Haftungsbeeinflussende Nachlassteilung zugleich mit erbrechtlicher Nachfolge in eine Personalhandelsgesellschaft?

Haftungsbeeinflussende Nachlassteilung zugleich mit erbrechtlicher Nachfolge in eine Personalhandelsgesellschaft? von Spiritus,  Thomas
Das Ausmass der Erbenhaftung eines Miterben, der im Wege der Erbfolge Gesellschafter geworden ist, hängt wesentlich von der gesellschafts- rechtlich geprägten Konstruktion dieser Gesellschafternachfolge und dem Umfang der Gefährdung erbrechtlich geschützter Liquidationsinte- ressen der Nachlassbeteiligten ab. Die Arbeit zeigt einen Weg, zugleich gesellschafts- und erbrechtlichen Anforderungen ohne bedeutende Systembrüche gerecht werden zu können.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Lebzeitige Verfügungsfreiheit bei erbrechtlicher Bindung und Pflichtteilsberechtigung nach den Vorschriften des BGB

Lebzeitige Verfügungsfreiheit bei erbrechtlicher Bindung und Pflichtteilsberechtigung nach den Vorschriften des BGB von Fleischmann,  Mathias
Die lebzeitige Verfügungsfreiheit des Erblassers und die anerkannt schutzwürdigen Interessen der erbvertraglich Begünstigten und Pflichtteilsberechtigten stehen in einem Spannungsfeld, das in den verschiedensten Institutionen des BGB zum Ausdruck kommt. Die vorliegende Untersuchung zeigt in kritischer Auseinandersetzung mit der heute vorherrschenden Auffassung die Grenzen der Normen auf, die die lebzeitige Verfügungsfreiheit des Erblassers einschränken und nimmt aus diesem Ansatz heraus eine Neuinterpretation der in Frage stehenden Regelungen vor.
Aktualisiert: 2020-09-01
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Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche

Die Verjährung erbrechtlicher Ansprüche von Baum,  Felix
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, wie die gesetzliche Regelung des § 197 Abs.1, Nr.2, 2.Alt. BGB, wonach «erbrechtliche Ansprüche» der dreißigjährigen Verjährung unterliegen, vor dem Hintergrund des neuen Verjährungsrechtes zu verstehen ist. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist seit Januar 2002 eine regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren eingeführt worden, deren Beginn von subjektiven Faktoren abhängt (§§ 195, 199 BGB). Eine Ausnahme von der weitreichenden Regelverjährung ist in § 197 Abs.1, Nr.2, 2.Alt. BGB jedoch für «erbrechtliche Ansprüche» vorgesehen. Da dieser Begriff im kodifizierten Verjährungsrecht bisher nicht enthalten war, stellt sich die Frage, welche Ansprüche unter ihn zu subsumieren sind. Von dieser Frage ausgehend setzt sich die Arbeit mit der generellen Problematik einer verjährungsrechtlichen Bereichsausnahme für erbrechtliche Ansprüche auseinander. Dabei werden auch die allgemeinen und konkreten Kritikpunkte an der neuen Rechtslage dargestellt. Vor dem Hintergrund dieser Kritik wird die neue gesetzliche Regelung des § 197 Abs.1, Nr.2, 2.Alt. BGB daraufhin untersucht, wie sie nach der juristischen Dogmatik auszulegen ist. Hierbei zeigt sich, dass eine stark einschränkende Auslegung der Norm angezeigt ist, um der Systematik des neuen Verjährungsrechts gerecht zu werden. Im Ergebnis wird dem Gesetzgeber daher empfohlen, die verunglückte und unbedacht kodifizierte Norm des § 197 Abs.1, Nr.2, 2.Alt. BGB ersatzlos zu streichen.
Aktualisiert: 2023-04-15
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Erbrechtlicher Erwerb im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren

Erbrechtlicher Erwerb im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren von Lehmann,  Alexandra
Die Autorin untersucht die Konstellation, dass ein Insolvenzschuldner vor oder nach Eröffnung des Insolvenz- oder Restschuldbefreiungsverfahrens eine Erbschaft, ein Vermächtnis oder einen Pflichtteilsanspruch erwirbt. Das Vermögen, welches der Schuldner in diesem Zeitraum erwirbt, ordnet die Verfasserin der Insolvenzmasse zu. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung des Schuldners wird eingehend untersucht und im Ergebnis verneint. In Bezug auf das Restschuldbefreiungsverfahren wird die Auffassung vertreten, dass keine Obliegenheit besteht, erbrechtlich erworbenes Vermögen herauszugeben. Exemplarisch wird für die Erbschaft ein von der gesetzlichen Regelung abweichender Vertrag zwischen Schuldner und Gläubigern untersucht. Die Autorin bejaht die Wirksamkeit und stellt die Durchsetzbarkeit dar.
Aktualisiert: 2019-12-19
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