Sammlung von Erörterungen über das Preußische Grundbuchrecht nach den Gesetzen vom 5. Mai 1872 von John,  C.

Sammlung von Erörterungen über das Preußische Grundbuchrecht nach den Gesetzen vom 5. Mai 1872

I.–V.

Frontmatter — Vorwort — Inhalts-Verzeichniß — Erklärung der Abkürzungen — I. Bedarf es zu den Auflassungserklärungen und zu mündlichen Anträgen auf Eintragungen oder Löschungen eines förmlichen Protocolls des Grundbuchamtes? — II. Bedarf es zur Uebertragung des Eigenthums eines Grundstücks an einen von mehreren Miterben (auf welche dasselbe durch Erbgang gediehen ist) der Auflassung? — III. Wer hat zu den verschiedenen Hypothekenoperationen die Anträge zu stellen? — IV. Genügt zu privaten schriftlichen Eintragungs- oder Löschungsanträgen in allen Fällen, daß ihnen die beglaubigten Urkunden, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung bewilligt haben, beiliegen? und in welchen speciellen Fällen kann überhaupt nur von dergleichen Anträgen die Rede sein? — V. Welche Vermerke aus den Grundsteuerbüchern sind auf den Titel der nach Formular I eingerichteten Grundbücher zu setzen? — VI. Müssen, wenn Notare keine besondere Vollmacht zur Stellung von Eintragungs- oder Löschungs-Anträgen bedürfen sollen, die mit den letzteren eingereichten Urkunden nicht bloß die erforderliche Bewilligung, sondern auch den erforderlichen Antrag enthalten? — VII. a) Müssen die gerichtlich aufgenommenen oder beglaubigten Eintragungs- oder Löschungsanträge, von welchen der § 33 der GBO. spricht, von einem Richter aufgenommen oder beglaubigt sein? b) Was ist auf solche gerichtlich aufgenommenen Anträge zu veranlassen? — VIII. Ist die Licenz des § 33 Abs. 2 der Grundbuch-Ordnung eine allgemein gültige oder bezieht sie sich nur auf die zu einer Eintragung oder Löschung erforderlichen Anträge und Urkunden? — IX. a) Welches ist die Folge der Befriedigung eines Correalgläubigers wegen seiner Hypothek oder Grundschuld aus einem der mitverhafteten Grundstücke für die anderen? 1)) Genügt zur Löschung einer Correalhypothek oder Grundschuld auf sämmtlichen mitverhafteten Grundstücken der Nachweis des Eigenthümers Eines Grundstücks von der durch ihn bewirkten Tilgung der Hypothek oder Grundschuld und sein Antrag auf Löschung der Post? — X. Hindert ein eingetragenes oder gesetzliches Vorkaufsrecht die Annahme der Auflassungserklärung des eingetragenen Eigenthümers und eines Dritten und die Eintragung des Eigenthums des Letzteren? — XI. a) Dürfen über Cautionshypotheken Hypothekenbriefe gefertigt werden? b) Findet auf Cautions – Hypotheken die Bestimmung des § 67 Ges. auch dann nicht Anwendung, wenn sie in förmliche Hypotheken umgeschrieben sind? — XII. Ist in allen Fällen beim Ausscheiden eines Trennstücks aus der Mithast von den Lasten und Schulden des Stammgrundstücks der Vermerk dieserhalb auf den Hypotheken-Urkunden und Grundschuldbriefen erforderlich? — XIII. Welches sind die Veränderungen, in Folge deren Eintragung bei einer Post, über welche ein Hypothekenbrief nicht ausgefertigt war, die nachträgliche Bildung eines solchen erfolgen muß? Gehören speciell Vormerkungen zur Beschränkung des Verfügungsrechts des Gläubigers über eine Post zu ihnen? — Kontroversen aus betn Preußischen Grundbuchrecht nach den Gesetzen vom 5. Nai 1872 und Bemerkungen zur Anwendung dieser Gesetze — Vorwort — Inhalt — Literatur — I. Das Titelblatt betreffend — II. Abtheilung I. betreffend — III. Generelles für Abtheilung II und III — IV. Abtheilung II. betreffend — V. Abtheilung III Spalte 1 betreffend — VI. Abtheilung III Spalte 2 betreffend — VII. Abtheilung III Spalte 3 betreffend — VIII. Schlußbemerkungen — Nachtrag — Die Grundbuchordnung im Lichte und Dunkel der Praxis — Vorwort — Inhaltsübersicht — I. Einleitung — II. Die Grundbücher — III. Die Grundbuchämter — IV. Die Auflassung — V. Anträge — VI. Grund schulden, Hypotheken und Urkunden — Nachwort — Druck von Troitzsch & Ostertag in Berlin — Studien Grundbuch-Ordnung — Vorwort — Inhalt — Abkürzungen — Literatur — I. Die Form der Beglaubigung nach § 33 der Grundbuchordnung — II. Erfordernisse d

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