Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (RiVASt)

Der Inhalt:Das Werk informiert in übersichtlicher Form über den Auslieferungs- und sonstigen Rechtshilfeverkehr in Strafsachen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den ausländischen Staaten. Insbesondere geben die Richtlinien Auskunft darüber, ob ein Auslieferungs- und sonstiger Rechtshilfeverkehr mit einem ausländischen Staat auf vertraglicher oder vertragsloser Grundlage möglich ist, welche Verträge oder Vereinbarungen bei vertraglicher Regelung anzuwenden sind, welcher Geschäftsweg bei der Übermittlung der Ersuchen einzuhalten ist, welche Förmlichkeiten bei der Abfassung der Ersuchen und der Unterlagen zu beachten sind. Außerdem enthält der Länderteil Angaben über Befugnisse deutscher Konsularbeamtinnen und Konsularbeamter in den ausländischen Staaten hinsichtlich der Durchführung von Vernehmungen und der Zustellung von Schriftstücken.Die zum 1. Januar 2017 vorgenommene Aktualisierung der Richtlinien ist in erster Linie notwendig geworden, da einige Rahmenbeschlüsse in deutsches Recht umgesetzt worden sind:Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die An-wendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union,Rahmenbeschluss 2008/947/JI des Rates vom 27. November 2008 über die An-wendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen,Rahmenbeschlusses 2009/829/JI des Rates vom 23. Oktober 2009 über die An-wendung — zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union — des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft,Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität in der durch den Beschluss 2003/659/JI des Rates vom 18. Juni 2003 und den Beschluss 2009/426/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Stärkung von Eurojust geänderten Fassung.Das Kapitel B der RiVASt (Besondere Richtlinien für den Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union) wurde um entsprechende Vorschriften für eingehende und ausgehende Rechtshilfeersuchen erweitert.

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