Unternehmensführung in börsennotierten Familienunternehmen
Maximilian Selent
Börsennotierte Familienunternehmen sind ein essentieller Bestandteil der deutschen Wirtschaft. Klangvolle Namen wie Volkswagen, BMW, Henkel oder Merck können dem Praxisfeld börsennotierter Familienunternehmen zugeordnet werden.
Die Abhandlung beleuchtet primär die Unternehmensführung einer börsennotierten Familien-AG und vergleicht diese mit der Unternehmensführung klassischer Publikumsgesellschaften sowie mit der Unternehmensführung außerbörslicher Familienunternehmen. Daneben wird die SE als attraktive Rechtsformalternative für börsennotierte Familienunternehmen hinsichtlich Corporate Governance-bezogener Gestaltungsfragen ausgemessen.
Das grundsätzliche Spannungsfeld hinsichtlich der Unternehmensführung einer börsennotierten Familien-AG ist, dass einerseits die aktiengesetzlich zwingend vorgegebene Governance-Struktur der AG für familienunternehmerische Zwecke von ihren Grundprinzipien her ungeeignet ist, andererseits die AG als börsenfähige Rechtsform jedoch Grundvoraussetzung für einen Börsengang ist.
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder unterliegen keinem imperativen Mandat. Dem Familienaktionär fehlt es daher – anders als etwa Familiengesellschaftern einer GmbH – an einer unmittelbaren Weisungsgewalt gegenüber den Governance-Organen. Des Weiteren sind die Organmitglieder keine primären Interessenwahrer des Familienaktionärs, sondern orientieren sich am Unternehmensinteresse und üben ihre Tätigkeit treuhänderisch für das gesamte Aktionariat aus.
Die Abhandlung befasst sich daher vordergründig mit der Frage, welche rechtlichen und faktischen Mittel der Familienaktionär gleichwohl hat, um Einfluss auf die Unternehmensführungspraxis zu nehmen. Im Zentrum steht dabei die These, dass die Unternehmerfamilie Sachfragen der Unternehmensführung auf indirektem Wege über die personelle Besetzung der Governance-Organe beeinflussen kann. Vertieft wird dabei insbesondere die Rolle des Aufsichtsrats, welcher einerseits eine Schlüsselfunktion zwischen der Gesellschafter- und Vorstandsebene einnimmt, dessen personelle Besetzung andererseits aber aufgrund der Mitbestimmungsgesetze, der Geschlechterquote und den Empfehlungen über unabhängige Aufsichtsratsmitglieder des DCGK Restriktionen unterliegt.