Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unterlassungsansprüche aus mietvertraglichen Verboten.

Unterlassungsansprüche aus mietvertraglichen Verboten. von Koch,  Bernhard A.
Ausgangspunkt dieser Arbeit ist die Überzeugung, daß alle vertraglichen Pflichten, und mögen sie auch nur einer anderen, im Zentrum des Parteieninteresses stehenden Pflicht dienen, ausreichende Grundlage für einen direkten Erfüllungsanspruch sein können. An jedes Verbot sollte daher auch grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch geknüpft werden können. Eine Entscheidung darüber, ob diese Ansprüche im konkreten Streitfall durchsetzbar sind, hat sich nicht primär an einer Einstufung der zugrundeliegenden Pflicht zu orientieren, sondern an einem Vergleich der von beiden Seiten dargelegten Positionen, wie sie jeweils im Vertrag geplant waren und sich nunmehr beim Konflikt darstellen. Am Beispiel von drei konkreten Vertragspflichten sammelt der Autor zunächst die in der deutschen Judikatur zu findenden Argumente, mit denen die wechselseitigen Interessen bestimmt und zueinander abgewogen werden. Dabei handelt es sich um Unterlassungsklagen über mietvertragliche Nebenpflichten, die nach § 550 BGB entschieden wurden, den man immer wieder als Beispiel einer ausdrücklich im Gesetz verankerten Regelung von vertraglichen Unterlassungsansprüchen heranzieht. Die grundsätzlich verwandte, durch sondergesetzliche Regelungen allerdings beeinflußte Rechtslage in Österreich stellt Koch in einem eigenen Abschnitt gesondert dar. In einem rechtsvergleichenden Exkurs verweist er auf die Rechte der USA, die zwar vertragliche Ansprüche in einen anderen systematischen Zusammenhang stellen, aber dennoch im wesentlichen zu ähnlichen Ergebnissen führen. Die dazu zitierten amerikanischen Entscheidungen wurden schon deshalb ausgewählt, weil dort eine offene, aber keineswegs ungeordnete Interessensabwägung vorgenommen wird, die auch die Dogmatik nicht auf davon unabhängige Kategorien zurückzuführen versucht. Nach einer zusammenfassenden Ordnung der zu den drei Fallgruppen gefundenen Argumente stellt der Autor zur Diskussion, inwieweit das darauf aufzubauende Modell einer Interessensabwägung zur Entscheidung über mietvertragliche Unterlassungsansprüche verallgemeinert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Unterlassungsansprüche aus mietvertraglichen Verboten.

Unterlassungsansprüche aus mietvertraglichen Verboten. von Koch,  Bernhard A.
Ausgangspunkt dieser Arbeit ist die Überzeugung, daß alle vertraglichen Pflichten, und mögen sie auch nur einer anderen, im Zentrum des Parteieninteresses stehenden Pflicht dienen, ausreichende Grundlage für einen direkten Erfüllungsanspruch sein können. An jedes Verbot sollte daher auch grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch geknüpft werden können. Eine Entscheidung darüber, ob diese Ansprüche im konkreten Streitfall durchsetzbar sind, hat sich nicht primär an einer Einstufung der zugrundeliegenden Pflicht zu orientieren, sondern an einem Vergleich der von beiden Seiten dargelegten Positionen, wie sie jeweils im Vertrag geplant waren und sich nunmehr beim Konflikt darstellen. Am Beispiel von drei konkreten Vertragspflichten sammelt der Autor zunächst die in der deutschen Judikatur zu findenden Argumente, mit denen die wechselseitigen Interessen bestimmt und zueinander abgewogen werden. Dabei handelt es sich um Unterlassungsklagen über mietvertragliche Nebenpflichten, die nach § 550 BGB entschieden wurden, den man immer wieder als Beispiel einer ausdrücklich im Gesetz verankerten Regelung von vertraglichen Unterlassungsansprüchen heranzieht. Die grundsätzlich verwandte, durch sondergesetzliche Regelungen allerdings beeinflußte Rechtslage in Österreich stellt Koch in einem eigenen Abschnitt gesondert dar. In einem rechtsvergleichenden Exkurs verweist er auf die Rechte der USA, die zwar vertragliche Ansprüche in einen anderen systematischen Zusammenhang stellen, aber dennoch im wesentlichen zu ähnlichen Ergebnissen führen. Die dazu zitierten amerikanischen Entscheidungen wurden schon deshalb ausgewählt, weil dort eine offene, aber keineswegs ungeordnete Interessensabwägung vorgenommen wird, die auch die Dogmatik nicht auf davon unabhängige Kategorien zurückzuführen versucht. Nach einer zusammenfassenden Ordnung der zu den drei Fallgruppen gefundenen Argumente stellt der Autor zur Diskussion, inwieweit das darauf aufzubauende Modell einer Interessensabwägung zur Entscheidung über mietvertragliche Unterlassungsansprüche verallgemeinert werden kann.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Die Umsetzung von zivilrechtlichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in Italien und Deutschland.

Die Umsetzung von zivilrechtlichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in Italien und Deutschland. von Canaris,  Claus-Wilhelm, Zaccaria,  Alessio
Der Tagungsband enthält die Vorträge eines Symposions, das am 26. Mai 2000 in München als gemeinsame Veranstaltung des Instituts für Bürgerliches Recht und Zivilprozeßrecht der Ludwig-Maximilians-Universität München und des Centro per la Ricerca e l'Insegnamento del Diritto Privato Europeo der Universität Verona abgehalten wurde. Die Autoren analysieren rechtsvergleichend die Umsetzung wichtiger zivilrechtlicher Richtlinien der EG am Beispiel von Deutschland und Italien. Dabei stehen nicht die Fragen der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsanwendung im Vordergrund, sondern die bislang kaum erörterten Probleme der Rechtsangleichung, die sich aus divergierenden Umsetzungsgesetzen der Mitgliedstaaten innerhalb der durch die Richtlinien gewährten Spielräume ergeben. Angesichts der fortschreitenden EU-weiten Angleichung selbst der Kernbereiche des Privatrechts, die bislang durchweg mit dem Instrument der Richtlinien betrieben wird, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Der Band leistet dadurch einen wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung des Europäischen Privatrechts.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unterlassungsansprüche aus mietvertraglichen Verboten.

Unterlassungsansprüche aus mietvertraglichen Verboten. von Koch,  Bernhard A.
Ausgangspunkt dieser Arbeit ist die Überzeugung, daß alle vertraglichen Pflichten, und mögen sie auch nur einer anderen, im Zentrum des Parteieninteresses stehenden Pflicht dienen, ausreichende Grundlage für einen direkten Erfüllungsanspruch sein können. An jedes Verbot sollte daher auch grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch geknüpft werden können. Eine Entscheidung darüber, ob diese Ansprüche im konkreten Streitfall durchsetzbar sind, hat sich nicht primär an einer Einstufung der zugrundeliegenden Pflicht zu orientieren, sondern an einem Vergleich der von beiden Seiten dargelegten Positionen, wie sie jeweils im Vertrag geplant waren und sich nunmehr beim Konflikt darstellen. Am Beispiel von drei konkreten Vertragspflichten sammelt der Autor zunächst die in der deutschen Judikatur zu findenden Argumente, mit denen die wechselseitigen Interessen bestimmt und zueinander abgewogen werden. Dabei handelt es sich um Unterlassungsklagen über mietvertragliche Nebenpflichten, die nach § 550 BGB entschieden wurden, den man immer wieder als Beispiel einer ausdrücklich im Gesetz verankerten Regelung von vertraglichen Unterlassungsansprüchen heranzieht. Die grundsätzlich verwandte, durch sondergesetzliche Regelungen allerdings beeinflußte Rechtslage in Österreich stellt Koch in einem eigenen Abschnitt gesondert dar. In einem rechtsvergleichenden Exkurs verweist er auf die Rechte der USA, die zwar vertragliche Ansprüche in einen anderen systematischen Zusammenhang stellen, aber dennoch im wesentlichen zu ähnlichen Ergebnissen führen. Die dazu zitierten amerikanischen Entscheidungen wurden schon deshalb ausgewählt, weil dort eine offene, aber keineswegs ungeordnete Interessensabwägung vorgenommen wird, die auch die Dogmatik nicht auf davon unabhängige Kategorien zurückzuführen versucht. Nach einer zusammenfassenden Ordnung der zu den drei Fallgruppen gefundenen Argumente stellt der Autor zur Diskussion, inwieweit das darauf aufzubauende Modell einer Interessensabwägung zur Entscheidung über mietvertragliche Unterlassungsansprüche verallgemeinert werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unterlassungsansprüche aus mietvertraglichen Verboten.

Unterlassungsansprüche aus mietvertraglichen Verboten. von Koch,  Bernhard A.
Ausgangspunkt dieser Arbeit ist die Überzeugung, daß alle vertraglichen Pflichten, und mögen sie auch nur einer anderen, im Zentrum des Parteieninteresses stehenden Pflicht dienen, ausreichende Grundlage für einen direkten Erfüllungsanspruch sein können. An jedes Verbot sollte daher auch grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch geknüpft werden können. Eine Entscheidung darüber, ob diese Ansprüche im konkreten Streitfall durchsetzbar sind, hat sich nicht primär an einer Einstufung der zugrundeliegenden Pflicht zu orientieren, sondern an einem Vergleich der von beiden Seiten dargelegten Positionen, wie sie jeweils im Vertrag geplant waren und sich nunmehr beim Konflikt darstellen. Am Beispiel von drei konkreten Vertragspflichten sammelt der Autor zunächst die in der deutschen Judikatur zu findenden Argumente, mit denen die wechselseitigen Interessen bestimmt und zueinander abgewogen werden. Dabei handelt es sich um Unterlassungsklagen über mietvertragliche Nebenpflichten, die nach § 550 BGB entschieden wurden, den man immer wieder als Beispiel einer ausdrücklich im Gesetz verankerten Regelung von vertraglichen Unterlassungsansprüchen heranzieht. Die grundsätzlich verwandte, durch sondergesetzliche Regelungen allerdings beeinflußte Rechtslage in Österreich stellt Koch in einem eigenen Abschnitt gesondert dar. In einem rechtsvergleichenden Exkurs verweist er auf die Rechte der USA, die zwar vertragliche Ansprüche in einen anderen systematischen Zusammenhang stellen, aber dennoch im wesentlichen zu ähnlichen Ergebnissen führen. Die dazu zitierten amerikanischen Entscheidungen wurden schon deshalb ausgewählt, weil dort eine offene, aber keineswegs ungeordnete Interessensabwägung vorgenommen wird, die auch die Dogmatik nicht auf davon unabhängige Kategorien zurückzuführen versucht. Nach einer zusammenfassenden Ordnung der zu den drei Fallgruppen gefundenen Argumente stellt der Autor zur Diskussion, inwieweit das darauf aufzubauende Modell einer Interessensabwägung zur Entscheidung über mietvertragliche Unterlassungsansprüche verallgemeinert werden kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Umsetzung von zivilrechtlichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in Italien und Deutschland.

Die Umsetzung von zivilrechtlichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in Italien und Deutschland. von Canaris,  Claus-Wilhelm, Zaccaria,  Alessio
Der Tagungsband enthält die Vorträge eines Symposions, das am 26. Mai 2000 in München als gemeinsame Veranstaltung des Instituts für Bürgerliches Recht und Zivilprozeßrecht der Ludwig-Maximilians-Universität München und des Centro per la Ricerca e l'Insegnamento del Diritto Privato Europeo der Universität Verona abgehalten wurde. Die Autoren analysieren rechtsvergleichend die Umsetzung wichtiger zivilrechtlicher Richtlinien der EG am Beispiel von Deutschland und Italien. Dabei stehen nicht die Fragen der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsanwendung im Vordergrund, sondern die bislang kaum erörterten Probleme der Rechtsangleichung, die sich aus divergierenden Umsetzungsgesetzen der Mitgliedstaaten innerhalb der durch die Richtlinien gewährten Spielräume ergeben. Angesichts der fortschreitenden EU-weiten Angleichung selbst der Kernbereiche des Privatrechts, die bislang durchweg mit dem Instrument der Richtlinien betrieben wird, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Der Band leistet dadurch einen wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung des Europäischen Privatrechts.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht.

Die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit im deutschen internationalen Zivilprozeßrecht. von Dohm,  Christian
Die zunehmende Internationalisierung vor allem des Handels geht zwangsläufig einher mit einer wachsenden Zahl von Zivilprozessen, die Auslandsberührung aufweisen. Aufgrund der Zulässigkeit des forum shopping können in diesen Fallkonstellationen internationale Doppelprozesse entstehen. Untersucht werden in der vorliegenden Arbeit diejenigen Doppelprozesse, in denen die inländische Rechtshängigkeit nach der ausländischen eingetreten ist. Entschieden beide Gerichte in der Sache, so kann es zu einander widersprechenden Urteilen kommen. Deshalb darf grundsätzlich nur eine Sachentscheidung ergehen. Priorität ist dabei dem ausländischen Prozeß einzuräumen, wenn dieser zuerst rechtshängig geworden ist. Das führt zu der Frage, zu welchem Zeitpunkt aus Sicht des inländischen Richters im ausländischen Prozeß Rechtshängigkeit eingetreten ist. Hier konnten aufgrund der unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit keine einheitlichen Antworten erzielt werden. Übereinstimmung ergab sich dagegen bei dem Merkmal der Streitgegenstandsidentität: Der Streitgegenstand des ausländischen Prozesses ist unabhängig von der gesetzlichen Regelung nach der ausländischen lex fori, der des inländischen Verfahrens nach deutschem Zivilprozeßrecht zu bestimmen. Auch die Rechtsfolge der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit ist (mit Ausnahme einiger älterer bilateraler Abkommen) dieselbe: In dem Zeitpunkt, in dem die Einrede im inländischen Prozeß erhoben wird, kann die Anerkennbarkeit des in dem ausländischen Prozeß zu erwartenden Urteils nicht prognostiziert werden. Deshalb muß der inländische Richter den Prozeß grundsätzlich aussetzen, bis feststeht, ob das ausländische Urteil anerkannt werden kann. Insgesamt bleibt festzuhalten, daß trotz der zahlreichen Regelungen der Einrede ausländischer Rechtshängigkeit sich sowohl der Tatbestand als auch die Rechtsfolge als weitgehend einheitlich darstellen. Der dem inländischen Kläger gewährte Rechtsschutz hängt also nicht von der Frage ab, auf welche Rechtsgrundlage die Einrede ausländischer Rechtshängigkeit zu stützen ist.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Die Umsetzung von zivilrechtlichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in Italien und Deutschland.

Die Umsetzung von zivilrechtlichen Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in Italien und Deutschland. von Canaris,  Claus-Wilhelm, Zaccaria,  Alessio
Der Tagungsband enthält die Vorträge eines Symposions, das am 26. Mai 2000 in München als gemeinsame Veranstaltung des Instituts für Bürgerliches Recht und Zivilprozeßrecht der Ludwig-Maximilians-Universität München und des Centro per la Ricerca e l'Insegnamento del Diritto Privato Europeo der Universität Verona abgehalten wurde. Die Autoren analysieren rechtsvergleichend die Umsetzung wichtiger zivilrechtlicher Richtlinien der EG am Beispiel von Deutschland und Italien. Dabei stehen nicht die Fragen der richtlinienkonformen Auslegung oder Rechtsanwendung im Vordergrund, sondern die bislang kaum erörterten Probleme der Rechtsangleichung, die sich aus divergierenden Umsetzungsgesetzen der Mitgliedstaaten innerhalb der durch die Richtlinien gewährten Spielräume ergeben. Angesichts der fortschreitenden EU-weiten Angleichung selbst der Kernbereiche des Privatrechts, die bislang durchweg mit dem Instrument der Richtlinien betrieben wird, kommt diesem Aspekt besondere Bedeutung zu. Der Band leistet dadurch einen wertvollen Beitrag zur Weiterentwicklung des Europäischen Privatrechts.
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Unterlassungsansprüche aus mietvertraglichen Verboten.

Unterlassungsansprüche aus mietvertraglichen Verboten. von Koch,  Bernhard A.
Ausgangspunkt dieser Arbeit ist die Überzeugung, daß alle vertraglichen Pflichten, und mögen sie auch nur einer anderen, im Zentrum des Parteieninteresses stehenden Pflicht dienen, ausreichende Grundlage für einen direkten Erfüllungsanspruch sein können. An jedes Verbot sollte daher auch grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch geknüpft werden können. Eine Entscheidung darüber, ob diese Ansprüche im konkreten Streitfall durchsetzbar sind, hat sich nicht primär an einer Einstufung der zugrundeliegenden Pflicht zu orientieren, sondern an einem Vergleich der von beiden Seiten dargelegten Positionen, wie sie jeweils im Vertrag geplant waren und sich nunmehr beim Konflikt darstellen. Am Beispiel von drei konkreten Vertragspflichten sammelt der Autor zunächst die in der deutschen Judikatur zu findenden Argumente, mit denen die wechselseitigen Interessen bestimmt und zueinander abgewogen werden. Dabei handelt es sich um Unterlassungsklagen über mietvertragliche Nebenpflichten, die nach § 550 BGB entschieden wurden, den man immer wieder als Beispiel einer ausdrücklich im Gesetz verankerten Regelung von vertraglichen Unterlassungsansprüchen heranzieht. Die grundsätzlich verwandte, durch sondergesetzliche Regelungen allerdings beeinflußte Rechtslage in Österreich stellt Koch in einem eigenen Abschnitt gesondert dar. In einem rechtsvergleichenden Exkurs verweist er auf die Rechte der USA, die zwar vertragliche Ansprüche in einen anderen systematischen Zusammenhang stellen, aber dennoch im wesentlichen zu ähnlichen Ergebnissen führen. Die dazu zitierten amerikanischen Entscheidungen wurden schon deshalb ausgewählt, weil dort eine offene, aber keineswegs ungeordnete Interessensabwägung vorgenommen wird, die auch die Dogmatik nicht auf davon unabhängige Kategorien zurückzuführen versucht. Nach einer zusammenfassenden Ordnung der zu den drei Fallgruppen gefundenen Argumente stellt der Autor zur Diskussion, inwieweit das darauf aufzubauende Modell einer Interessensabwägung zur Entscheidung über mietvertragliche Unterlassungsansprüche verallgemeinert werden kann.
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