Familienlasten- oder Familienleistungsausgleich?

Familienlasten- oder Familienleistungsausgleich? von Renner,  Yvonne
Art. 6 Abs. 1 GG fordert neben einem Familienlastenausgleich (Benachteiligungsverbot) auch einen Familienleistungsausgleich (Förderungsgebot). Durch den Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen soll das Benachteiligungsverbot und durch die Berücksichtigung von Betreuungsleistungen der Eltern das Förderungsgebot verwirklicht werden. Auch der Ausgleich des über das Kindesexistenzminimum hinausgehenden Teils des Barunterhalts ist, weil hier eine Mehrleistung der Familie berücksichtigt wird, eine Verwirklichung des Förderungsgebots. Der Ausgleich des Barunterhalts als finanzielle Mehrbelastung durch das Kind kann, weil hier eine Minderung der Leistungsfähigkeit bei den Eltern eintritt, im Steuerrecht (Kinderfreibetrag) stattfinden. Im Gegensatz dazu korrespondieren immaterielle Betreuungsleistungen der Eltern nicht mit deren steuerlicher Leistungsfähigkeit und können demzufolge nur über die Gewährung von sozialen Unterstützungsleistungen (Kindergeld) kompensiert werden. Der Kinderfreibetrag stellt keine wirkliche Steuervergünstigung dar. Mit der Zielsetzung steuerlicher Entlastung für den von den Eltern aufzubringenden Barunterhalt ist er dem Bereich des Benachteiligungsverbots zuzuordnen. Entgegen seiner Grundidee dient das Kindergeld nach § 31 EStG in der Fassung des JStG 1996 in erster Linie steuerlicher Entlastung und damit ebenfalls der Verwirklichung des Benachteiligungsverbotes. Erst in einem zweiten Schritt, wenn das Benachteiligungsverbot vollständig verwirklicht ist, geht das Kindergeld nach der bisherigen Regelung über in den Bereich des Förderungsgebotes.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Ausbildungskosten, Ausbildungsförderung und Familienlastenausgleich.

Ausbildungskosten, Ausbildungsförderung und Familienlastenausgleich. von Dohmen,  Dieter
Der Autor untersucht - nach einem Überblick über die rechtlichen Grundlagen - die ökonomischen Wirkungen des geltenden Systems von Ausbildungsförderung und Familienleistungsausgleich. Es zeigt sich, daß aus Sicht der Eltern erhebliche Anreize gegen weiterführende Bildung bestehen, die sich besonders im unteren Einkommensbereich auswirken dürften. Abschließend werden Reformvorschläge diskutiert und ein integriertes und aufeinander abgestimmtes Konzept für eine umfassende Neuorganisation entwickelt. Theoretische Grundlage der Arbeit ist eine getrennte Analyse des Entscheidungsverhaltens der Auszubildenden über weitere Ausbildungen, unter Berücksichtigung der für deren Finanzierung zur Verfügung stehenden Instrumente (Ersparnisse, Darlehen, Elternunterhalt, Erwerbstätigkeit), und seiner Eltern über ihre finanzielle Beteiligung an der Ausbildung. Durch diese Differenzierung der Entscheidungsebenen kann gezeigt werden, daß es neben externen Effekten der Bildung und der Kindererziehung weitere, bisher nicht erkannte Rechtfertigungsgründe für ein staatliches Eingreifen in die Bildungsfinanzierung gibt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Familienlasten- oder Familienleistungsausgleich?

Familienlasten- oder Familienleistungsausgleich? von Renner,  Yvonne
Art. 6 Abs. 1 GG fordert neben einem Familienlastenausgleich (Benachteiligungsverbot) auch einen Familienleistungsausgleich (Förderungsgebot). Durch den Ausgleich finanzieller Mehrbelastungen soll das Benachteiligungsverbot und durch die Berücksichtigung von Betreuungsleistungen der Eltern das Förderungsgebot verwirklicht werden. Auch der Ausgleich des über das Kindesexistenzminimum hinausgehenden Teils des Barunterhalts ist, weil hier eine Mehrleistung der Familie berücksichtigt wird, eine Verwirklichung des Förderungsgebots. Der Ausgleich des Barunterhalts als finanzielle Mehrbelastung durch das Kind kann, weil hier eine Minderung der Leistungsfähigkeit bei den Eltern eintritt, im Steuerrecht (Kinderfreibetrag) stattfinden. Im Gegensatz dazu korrespondieren immaterielle Betreuungsleistungen der Eltern nicht mit deren steuerlicher Leistungsfähigkeit und können demzufolge nur über die Gewährung von sozialen Unterstützungsleistungen (Kindergeld) kompensiert werden. Der Kinderfreibetrag stellt keine wirkliche Steuervergünstigung dar. Mit der Zielsetzung steuerlicher Entlastung für den von den Eltern aufzubringenden Barunterhalt ist er dem Bereich des Benachteiligungsverbots zuzuordnen. Entgegen seiner Grundidee dient das Kindergeld nach § 31 EStG in der Fassung des JStG 1996 in erster Linie steuerlicher Entlastung und damit ebenfalls der Verwirklichung des Benachteiligungsverbotes. Erst in einem zweiten Schritt, wenn das Benachteiligungsverbot vollständig verwirklicht ist, geht das Kindergeld nach der bisherigen Regelung über in den Bereich des Förderungsgebotes.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Ausbildungskosten, Ausbildungsförderung und Familienlastenausgleich.

Ausbildungskosten, Ausbildungsförderung und Familienlastenausgleich. von Dohmen,  Dieter
Der Autor untersucht - nach einem Überblick über die rechtlichen Grundlagen - die ökonomischen Wirkungen des geltenden Systems von Ausbildungsförderung und Familienleistungsausgleich. Es zeigt sich, daß aus Sicht der Eltern erhebliche Anreize gegen weiterführende Bildung bestehen, die sich besonders im unteren Einkommensbereich auswirken dürften. Abschließend werden Reformvorschläge diskutiert und ein integriertes und aufeinander abgestimmtes Konzept für eine umfassende Neuorganisation entwickelt. Theoretische Grundlage der Arbeit ist eine getrennte Analyse des Entscheidungsverhaltens der Auszubildenden über weitere Ausbildungen, unter Berücksichtigung der für deren Finanzierung zur Verfügung stehenden Instrumente (Ersparnisse, Darlehen, Elternunterhalt, Erwerbstätigkeit), und seiner Eltern über ihre finanzielle Beteiligung an der Ausbildung. Durch diese Differenzierung der Entscheidungsebenen kann gezeigt werden, daß es neben externen Effekten der Bildung und der Kindererziehung weitere, bisher nicht erkannte Rechtfertigungsgründe für ein staatliches Eingreifen in die Bildungsfinanzierung gibt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Soziale Förderung, Soziale Entschädigung und Familienlastenausgleich

Soziale Förderung, Soziale Entschädigung und Familienlastenausgleich von Conradis,  Wolfgang
Vorliegender Band versammelt in sechs Kapiteln die sonstigen Sozialrechtsgebiete, die weder zum Sozialversicherungsrecht noch zum Recht der Existenzsicherung gehören. Nur zwei dieser Rechtsmaterien sind Teile des SGB, wobei das Kinder- und Jugendhilferecht Gegenstand des SGB VIII ist, während das Recht der Eingliederung behinderter Menschen im SGB IX geregelt ist. Die außerdem dargestellten Rechtsgebiete gelten nach § 68 SGB I als besondere Teile des SGB.
Aktualisiert: 2023-01-05
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Sozialrecht Basics

Sozialrecht Basics von Burger,  Florian G., Mair,  Andreas, Wachter,  Gustav
Aus dem Vorwort: Das Sozialrecht hat den Ruf eines außerordentlich komplexen und undurchschaubaren Rechtsgebiets, das zudem noch einem ständigen Wandel unterworfen ist. Dementsprechend schreckt es Studierende ebenso ab wie Praktiker. Trotzdem nimmt das Sozialrecht in der Gesellschaft einen immer breiter werdenden Raum ein, weshalb sozialrechtliche Grundkenntnisse sowohl für die juristische als auch für die wirtschaftliche Berufsausübung unabdingbar sind. Die Vielschichtigkeit des Sozialrechts stellt für die Lehre eine besondere Herausforderung dar. Erfahrungsgemäß eignen sich für die Ausbildung nur wenige Bücher. Dieses Werk ist nicht nur ein geeigneter Lernbehelf für Studierende, sondern auch ein wertvolles Nachschlagewerk für in der Praxis tätige Juristinnen und Juristen. Es ist jedoch nicht das Ziel dieses Werkes, an die Stelle der Lehrveranstaltungen zu treten, sondern soll Studierende vielmehr darin unterstützen, den Lernstoff zu erfassen.
Aktualisiert: 2022-02-24
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Familienbilder

Familienbilder von Jakob,  Mark
Mark Jakob untersucht auf Grundlage von Archivquellen und zeitgenössischen Veröffentlichungen das Verhältnis von gesellschaftlichem Wandel, wertegeleiteter Familienpolitik und wissenschaftlicher Forschung. Von den 50er zu den 80er Jahren des 20. Jahrhunderts wandelte sich die bundesdeutsche Gesellschaft tiefgreifend, wie der Autor darlegt. Unter den Bedingungen dieser gesellschaftlichen Dynamik konnte die Familienpolitik immer weniger auf einen einheitlichen Begriff von Gesellschaft zurückgreifen, um ihre Politik einzubetten und zu legitimieren. Das Versprechen der Sozialwissenschaft, objektive Befunde und Deutungen gesellschaftlichen Wandels als Orientierungspunkte familienpolitischer Maßnahmen vorzulegen, konnte diese Unsicherheit nicht ausgleichen. Die institutionalisierte Kommunikation zwischen Wissenschaft und Politik war damit nur eingeschränkt fähig, ein Programm „rationaler“, wissenschaftsgestützter familienbezogener Gesellschaftspolitik zu entwickeln und umzusetzen.
Aktualisiert: 2023-04-02
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