Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte.
Neuerungen und Alternativen zur Umsetzung
Andrea Wiesener
Die Vorschrift des § 57 JGG beinhaltet seit 60 Jahren die Forderung, dass Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte „erzieherisch befiihigt“ sowie „in der Jugenderziehung erfahren sein sollen“. Bisher ist es jedoch weder gelungen, diese Qualifikation näher
zu spezifizieren noch sie als verbindliche Regelung in Kraft zu setzen. Gegenstand dieser Arbeit ist eine Auseinandersetzung mit den §§ 56, 57 JGG nach der
Gesetzesänderung aus dem Jahr 2015, bei der u.a. der Zweck verfolgt wurde, die Qualifikationsanforderungen an Jugendrichter und Jugendstaatsanwälte
zu erhöhen sowie verbindlicher auszugestalten. Aufgezeigt wird, welche rechtlichen
Hinderungsgründe dem Vorhaben entgegenstanden und durch welche praktischen Alternativen der hinter dem Gesetzesvorhaben stehende Gedanke
umgesetzt werden kann.