Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit und das darauf anwendbare Recht.
Barbara Lindenmayr
Zu Streitregelungen im internationalen Geschäftsverkehr gehören neben Schiedsverträgen vor allem auch Vereinbarungen über die Gerichte eines Staates, die für die Entscheidung zuständig oder nicht zuständig sein sollen, also Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit.
Ungeachtet der immensen Bedeutung der internationalen Zuständigkeit für den Ausgang eines Rechtsstreits ist das Bild zu der Frage, nach welchem Recht Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit zu beurteilen sind, bislang weitgehend unübersichtlich. Dies nimmt die Autorin zum Anlaß, der Frage nach dem anwendbaren Recht systematisch nachzugehen und mit zahlreichen Beispielen – auch aus besonderen Rechtsgebieten, wie etwa dem Gesellschaftsrecht – und rechtsvergleichenden Hinweisen zu unterlegen.
Der besondere Reiz der Untersuchung liegt dabei darin begründet, daß Vereinbarungen über die internationale Zuständigkeit gleich mehrfach auf der Grenze verschiedener Rechtsbereiche anzusiedeln sind: Einerseits betreffen sie das Verfahrensrecht und werfen somit die Frage nach dem prozessualen lex fori-Grundsatz auf; andererseits ist der unmittelbare Bezug zu den materiellen Rechten, um deren Durchsetzung bzw. Regelung es geht, unverkennbar. Zugleich treffen noch kollisionsrechtliche und sachrechtliche Gesichtspunkte aufeinander.
Die Autorin gelangt zu dem Ergebnis, daß die Zuständigkeitsvereinbarung als solche, ihr materieller Tatbestand also, einem einheitlichen Statut, dem Prorogationsstatut unterliegt, während hinsichtlich der Form gesondert anzuknüpfen ist. In Ermangelung einer Rechtswahl richtet sich das Prorogationsstatut infolge akzessorischer Anknüpfung nach dem Recht desjenigen Rechtsverhältnisses, auf das sich die Gerichtsstandsabrede bezieht. Diese Anknüpfung gilt auch für das Formstatut. Begrenzt werden Prorogationsstatut und Formstatut – wie stets – durch den ordre public. Vor diesem Hintergrund kommt der Schutz schwächerer Vertragspartner bei der Form zum Tragen, gleicherm