Von der „Schlüsselgewalt“ zur reziproken Solidarhaftung
Zugleich ein Beitrag zum Rechtsprinzip der nachwirkenden ehelichen Solidarität
Marie Herberger
Die Reputation von § 1357 BGB, oft als sedes materiae der „Schlüsselgewalt“ angesehen, hat in den letzten Jahren schwer gelitten. Nahezu einhellig wird in der Literatur die Streichung dieser Vorschrift wegen ihres anachronistischen Charakters gefordert. Marie Herberger stellt dar, dass eine Streichung von § 1357 BGB nachehelich zu einer schwerwiegenden Solidaritätslücke im Verhältnis zwischen den Ehegatten führen würde. Die Regelung wird sogar zum Schutz der nachwirkenden ehelichen Solidarität benötigt. Allerdings ist § 1357 BGB dennoch de lege lata als verfassungswidrig anzusehen, weil die Norm diesen legitimen Zweck in überschießender Tendenz und damit nicht in erforderlicher Weise verfolgt. Deshalb unterbreitet die Autorin einen Vorschlag de lege ferenda für eine Neufassung von § 1357 BGB.