Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG.

Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG. von Barth,  Wolfgang H.
Im Jahre 1998 wurde das Eigenkapitalersatzrecht in zwei wesentlichen Punkten vom Gesetzgeber eingeschränkt. Durch den neu eingeführten § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG wird der nicht geschäftsführende Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, vom Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts ausgenommen. Das Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erlaubt es Gesellschaftsgläubigern, in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise zu erwerben, ohne befürchten zu müssen, daß bestehende und neugewährte Kredite nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts umqualifiziert werden. Der Autor untersucht die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit den dogmatischen Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts und ordnet sie in das bestehende System ein. Bei der Untersuchung ihres Anwendungsbereichs werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgelegt, die Rechtsfolgen bestimmt und die Auswirkungen auf andere Fälle des Eigenkapitalersatzrechts, zum Beispiel auf den Umgehungstatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG diskutiert. Der Verfasser kommt dabei zum Ergebnis, daß der Tatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG einschränkend am Schutzbedürfnis des unternehmerisch desinteressierten Anlagegesellschafters auszulegen ist. Mißbrauchsfällen des Sanierungsprivilegs ist vor allem über das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der Überwindung der Krise" zu begegnen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Gesellschafterfremdfinanzierung –

Gesellschafterfremdfinanzierung – von Wolter,  Claudia E.
Die Autorin befaßt sich mit dem umstrittenen Problem der Gewinnermittlung von Kapitalgesellschaften, ob und unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital (verdecktes Stammkapital) der Gesellschaft zu behandeln sind. Grundsätzlich sind Darlehen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft Verbindlichkeiten und für das Darlehen vereinbarte Zinsen Betriebsausgaben der Gesellschaft. An dieser formalrechtlichen Betrachtungsweise hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis heute fest. Auch die neue Regelung des § 8 a KStG hat insofern keine grundsätzliche Änderung des Ansatzes gebracht. Die Verfasserin zeigt demgegenüber die Notwendigkeit auf, Gesellschafterdarlehen auf der Grundlage des Instituts der verdeckten Einlage nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt - unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung - steuerrechtlich zu beurteilen. Danach muß ein Gesellschafterdarlehen durch Vornahme eines Fremdvergleichs daraufhin überprüft werden, ob der Kredit dem Grunde oder der Höhe der vereinbarten Entgelte nach steuerlich anzuerkennen ist. Das Verhalten des kreditgebenden Gesellschafters ist dabei am Maßstab des Verhaltens eines ordentlichen Kaufmanns zu messen mit der Folge, daß ggf. das Darlehen als Eigenkapital der Gesellschaft und darauf gezahlte Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Die vollständige Spiegelbildlichkeit von verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Auslegungsmethode wird dabei verdeutlicht. Ferner wird die Problematik der sogenannten Nutzungs- bzw. Drittaufwandseinlage behandelt, und es wird aufgezeigt, daß die Verschaffung von Nutzungsmöglichkeiten stets als eine Einlage von Nutzungsmöglichkeiten anzusehen ist, welche mit dem Aufwand des Einlegenden zu bewerten ist, so daß die Überlassung von zinslosen bzw. zinsverbilligten Darlehen durch einen Gesellschafter ebenfalls stets auf das Vorliegen einer Einlage zu überprü
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der neue Normzweck des Rechts der Gesellschafterdarlehen und seine Auswirkungen auf den persönlichen Anwendungsbereich.

Der neue Normzweck des Rechts der Gesellschafterdarlehen und seine Auswirkungen auf den persönlichen Anwendungsbereich. von Schulze De la Cruz,  Julian
Die Frage nach der Legitimation des neuen Rechts der Gesellschafterdarlehen ist noch immer ungeklärt. Wie sich jedoch zeigt, lässt sich das neue Recht mit dem bisher maßgeblichen Konzept der Finanzierungsfolgenverantwortung nicht mehr erklären. Stattdessen ist die Begründung der neuen Rechtslage nun in dem Prinzip der Haftungsbeschränkung zu suchen. Nur dieser Begründungsansatz vermag, in den bisher umstrittenen Zweifelsfällen des persönlichen Anwendungsbereichs zu überzeugenden Ergebnissen zu führen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Das Bargeschäftsprivileg gemäß § 142 InsO nach dem neuen Anfechtungsrecht.

Das Bargeschäftsprivileg gemäß § 142 InsO nach dem neuen Anfechtungsrecht. von Prauß,  Jonas
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.3.2017 wurde das Anfechtungsrecht punktuell angepasst. Seinem Ziel, zuvor bestehende Zweifelsfragen zu beseitigen und Rechtssicherheit zu schaffen, ist der Gesetzgeber nur teilweise gerecht geworden. Mit seiner Arbeit versucht der Autor gerade in Bezug auf das Bargeschäftsprivileg gemäß § 142 InsO verbleibenden Unsicherheiten zu begegnen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) von Seefelder,  Günter
Rechtnatur und Verwendung der Rechtsform der GmbH Gründung der GmbH/Stammkapital Wechsel der Gesellschafter/Geschäftsführung Rechte und Pflichten der Gesellschafter/Aufsichtsrat Steuerrecht Vertragsmuster und Fallbeispiele Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der GmbH sind sehr flexibel und damit lässt sich diese Rechtsform vorwiegend für personalistisch geprägte Unternehmen einsetzen. Die Gesellschafter der GmbH verfügen über eine starke Stellung, weshalb letztlich sie entscheiden, was die Geschäftsführer zu tun haben. Aber sie haften für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Einlage. Das Buch gibt einen Überblick über die Rechtsform der GmbH und enthält Tipps und Checklisten sowie Mustervorlagen für Gesellschaftsverträge und für besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag, etwa für Sacheinlagen, für die Bewertung der Anteile und für Wettbewerbsverbote von Gesellschaftern. Außerdem abgedruckt sind Muster für Einladungen zur Gesellschafterversammlung, für Gesellschafterbeschlüsse und für Protokollierungen von Versammlungen sowie ein Fallbeispiel einer Unternehmensgründung von drei Freunden, die sich mittels einer GmbH gemeinsam selbständig machen. Die 2. Auflage wurde umfassend überarbeitet und inhaltlich erweitert.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) von Seefelder,  Günter
Rechtnatur und Verwendung der Rechtsform der GmbH Gründung der GmbH/Stammkapital Wechsel der Gesellschafter/Geschäftsführung Rechte und Pflichten der Gesellschafter/Aufsichtsrat Steuerrecht Vertragsmuster und Fallbeispiele Die gesellschaftsrechtlichen Grundlagen der GmbH sind sehr flexibel und damit lässt sich diese Rechtsform vorwiegend für personalistisch geprägte Unternehmen einsetzen. Die Gesellschafter der GmbH verfügen über eine starke Stellung, weshalb letztlich sie entscheiden, was die Geschäftsführer zu tun haben. Aber sie haften für die Verbindlichkeiten der GmbH nicht persönlich, sondern nur mit ihrer Einlage. Das Buch gibt einen Überblick über die Rechtsform der GmbH und enthält Tipps und Checklisten sowie Mustervorlagen für Gesellschaftsverträge und für besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag, etwa für Sacheinlagen, für die Bewertung der Anteile und für Wettbewerbsverbote von Gesellschaftern. Außerdem abgedruckt sind Muster für Einladungen zur Gesellschafterversammlung, für Gesellschafterbeschlüsse und für Protokollierungen von Versammlungen sowie ein Fallbeispiel einer Unternehmensgründung von drei Freunden, die sich mittels einer GmbH gemeinsam selbständig machen. Die 2. Auflage wurde umfassend überarbeitet und inhaltlich erweitert.
Aktualisiert: 2023-06-10
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Der Nachrang von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz bei der Konsortialfinanzierung und der Mehrheit von Gläubigern

Der Nachrang von Gesellschafterdarlehen in der Insolvenz bei der Konsortialfinanzierung und der Mehrheit von Gläubigern von Lengersdorf,  Lucas
Bei der Finanzierung durch Mehrere treten bei krisengeneigten Kreditnehmern zahlreiche Probleme im Zusammenhang mit dem Recht der Gesellschafterdarlehen, insbesondere § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO auf. Um ein Nachrang- und Anfechtungsrisiko in der Insolvenz der darlehensnehmenden Gesellschaft möglichst gut einschätzen zu können, bedarf es klaren Parametern. Der Autor analysiert dabei die Anfälligkeit von Kreditkonsortien und Gläubigermehrheiten auf tatbestandlicher, schuldrechtlicher und sicherheitenrechtlicher Ebene. Dies erfolgt einerseits durch eine wissenschaftliche Auseinandersetzung speziell mit § 39 und § 135 InsO rund um das Recht der Gesellschafterdarlehen bei der Finanzierung durch Mehrere. Andererseits werden die gewonnenen Erkenntnisse und Lösungsvorschläge auch auf praktische Szenarien projiziert und rechtlich bewertet.
Aktualisiert: 2023-05-25
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GmbH in der Krise

GmbH in der Krise von Ott,  Hans
Auch die vielfältigen gesetzgeberischen Initiativen und Hilfspakete können kaum verhindern, dass insbesondere für viele mittelständische Unternehmen in der aktuellen Krisenlage tiefgreifendes Gegensteuern der Gesellschafter erforderlich wird. Welche wirkungsvollen Stützungsmaßnahmen für die GmbH Sie ergreifen können, beschreibt Hans Ott mit Fokus auf die steuerliche Behandlung dabei denkbarer Handlungsalternativen. Mit vielen Praxistipps für erfolgreiche Gestaltungen und Hinweisen auf steuerliche Fallstricke werden Schritt für Schritt steuerlich optimale Wege aus der Krise deutlich.
Aktualisiert: 2023-05-24
Autor:
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GmbH in der Krise

GmbH in der Krise von Ott,  Hans
Auch die vielfältigen gesetzgeberischen Initiativen und Hilfspakete können kaum verhindern, dass insbesondere für viele mittelständische Unternehmen in der aktuellen Krisenlage tiefgreifendes Gegensteuern der Gesellschafter erforderlich wird. Welche wirkungsvollen Stützungsmaßnahmen für die GmbH Sie ergreifen können, beschreibt Hans Ott mit Fokus auf die steuerliche Behandlung dabei denkbarer Handlungsalternativen. Mit vielen Praxistipps für erfolgreiche Gestaltungen und Hinweisen auf steuerliche Fallstricke werden Schritt für Schritt steuerlich optimale Wege aus der Krise deutlich.
Aktualisiert: 2023-05-24
Autor:
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Die Abkehr von der «bilanziellen Betrachtungsweise» und ihre Auswirkungen auf die Existenzvernichtungshaftung

Die Abkehr von der «bilanziellen Betrachtungsweise» und ihre Auswirkungen auf die Existenzvernichtungshaftung von Koch,  Angela
Der Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf der Analyse, wie weit der durch § 30 Abs. 1 GmbHG vermittelte Schutz des GmbH-Vermögens im Stadium der Unterbilanz reicht. Dabei erstreckt die Autorin § 30 Abs. 1 GmbHG unter konsequenter Abkehr von der «bilanziellen Betrachtungsweise» auch auf Auszahlungen an die Gesellschafter, die sich bilanzneutral verhalten. Dies erweitert den Vermögens- und damit den Gläubigerschutz in der GmbH in einem so beachtlichen Umfang, dass die Autorin anschließend die sachliche Rechtfertigung der sogenannten Existenzvernichtungshaftung untersucht. Denn der BGH hat dieses Haftungskonzept vor allem aus dem Grund entwickelt, um die – in der Diskussion vielfach unterstellte – Gläubigerschutzlücke des § 30 Abs. 1 GmbHG zu schließen.
Aktualisiert: 2023-05-22
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Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG.

Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG. von Barth,  Wolfgang H.
Im Jahre 1998 wurde das Eigenkapitalersatzrecht in zwei wesentlichen Punkten vom Gesetzgeber eingeschränkt. Durch den neu eingeführten § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG wird der nicht geschäftsführende Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, vom Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts ausgenommen. Das Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erlaubt es Gesellschaftsgläubigern, in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise zu erwerben, ohne befürchten zu müssen, daß bestehende und neugewährte Kredite nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts umqualifiziert werden. Der Autor untersucht die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit den dogmatischen Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts und ordnet sie in das bestehende System ein. Bei der Untersuchung ihres Anwendungsbereichs werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgelegt, die Rechtsfolgen bestimmt und die Auswirkungen auf andere Fälle des Eigenkapitalersatzrechts, zum Beispiel auf den Umgehungstatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG diskutiert. Der Verfasser kommt dabei zum Ergebnis, daß der Tatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG einschränkend am Schutzbedürfnis des unternehmerisch desinteressierten Anlagegesellschafters auszulegen ist. Mißbrauchsfällen des Sanierungsprivilegs ist vor allem über das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der Überwindung der Krise" zu begegnen.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG.

Der Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts nach § 32a Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 GmbHG. von Barth,  Wolfgang H.
Im Jahre 1998 wurde das Eigenkapitalersatzrecht in zwei wesentlichen Punkten vom Gesetzgeber eingeschränkt. Durch den neu eingeführten § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG wird der nicht geschäftsführende Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, vom Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts ausgenommen. Das Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erlaubt es Gesellschaftsgläubigern, in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Überwindung der Krise zu erwerben, ohne befürchten zu müssen, daß bestehende und neugewährte Kredite nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts umqualifiziert werden. Der Autor untersucht die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit den dogmatischen Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts und ordnet sie in das bestehende System ein. Bei der Untersuchung ihres Anwendungsbereichs werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgelegt, die Rechtsfolgen bestimmt und die Auswirkungen auf andere Fälle des Eigenkapitalersatzrechts, zum Beispiel auf den Umgehungstatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG diskutiert. Der Verfasser kommt dabei zum Ergebnis, daß der Tatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG einschränkend am Schutzbedürfnis des unternehmerisch desinteressierten Anlagegesellschafters auszulegen ist. Mißbrauchsfällen des Sanierungsprivilegs ist vor allem über das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der Überwindung der Krise" zu begegnen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Das Bargeschäftsprivileg gemäß § 142 InsO nach dem neuen Anfechtungsrecht.

Das Bargeschäftsprivileg gemäß § 142 InsO nach dem neuen Anfechtungsrecht. von Prauß,  Jonas
Mit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz vom 29.3.2017 wurde das Anfechtungsrecht punktuell angepasst. Seinem Ziel, zuvor bestehende Zweifelsfragen zu beseitigen und Rechtssicherheit zu schaffen, ist der Gesetzgeber nur teilweise gerecht geworden. Mit seiner Arbeit versucht der Autor gerade in Bezug auf das Bargeschäftsprivileg gemäß § 142 InsO verbleibenden Unsicherheiten zu begegnen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. von Haack,  Thilo
Gegenstand der Arbeit sind die wesentlichen sich aus der gesetzlichen Regelung über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) ergebenden spezifischen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Reichweite des Unternehmensgegenstandes (§ 2 Abs. 2 UBGG), um die Auslegung der Anlagebegrenzungsvorschriften (§ 4 UBGG), um den Einfluss des Beteiligungsgeschäfts auf die Binnenstruktur der Gesellschaften und um die Behandlung von Gesellschafterkrediten (§ 24 UBGG). Nach Ansicht des Verfassers kann sich eine UBG an Holdinggesellschaften beteiligen. Problematisiert werden ferner Treuhandkonstruktionen, Bezugsrechtserwerb und ausländische Beteiligungen. Kernpunkt der Anlagebegrenzungsvorschriften ist das Majorisierungsverbot (Verbot der Beherrschung von Beteiligungsunternehmen mittels Stimmrechtsbegrenzung). Da die Begrenzungsregelung jedoch nicht allen Beherrschungsfällen entgegenwirkt, erstreckt sich das Verbot über seinen Gesetzeswortlaut auch auf Konstellationen, in denen konzernrechtliche Abhängigkeit der Beteiligungsunternehmen aufgrund anderer Umstände bestehen kann (z. B. vertragliche Konzernierung, personengesellschaftliche Beteiligungen etc.). Der Verfasser kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die spezifischen Beteiligungsrisiken nicht zu Modifikationen der gesetzlichen Binnenstruktur von UBG führen. Bei der UBG-AG stellen Beteiligungserwerb und -veräußerung keinen "Holzmüller"-Fall dar. UBG-Gesellschafter haben kein über das gesetzliche Maß hinausgehendes Auskunftsrecht über gehaltene Wagniskapitalbeteiligungen. Im Hinblick auf die gesetzliche Privilegierung von Gesellschafterkrediten (§ 24 UBGG) kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die diesbezügliche Anreizwirkung zur Gründung von UBG gering sein dürfte, da eine Privilegierung bereits nach den herkömmlichen Vorschriften (ggf. unter Ausnutzung des Sanierungsprivilegs) möglich ist.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Gesellschafterfremdfinanzierung –

Gesellschafterfremdfinanzierung – von Wolter,  Claudia E.
Die Autorin befaßt sich mit dem umstrittenen Problem der Gewinnermittlung von Kapitalgesellschaften, ob und unter welchen Voraussetzungen Gesellschafterdarlehen als Eigenkapital (verdecktes Stammkapital) der Gesellschaft zu behandeln sind. Grundsätzlich sind Darlehen von Gesellschaftern an ihre Gesellschaft Verbindlichkeiten und für das Darlehen vereinbarte Zinsen Betriebsausgaben der Gesellschaft. An dieser formalrechtlichen Betrachtungsweise hält die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bis heute fest. Auch die neue Regelung des § 8 a KStG hat insofern keine grundsätzliche Änderung des Ansatzes gebracht. Die Verfasserin zeigt demgegenüber die Notwendigkeit auf, Gesellschafterdarlehen auf der Grundlage des Instituts der verdeckten Einlage nach dem tatsächlichen wirtschaftlichen Sachverhalt - unabhängig von der zivilrechtlichen Gestaltung - steuerrechtlich zu beurteilen. Danach muß ein Gesellschafterdarlehen durch Vornahme eines Fremdvergleichs daraufhin überprüft werden, ob der Kredit dem Grunde oder der Höhe der vereinbarten Entgelte nach steuerlich anzuerkennen ist. Das Verhalten des kreditgebenden Gesellschafters ist dabei am Maßstab des Verhaltens eines ordentlichen Kaufmanns zu messen mit der Folge, daß ggf. das Darlehen als Eigenkapital der Gesellschaft und darauf gezahlte Zinsen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Die vollständige Spiegelbildlichkeit von verdeckter Gewinnausschüttung und verdeckter Einlage auf der Grundlage der wirtschaftlichen Betrachtungsweise als Auslegungsmethode wird dabei verdeutlicht. Ferner wird die Problematik der sogenannten Nutzungs- bzw. Drittaufwandseinlage behandelt, und es wird aufgezeigt, daß die Verschaffung von Nutzungsmöglichkeiten stets als eine Einlage von Nutzungsmöglichkeiten anzusehen ist, welche mit dem Aufwand des Einlegenden zu bewerten ist, so daß die Überlassung von zinslosen bzw. zinsverbilligten Darlehen durch einen Gesellschafter ebenfalls stets auf das Vorliegen einer Einlage zu überprü
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der neue Normzweck des Rechts der Gesellschafterdarlehen und seine Auswirkungen auf den persönlichen Anwendungsbereich.

Der neue Normzweck des Rechts der Gesellschafterdarlehen und seine Auswirkungen auf den persönlichen Anwendungsbereich. von Schulze De la Cruz,  Julian
Die Frage nach der Legitimation des neuen Rechts der Gesellschafterdarlehen ist noch immer ungeklärt. Wie sich jedoch zeigt, lässt sich das neue Recht mit dem bisher maßgeblichen Konzept der Finanzierungsfolgenverantwortung nicht mehr erklären. Stattdessen ist die Begründung der neuen Rechtslage nun in dem Prinzip der Haftungsbeschränkung zu suchen. Nur dieser Begründungsansatz vermag, in den bisher umstrittenen Zweifelsfällen des persönlichen Anwendungsbereichs zu überzeugenden Ergebnissen zu führen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Unternehmensbeteiligungsgesellschaften.

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften. von Haack,  Thilo
Gegenstand der Arbeit sind die wesentlichen sich aus der gesetzlichen Regelung über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) ergebenden spezifischen gesellschaftsrechtlichen Fragen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um die Reichweite des Unternehmensgegenstandes (§ 2 Abs. 2 UBGG), um die Auslegung der Anlagebegrenzungsvorschriften (§ 4 UBGG), um den Einfluss des Beteiligungsgeschäfts auf die Binnenstruktur der Gesellschaften und um die Behandlung von Gesellschafterkrediten (§ 24 UBGG). Nach Ansicht des Verfassers kann sich eine UBG an Holdinggesellschaften beteiligen. Problematisiert werden ferner Treuhandkonstruktionen, Bezugsrechtserwerb und ausländische Beteiligungen. Kernpunkt der Anlagebegrenzungsvorschriften ist das Majorisierungsverbot (Verbot der Beherrschung von Beteiligungsunternehmen mittels Stimmrechtsbegrenzung). Da die Begrenzungsregelung jedoch nicht allen Beherrschungsfällen entgegenwirkt, erstreckt sich das Verbot über seinen Gesetzeswortlaut auch auf Konstellationen, in denen konzernrechtliche Abhängigkeit der Beteiligungsunternehmen aufgrund anderer Umstände bestehen kann (z. B. vertragliche Konzernierung, personengesellschaftliche Beteiligungen etc.). Der Verfasser kommt darüber hinaus zu dem Ergebnis, dass die spezifischen Beteiligungsrisiken nicht zu Modifikationen der gesetzlichen Binnenstruktur von UBG führen. Bei der UBG-AG stellen Beteiligungserwerb und -veräußerung keinen "Holzmüller"-Fall dar. UBG-Gesellschafter haben kein über das gesetzliche Maß hinausgehendes Auskunftsrecht über gehaltene Wagniskapitalbeteiligungen. Im Hinblick auf die gesetzliche Privilegierung von Gesellschafterkrediten (§ 24 UBGG) kommt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass die diesbezügliche Anreizwirkung zur Gründung von UBG gering sein dürfte, da eine Privilegierung bereits nach den herkömmlichen Vorschriften (ggf. unter Ausnutzung des Sanierungsprivilegs) möglich ist.
Aktualisiert: 2023-05-11
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