Kommunikation und Kooperation durch fachliche Konfrontation zwischen Jugend(gerichts)hilfe und Justiz in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz von Coskun,  Ahmet Nezir

Kommunikation und Kooperation durch fachliche Konfrontation zwischen Jugend(gerichts)hilfe und Justiz in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

Zugleich ein Beitrag zum Sozialdatenschutz in den behördenübergreifenden Fallkonferenzen

Gegenstand der Studie ist die Kommunikation und Kooperation zwischen Jugend(gerichts)hilfe und Justiz in Verfahren nach dem JGG. Zugleich wird die Problematik des Sozialdatenschutzes im Kontext aktuell in der Praxis sich zunehmender Beliebtheit erfreuender behördenübergreifenden Fallkonferenzen erörtert. Zentrales Thema ist damit das seit der Entstehung des JGG existierende Spannungsverhältnis zwischen der Jugend(gerichts)hilfe, die durch den sozialrechtlichen Hilfe- und Leistungsgedanken geprägt wird, sowie der Strafjustiz und den Strafverfolgungsbehörden, welche dem strafprozessualen Legalitätsprinzip verpflichtet sind. Die Diskussion um das Verhältnis zwischen Jugendgerichtshilfe und Strafjustiz wurde seit der Neuordnung der Jugendhilfe durch die Einführung des SGB VIII (KJHG – Kinder- und Jugendhilfegesetz), welches das Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 ersetzt hat, und insbesondere durch die im Jahr 2005 neu eingeführte Steuerungsverantwortung der öffentlichen Jugendhilfe nach § 36a Abs. 1 SGB VIII neu entflammt. Neuartige Kooperationsmodelle, wie sie sich in einigen Handlungskonzepten zur Bekämpfung von Jugendkriminalität finden, verstärken diese Kontroverse. Ihre Funktion als „Doppelagentin“ in den Bereichen Gerichtshilfe und Jugendhilfe, einerseits ihre Ermittlungsfunktion nach § 38 Abs. 2 JGG im Verfahren nach dem JGG, andererseits ihre Betreuungspflicht gegenüber den jungen Menschen nach § 52 Abs. 2, 3 SGB VIII während des gesamten Verfahrens, kann die Jugendgerichtshilfe in der Praxis nur unzureichend ausfüllen. In diesem Zusammenhang werden Konzepte vorgestellt, die zu einer effektiven Zusammenarbeit zwischen Strafjustiz, Jugendgerichtshilfe und Strafverfolgungsbehörden beitragen sollen. Zum Schluss wird der Versuch gewagt, die zentrale Kooperationsnorm des § 38 JGG (neben § 52 SGB VIII) neu zu formulieren, um eine klare Abgrenzung der Jugendgerichtshilfe von der Strafjustiz mit ausdrücklich normierten Rechten und Pflichten vorzunehmen.

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