Internationales Erbrecht
Wolfgang Böh
Der in der Praxis verwendete Begriff des „Internationalen Erbrechts“ ist irreführend. Tatsächlich geht es um das Problem, dass ein sog. grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, der dazu führt, dass zwei oder mehrere Erbrechtsordnungen verschiedener Länder ihre Anwendbarkeit erklären. Anders als im Steuerrecht (sog. Doppelbesteuerungsabkommen) gibt es im Erbrecht bis auf wenige Ausnahmen keine bilateralen Staatsverträge, die solche Kollisionsfälle auflösen. Das kann dazu führen, dass dann unüberwindbare Rechtsstreitigkeiten entstehen. Nachlassgerichte beider Länder halten sich für zuständig. Die erbrechtlichen Fragen werden auf Basis unterschiedlicher Erbrechtsordnungen geprüft und zwar mit völlig differenten Ergebnissen. Die Erbschaft wird dann zum rechtlichen und wirtschaftlichen Risiko. Andererseits kann es sein, dass Fragestellungen des internationalen Erbrechts auch eine aktive Gestaltungsmöglichkeit zu Lebzeiten geben, um die spätere Erbfolge im Sinne des Erblassers zu gestalten.