Schadensersatz in der Verletzerkette
Eine Untersuchung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts unter Berücksichtigung des allgemeinen Schadensersatzrechts
Arne Schüler
Absatzketten stellen den Standardfall im heutigen Geschäftsverkehr dar. Ein Produkt erreicht den Endverbraucher regelmäßig erst, vom Hersteller ausgehend, über verschiedene Zwischenhändler. Die schadensersatzrechtlichen Folgen der Verletzungen von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten in derart gestuften und aufeinander aufbauenden Absatzgeschäften, kurz: Verletzerketten, sind jedoch bisher nur selten Gegenstand eingehender juristischer Betrachtung gewesen. Welche Schadensersatzansprüche stehen einem Rechtsinhaber zu, wenn schon der Hersteller das „geistige Eigentum“, also z.B. Urheber- oder Markenrechte verletzt? Kann der Verletzte Schadensersatz von jedem Verletzer in der Absatzkette verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe? Wann ist sein Schaden kompensiert? Welchen Einfluss hat die im Immaterialgüterrecht anerkannte „dreifache Schadensberechnung“? Die Tripp-Trapp-Stuhl-Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2009 hat neue Maßstäbe bei der Beantwortung dieser praktisch relevanten Fragen gesetzt (BGHZ 181, S. 98-127). Offen ließ der BGH jedoch inwieweit sich das dort zur Gewinnabschöpfung gefundene Ergebnis auf die übrigen Schadensberechnungsmethoden übertragen lässt. Unter Anknüpfung an die Grundsätze des allgemeinen Schadensrechts werden in dieser Untersuchung die Besonderheiten der „dreifachen Schadensberechnung“ untersucht und schließlich auf die Fallkonstellation der Verletzerketten übertragen. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei die grundlegende Differenzierung zwischen der Verletzungshandlung, dem Verletzungserfolg und der Bestimmung der Kompensationsleistung. Der Verfasser erarbeitet durch die Analyse bisheriger Begründungsdefizite eine Lösung, die dogmatisch im allgemeinen Schadensrecht wurzelt und gleichzeitig den sehr komplexen Zusammenhängen im gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht Rechnung trägt.