Verjährung und Verursacherprinzip.
Die Anwendung kurzer Verjährungsfristen bei umweltbezogenen Vertrags- und Rechtsverletzungen.
Thomas Meyer
In den Siebziger Jahren wurde im Rahmen einer sich konstituierenden Umweltpolitik das Verursacherprinzip als marktnahes Instrumentarium eingeführt. Die damalige Diskussion begrenzte jedoch die rechtliche Umsetzung auf öffentlich-rechtliche Modelle. Spätestens seit Einführung des Umwelthaftungsgesetzes ist aber verdeutlicht worden, daß auch der zivilrechtlichen Haftung umweltpolitische Funktionalität zukommt. Eine Aufarbeitung des umweltpolitischen Verursacherprinzips für das Zivilrecht fehlt dabei bislang. Trotz umfangreicher Reformansätze ist auch die Systematik des geltenden Verjährungsrechts und die Verjährung schadensbezogener Ansprüche kaum untersucht.
Der Autor versucht, diese Defizite aufzuarbeiten. Nach einer Darstellung des geltenden Verjährungsrechts werden die Möglichkeiten gezeigt, mit denen dem Verursacherprinzip mittels des Zivilrechts Geltung verschafft werden kann. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Funktionalität der vertraglichen Verjährungsregelungen wird ein Ansatz verfolgt, der zum einen die marktdynamisierende Funktionalität der kurzen Verjährungsfristen beachtet, zum anderen aber die Umsetzung des umweltpolitischen Verursacherprinzips ermöglicht. Dabei zeigt der Verfasser auf, daß die bisherige rechtliche Behandlung kurzer Verjährungsfristen zu einer teilweise unsachgemäßen Differenzierung zwischen den verschiedenen, im BGB geregelten Vertragstypen geführt hat. Diese Differenzierung wird unter Beachtung der Strukturunterschiede aufgehoben und damit eine, den umweltpolitischen Zielsetzungen gerecht werdende, Anwendung des geltenden Rechts ermöglicht. Unter Zugrundelegung der gewonnenen Ergebnisse wird schließlich der Reformvorschlag der Schuldrechtskommission kritisch gewürdigt. Dabei stellt sich heraus, daß der Reformvorschlag nicht nur unter themenspezifischen Aspekten angreifbar ist. Es wird insbesondere gezeigt, daß die geplante faktische Aufhebung des bislang unangefochten geltenden Prinzips der freien Anspruchskonkurrenz mit d