Der Autor stellt die überkommene Interpretation der zentralen Normen des Brandstrafrechts, §§ 306 und 306a StGB, in Frage. Auf Grundlage der Einsicht, dass die Intention des historischen Gesetzgebers, mit Hilfe des Brandstrafrechts schon die abstrakte (Gemein-)Gefährlichkeit von Bränden zu erfassen, im Laufe der Zeit sachwidrig negiert wurde, plädiert der Autor für eine Rückbesinnung auf das genuine Telos des Brandstrafrechts, mit der Folge einer fruchtbaren Erneuerung der Dogmatik der §§ 306 ff. StGB.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das 6. StrRG fasste die Brandstiftungsdelikte neu und stieß damit auf erhebliche Kritik. Die Einwände blieben nicht ungehört und bereits im Jahr 2000 erläuterte Wilkitzki im Rahmen des Marburger Strafrechtsgesprächs, der Gesetzgeber wolle Mängel des 6. StrRG ausbessern, doch benötige die zu Recht eingeforderte Präzision etwas Zeit. Da die Diskussion nunmehr etwas abgeklungen ist und auch die Rechtsprechung Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit den §§ 306 ff. StGB gehabt hat, bietet es sich an, die vorgebrachten Einwände zu ordnen, um Korrekturmöglichkeiten im Zusammenhang darzustellen. Die von §§ 306 ff. StGB aufgeworfenen und recht komplexen Fragestellungen lassen sich grob in drei Bereiche abschichten: (1) die Schwierigkeiten des § 306 StGB, (2) das Gesamtsystem der Strafen sowie (3) gesonderte Einzelprobleme. Ziel der Überlegung ist es, anhand der jeweiligen Problemstellung gesetzgeberische Lösungen zu entwickeln, um anschließend einen vollständigen Reformvorschlag zu unterbreiten.
Aktualisiert: 2023-06-06
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Der Autor stellt die überkommene Interpretation der zentralen Normen des Brandstrafrechts, §§ 306 und 306a StGB, in Frage. Auf Grundlage der Einsicht, dass die Intention des historischen Gesetzgebers, mit Hilfe des Brandstrafrechts schon die abstrakte (Gemein-)Gefährlichkeit von Bränden zu erfassen, im Laufe der Zeit sachwidrig negiert wurde, plädiert der Autor für eine Rückbesinnung auf das genuine Telos des Brandstrafrechts, mit der Folge einer fruchtbaren Erneuerung der Dogmatik der §§ 306 ff. StGB.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor stellt die überkommene Interpretation der zentralen Normen des Brandstrafrechts, §§ 306 und 306a StGB, in Frage. Auf Grundlage der Einsicht, dass die Intention des historischen Gesetzgebers, mit Hilfe des Brandstrafrechts schon die abstrakte (Gemein-)Gefährlichkeit von Bränden zu erfassen, im Laufe der Zeit sachwidrig negiert wurde, plädiert der Autor für eine Rückbesinnung auf das genuine Telos des Brandstrafrechts, mit der Folge einer fruchtbaren Erneuerung der Dogmatik der §§ 306 ff. StGB.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das 6. StrRG fasste die Brandstiftungsdelikte neu und stieß damit auf erhebliche Kritik. Die Einwände blieben nicht ungehört und bereits im Jahr 2000 erläuterte Wilkitzki im Rahmen des Marburger Strafrechtsgesprächs, der Gesetzgeber wolle Mängel des 6. StrRG ausbessern, doch benötige die zu Recht eingeforderte Präzision etwas Zeit. Da die Diskussion nunmehr etwas abgeklungen ist und auch die Rechtsprechung Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit den §§ 306 ff. StGB gehabt hat, bietet es sich an, die vorgebrachten Einwände zu ordnen, um Korrekturmöglichkeiten im Zusammenhang darzustellen. Die von §§ 306 ff. StGB aufgeworfenen und recht komplexen Fragestellungen lassen sich grob in drei Bereiche abschichten: (1) die Schwierigkeiten des § 306 StGB, (2) das Gesamtsystem der Strafen sowie (3) gesonderte Einzelprobleme. Ziel der Überlegung ist es, anhand der jeweiligen Problemstellung gesetzgeberische Lösungen zu entwickeln, um anschließend einen vollständigen Reformvorschlag zu unterbreiten.
Aktualisiert: 2023-01-13
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Der Autor stellt die überkommene Interpretation der zentralen Normen des Brandstrafrechts, §§ 306 und 306a StGB, in Frage. Auf Grundlage der Einsicht, dass die Intention des historischen Gesetzgebers, mit Hilfe des Brandstrafrechts schon die abstrakte (Gemein-)Gefährlichkeit von Bränden zu erfassen, im Laufe der Zeit sachwidrig negiert wurde, plädiert der Autor für eine Rückbesinnung auf das genuine Telos des Brandstrafrechts, mit der Folge einer fruchtbaren Erneuerung der Dogmatik der §§ 306 ff. StGB.
Aktualisiert: 2023-04-15
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