzunehmende Gesetzesentwürfe zu verzeichnen, die Regelungen zur grundstückverkehrsrechtlichen Handhabe von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungserwerb – speziell Share Deals – an agrarflächenbesitzenden Gesellschaften beinhalten. von Bredow analysiert in seiner Dissertation die Notwendigkeit von gesetzlichen Regelungen für die Problematik und untersucht die verschiedenen Gesetzesentwürfe auf ihre (verfassungsrechtliche) Tauglichkeit. Basierend auf den – auch aus entsprechenden Regelungen im Ausland – gewonnenen Erkenntnissen entwickelt von Bredow einen eigenen Lösungsansatz, der sicherlich dazu beitragen wird, die ins Stocken geratenen Versuche der Länder, von ihrer Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Grundstückverkehrsrecht Gebrauch zu machen, wieder in Bewegung zu setzen.