I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. 1. Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.1.Band: Zürcher Richtebrief von Bitterli,  Daniel

I. Abteilung: Die Rechtsquellen des Kantons Zürich. Neue Folge. Erster Teil: Die Stadtrechte von Zürich und Winterthur. 1. Reihe: Stadt und Territorialstaat Zürich.1.Band: Zürcher Richtebrief

Der Rechtsquellenband «Zürcher Richtebrief» enthält das älteste Stadtrecht Zürichs. Als richtebrief wurde vom 13. bis zum Beginn des 15. Jahrhunderts eine Sammlung von Satzungen bezeichnet, welche die Grundlage für die Rechtsprechung des Ratsgerichts, des Schultheissengerichts und ab 1304 der Pfaffenrichter des Chorherrengerichts bildete.
Der ursprüngliche, nicht überlieferte Richtebrief, der sich vor allem mit Übergriffen gegen Leib und Leben sowie Verstössen gegen den Stadtfrieden befasste, wurde im Laufe der Zeit erweitert und regelte immer weitere Bereiche des städtischen Lebens. Der Rat erliess Satzungen betreffend Bürgerrecht, Liegenschaftenerwerb durch Klöster, Hochzeiten, Nachtruhe, Waffentragen, Tuch- und Weinhandel, Bau- und Kreditwesen, Glücksspiel, Fischerei und vielem mehr. Er regulierte aber auch sich selbst, indem er etwa die Art und Weise der Ratswahl festlegte oder die Annahme von Bestechungsgeldern durch Ratsmitglieder unter Strafe stellte. In seiner um 1304 überlieferten Form mit rund 360 Artikeln ist der Zürcher Richtebrief eine der bedeutendsten spätmittelalterlichen Gesetzessammlungen des deutschen Sprachgebiets. Die Satzungen des Richtebriefs sind nicht nur aus rechtshistorischer Sicht von grossem Wert, sondern bilden auch reichhaltiges Quellenmaterial für Forschende der Wirtschafts- und Sozialgeschichte und gewähren einen einzigartigen Einblick in das Leben im spätmittelalterlichen Zürich.

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