Rechtsvorschriften und Regeln für die Amtsärztliche und Gesundheitstechnische Praxis
Wasser · Abwasser · Zweckbauten
Das Programm der Regensburger Jahrestagung des Bundes der Deutschen Medizinalbeamten im Mai 1951 hatte auf Veranlassung seines damaligen Vor sitzenden, Herrn Regierungsmedizinaldirektor Dr. PüRCKHAUER, einen Vortrag über „Wohnungswesen und das Gesundheitsamt“ enthalten. Er ist damals mit ausgesprochenem Interesse aufgenommen worden, und zwar vorwiegend deshalb, weil in ihm einschlägige, nicht allgemein bekannte Normenvorschriften besprochen wurden, die für das Gesundheitsamt von praktischer Bedeutung auf diesem Gebiet erschienen. Anschließend war es noch zu einem ausgedehnten Meinungsaustausch mit zahlreichen Tagungsteilnehmern gekommen. In Erinne rung daran ist auf das Programm des Amtsarztkurses, der im Januar 1960 vom Bundesgesundheitsamt durchgeführt wurde, eine Vortragsfolge gesetzt worden, die in erweitertem Umfang auf solche, für die Wasserversorgung, die Abwässer beseitigung und den Entwurf und die Erstellung der verschiedensten Zweck bauten wichtigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und sonstigen Richtlinien von hygienischer und gesundheitstechnischer Bedeutung zugeschnitten war. Schon während dieses Kurses wurde der Wunsch geäußert, die Vorträge zum Gegenstand einer Veröffentlichung zu machen. Allein des Nutzens für den all gemeinen amtsärztlichen Dienst wegen wäre es empfehlenswert gewesen, dem nachzukommen. Heute, nachdem das Bundesbaugesetz vom 23. Juni 1960 vorliegt, erscheint die Veröffentlichung noch aus einem anderen Grunde geradezu notwendig. Mit dem 29. Juni 1961 tritt nämlich auch der erste Teil des Bundesbaugesetzes in Kraft, der die wichtige Bauleitplanung umfaßt. In § 1 des Gesetzes über Zweck und Arten der Bauleitplanung wird verlangt, daß die Bauleitpläne sich nach dem sozialen und kulturellen Bedürfnis der Bevölkerung, ihrer Sicherheit und Gesund heit zu richten haben.