Täter-Opfer-Ausgleich und Wiedergutmachung im Steuerstrafrecht
Michael Jesser
Mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz wurde zum 01.12.1994 namentlich in § 46a StGB der Täter-Opfer-Ausgleich und die Schadenswiedergutmachung aufgenommen. Mit dieser Regelung sollte den in nahezu dreizehn Jahren gesammelten positiven Erfahrungen aus Praxismodellen im Bereich des Jugendstrafrechts Rechnung getragen werden. Inzwischen hat sich diese Art der Konfliktbewältigung als alternative Reaktion auf Straftaten herauskristallisiert. Aufgrund dessen ist die Einführung des § 46a StGB als bedeutsamste kriminalpolitische Reformbewegung bezeichnet worden. Konnte vorher die Berück sichtigung einer Schadenswiedergutmachung vornehmlich im Rahmen des § 46 Abs. 2 Satz 2 a.E. StGB erfolgen, wurde nun den Straf verfolgungsbehörden und den Gerichten zusätzlich ein Instrumentarium an die Hand gegeben. So kann jetzt das Streben des Täters nach Wiederherstellung des Rechtsfriedens zu einem Absehen von Strafe oder jedenfalls zu einer erheblichen Strafmilderung führen. Trotz der mit dieser Restitutionsvorschrift verbundenen positiven Möglichkeiten der Stärkung der Opferinteressen und der positiven Einflussnahme auf den Täter, stellt sich naturgemäß die Frage, ob die Norm auf alle Bereiche strafrechtlicher Sanktionierung Anwendung finden kann. So hat die Judikatur bisher die Anwendung des § 46a Nr. 1 StGB auf das Steuerstrafverfahren abgelehnt, da eine Einbeziehung von Delikten, die sich gegen die Allgemeinheit oder den Staat richten, unter den Regelungsbereich der Norm nicht möglich sei. Die Anwendung des § 46a Nr. 2 StGB wurde offen gelassen. Ob das Steuerstrafrecht einen sinnvollen Anwendungsbereich der Norm darstellen kann, untersucht der Autor nach einer Kurzvorstellung empirischer Grundlagen und der relevanten Steuerstraftatbestände. Dabei werden ratio der Restitutionsvorschrift, die Entstehungsgeschichte der Norm, rechtsdogmatische und systemimmanente Überlegungen und rechtsvergleichende Untersuchungen hinsichtlich der Länder Österreich, der Schweiz und Frankreich einbezogen.