Ziel der Untersuchung ist es, die mit dem Inkrafttreten des SGB VII verbundenen Neuerungen im Bereich der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsbeschränkungen einer kritischen Analyse zu unterziehen.
Die Verfasserin behandelt die praxisrelevanten Probleme der Auslegung der neuen Vorschriften. Dabei finden nicht nur die Auslegungsprobleme des Haftungsausschlusses bei Tätigkeiten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII) eingehende Berücksichtigung. Untersucht werden - neben zahlreichen Detailfragen etwa im Bereich der Schulunfälle - beispielsweise auch die Unstimmigkeiten, die sich durch die Neuregelung des Ausnahmetatbestandes bei Wegeunfällen ergeben. Meike Lepa macht zudem auf die bislang nahezu unbemerkt gebliebenen Auswirkungen der neuen Konkurrenzregelung in § 135 SGB VII für den Haftungsausschluß aufmerksam, die zum Fortfall des Problemkreises des "doppelten Versicherungsschutzes" führt. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf die Frage der inneren Rechtfertigung der Neuregelung.
Es zeigt sich, daß die Ausweitung der Haftungsbeschränkungen im SGB VII beträchtliche Legitimationsprobleme aufwirft und einen Wandel im gesetzgeberischen Konzept erkennen läßt. Die bisherigen Gründe der Haftungsprivilegierung müssen um den neuen Rechtfertigungsgrund des besonderen Schutzbedürfnisses des Arbeitsnehmers als Schädiger ergänzt werden. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß einzelne Neuregelungen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die grobe Fahrlässigkeit hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie ist Tatbestandsmerkmal in weit über hundert Normen des Zivilrechts. Als wichtigste Beispiele seien hier nur der gutgläubige Erwerb, die weitgehende Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung sowie die Leistungsfreiheit von Versicherern bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen genannt. Die Bedeutung der groben Fahrlässigkeit steht allerdings in deutlichem Gegensatz zur geringen inhaltlichen Präzision des Begriffs. Nicht zu Unrecht wird immer wieder betont, der Begriff sei außerordentlich unscharf und der Ausgang einschlägiger Prozesse deshalb kaum vorhersehbar.
Der Autor versucht in seiner Arbeit den Begriff der groben Fahrlässigkeit inhaltlich zu konkretisieren, ohne seine Überlegungen auf nur einen oder wenige Anwendungsbereiche zu beschränken. Dabei geht er vor allem auf zwei Hauptprobleme ein. Erstens: Wie ist der objektive Sorgfaltsverstoß der groben Fahrlässigkeit von dem der einfachen Fahrlässigkeit abzugrenzen? Zweitens: Ist ein subjektiver Sorgfaltsverstoß in Form eines persönlich vorwerfbaren Verschuldens Voraussetzung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit? Falls ja: Welche Entschuldigungsmomente können von diesem Vorwurf entlasten?
Anders als die meisten Stimmen in der Literatur lehnt der Autor eine abstrakte Definition grober Fahrlässigkeit ab. Nach seiner Auffassung kann der Begriff nur durch inhaltliche Kriterien konkretisiert werden, die zwar nicht zwingend, aber doch typischerweise für oder gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sprechen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung von Rechtsprechung und Literatur entsteht so ein umfangreicher Katalog von Kriterien (z. B. Schadenswahrscheinlichkeit, Dauer von Sorgfaltsverstößen), die quasi eine Check-Liste für den Begriff der groben Fahrlässigkeit bilden. Aus der Kombination dieser Kriterien werden wiederum komplexe Begriffe, wie der des Augenblicksversagens hergeleitet. Im übrigen widerspricht der Autor einer einheitlichen Behandlung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des subjektiven Sorgfaltsverstoßes und differenziert je nach Funktion der anzuwendenden Norm.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Aktualisiert: 2023-06-15
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Ziel der Untersuchung ist es, die mit dem Inkrafttreten des SGB VII verbundenen Neuerungen im Bereich der unfallversicherungsrechtlichen Haftungsbeschränkungen einer kritischen Analyse zu unterziehen.
Die Verfasserin behandelt die praxisrelevanten Probleme der Auslegung der neuen Vorschriften. Dabei finden nicht nur die Auslegungsprobleme des Haftungsausschlusses bei Tätigkeiten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte (§ 106 Abs. 3 Alt. 3 SGB VII) eingehende Berücksichtigung. Untersucht werden - neben zahlreichen Detailfragen etwa im Bereich der Schulunfälle - beispielsweise auch die Unstimmigkeiten, die sich durch die Neuregelung des Ausnahmetatbestandes bei Wegeunfällen ergeben. Meike Lepa macht zudem auf die bislang nahezu unbemerkt gebliebenen Auswirkungen der neuen Konkurrenzregelung in § 135 SGB VII für den Haftungsausschluß aufmerksam, die zum Fortfall des Problemkreises des "doppelten Versicherungsschutzes" führt. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf die Frage der inneren Rechtfertigung der Neuregelung.
Es zeigt sich, daß die Ausweitung der Haftungsbeschränkungen im SGB VII beträchtliche Legitimationsprobleme aufwirft und einen Wandel im gesetzgeberischen Konzept erkennen läßt. Die bisherigen Gründe der Haftungsprivilegierung müssen um den neuen Rechtfertigungsgrund des besonderen Schutzbedürfnisses des Arbeitsnehmers als Schädiger ergänzt werden. Eine verfassungsrechtliche Überprüfung führt zu dem Ergebnis, daß einzelne Neuregelungen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegen.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die grobe Fahrlässigkeit hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie ist Tatbestandsmerkmal in weit über hundert Normen des Zivilrechts. Als wichtigste Beispiele seien hier nur der gutgläubige Erwerb, die weitgehende Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung sowie die Leistungsfreiheit von Versicherern bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen genannt. Die Bedeutung der groben Fahrlässigkeit steht allerdings in deutlichem Gegensatz zur geringen inhaltlichen Präzision des Begriffs. Nicht zu Unrecht wird immer wieder betont, der Begriff sei außerordentlich unscharf und der Ausgang einschlägiger Prozesse deshalb kaum vorhersehbar.
Der Autor versucht in seiner Arbeit den Begriff der groben Fahrlässigkeit inhaltlich zu konkretisieren, ohne seine Überlegungen auf nur einen oder wenige Anwendungsbereiche zu beschränken. Dabei geht er vor allem auf zwei Hauptprobleme ein. Erstens: Wie ist der objektive Sorgfaltsverstoß der groben Fahrlässigkeit von dem der einfachen Fahrlässigkeit abzugrenzen? Zweitens: Ist ein subjektiver Sorgfaltsverstoß in Form eines persönlich vorwerfbaren Verschuldens Voraussetzung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit? Falls ja: Welche Entschuldigungsmomente können von diesem Vorwurf entlasten?
Anders als die meisten Stimmen in der Literatur lehnt der Autor eine abstrakte Definition grober Fahrlässigkeit ab. Nach seiner Auffassung kann der Begriff nur durch inhaltliche Kriterien konkretisiert werden, die zwar nicht zwingend, aber doch typischerweise für oder gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sprechen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung von Rechtsprechung und Literatur entsteht so ein umfangreicher Katalog von Kriterien (z. B. Schadenswahrscheinlichkeit, Dauer von Sorgfaltsverstößen), die quasi eine Check-Liste für den Begriff der groben Fahrlässigkeit bilden. Aus der Kombination dieser Kriterien werden wiederum komplexe Begriffe, wie der des Augenblicksversagens hergeleitet. Im übrigen widerspricht der Autor einer einheitlichen Behandlung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des subjektiven Sorgfaltsverstoßes und differenziert je nach Funktion der anzuwendenden Norm.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Die gut verständliche, wissenschaftlich fundierte und rundum an den Gegebenheiten der Praxis orientierte Darstellung ist als Standardwerk zur Erbenhaftung etabliert. In 4. Auflage auf dem neuesten Stand und erweitert jetzt erstmals Mitglied der renommierten Reihe der BERLINER HANDBÜCHER! Vom Überblick über die verschiedenen Arten von Nachlassverbindlichkeiten und die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung bis hin zur prozessualen Durchsetzung. Es wird alles erörtert, was im Zivil- oder Steuerrecht tätige Juristen und Nichtjuristen bei der Erbenhaftung beachten müssen. Mit über 40 Musterschriftsätzen und einer Länderübersicht
Aktualisiert: 2023-05-24
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Aktualisiert: 2023-05-24
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Mit dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (MHbeG) wurde gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB für volljährig Gewordene die Möglichkeit geschaffen, ihre Haftung auf das Volljährigkeitsvermögen zu beschränken und in § 723 I 3 Nr. 2 BGB ein Sonderkündigungsrecht für volljährig gewordene Gesellschafter begründet. Das MHbeG wirft zahlreiche Probleme aus den verschiedensten Bereichen des materiellen Zivil- und Prozeßrechts wie dem Minderjährigen- und Familienrecht, dem Schuldrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht und nicht zuletzt dem Recht der Erbenhaftung und dem Vollstreckungsrecht auf, die z. T. noch kaum oder gar nicht behandelt wurden. Auf der Höhe der aktuellen Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt Simone Konz unter Einbeziehung der wichtigsten seit Inkrafttreten des BGB vertretenen Positionen eigenständige praxisgerechte Lösungen.
Die Autorin setzt sich umfassend mit dem Regelungsbereich des MHbeG und unter Darstellung der erbrechtlichen Rechtslage den materiellen und prozessualen Rechtsfolgen der Haftungsbeschränkung, insbesondere dem Rechtsverhältnis zwischen volljährig Gewordenen und Altgläubigern, aber auch etwaigen Auswirkungen der Haftungsbeschränkung auf die Zugriffsmöglichkeiten der Neugläubiger auseinander. Hierbei zeigt sie auf, daß die Interessenlage im Fall der Haftungsbeschränkung des volljährig Gewordenen mit der im Erbrecht in vielen Punkten nicht vergleichbar ist. Die Tatsache, daß der volljährig Gewordene im Gegensatz zum Erben kein fremdes Vermögen übernimmt, hat nicht nur auf die Rechtsstellung des volljährig Gewordenen selbst, sondern auch auf die Schutzwürdig- und -bedürftigkeit der Alt- und Neugläubiger Auswirkungen. Aus dem Erbrecht z. T. bekannte Probleme erscheinen hier in anderem Licht und werden eigenständigen, vielfach neuen Lösungen zugeführt. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Erörterung des Spannungsverhältnisses des § 1629a BGB zum handelsrechtlichen Verkehrsschutz sowie etwaigen Auswirkungen des MHbeG auf den Minderjährigenschutz und dessen Einfügung in das Haftungssystem.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis 2006 für den wissenschaftlichen Nachwuchs des "Freundeskreises der Trierer Universität e. V."
Aktualisiert: 2023-05-20
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Die vorliegende Arbeit bietet eine umfassende Erörterung möglicher Drittwirkungen relativer Haftungsbeschränkungen auf der Grundlage einer alternativen Haftungssystematik. Diese beseitigt die herkömmliche "Dichotomie des Schadenshaftungsrechts" und scheidet die rechtsgeschäftliche Bindung strikt von der Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Verfasser leistet damit zugleich einen Beitrag zur Grundsystematik des bürgerlichen Haftungsrechts.
Nach der Darstellung und Kritik des gegenwärtigen Meinungsstandes zu den Drittwirkungen von Haftungsbeschränkungen setzt Matthias Katzenstein auf der Ebene der Haftungsbegründung eine einheitliche und originäre gesetzliche Unrechtshaftung in der Sonderverbindung an die Stelle der konkurrierenden Haftungssysteme aus Delikt und Vertrag. Auf der Basis dieser homogenen Einstandspflicht behandelt er mögliche Wirkungen von Haftungsbeschränkungen zulasten und zugunsten Dritter und entwickelt hierfür jeweils eine allgemeine Drittwirkungslehre. Diese wird durch Herausarbeitung von konkreteren Entscheidungsregeln für die in Betracht kommenden Fallgruppen näher erläutert und spezifiziert.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung 2003.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Mit § 15a EStG beschränkt das Einkommensteuerrecht die Verlustanerkennung bei beschränkt haftenden Personengesellschaftern. Die Vorschrift ist äußerst umstritten, ihre Anwendung in der Praxis mit hoher Unsicherheit verbunden. Ein geschlossenes Gesamtkonzept fehlt vollständig. Die Arbeit hat daher zum Ziel, über die Entwicklung einer stringenten und homogenen Auslegung den Umgang mit § 15a EStG in der Praxis zu erleichtern. Darüber hinaus soll der Weg zu einer praktikableren und gerechteren Handhabung von Verlusten bei beschränkter Haftung im EStG aufgezeigt werden.
Zu diesem Zweck wird zunächst ein neues und stärker am Leistungsfähigkeitsprinzip orientiertes Verständnis vom Regelungszweck des § 15a EStG entwickelt. Innerhalb der darauf fußenden Gesamtauslegung der Vorschrift werden praktische Auswirkungen verschiedener Auslegungsalternativen anhand von insgesamt 30 Beispielsfällen dargelegt. Handelsrechtliche Grundlagen werden mitbehandelt.
Die de lege lata bestehenden Regelungslücken und Wertungswidersprüche führen allerdings zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies vor allem dann, wenn man den Gleichheitssatz mit dem Bundesverfassungsgericht - und anders als bisher noch der BFH - nicht mehr als bloßes Willkürverbot begreift und damit für das Steuerrecht wieder fruchtbar macht. Am Ende steht daher ein Vorschlag de lege ferenda zur Verlustanerkennung bei beschränkter Haftung.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Zum Werk
Die Partnerschaftsgesellschaft eignet sich für Zusammenschlüsse aller freiberuflich Tätigen. Zu ihnen gehört insbesondere die Ärzteschaft einschließlich der heilpraktischen und therapeutischen Berufe, die Rechts- und Patentanwaltschaft, Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung, Architektinnen und Architekten sowie das Ingenieurwesen. Geregelt werden im Gesetz u.a. Name und Vertrag der Partnerschaft, das Rechtsverhältnis der Partner untereinander, das Außenverhältnis, die neuerdings beschränkbare Haftung der Partnerschaft sowie Fragen des Ausscheidens eines Partners und der Liquidation der Gesellschaft.
Dieser Kommentar bezieht in die Kommentierung des PartGG die einschlägigen Bestimmungen des BGB zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts und des HGB zum Recht der Handelsgesellschaften mit ein. Behandelt werden auch die steuerlichen Aspekte, die bei der Wahl und dem Betrieb dieser vergleichsweise jungen Gesellschaftsform von Bedeutung sind.
Vorteile auf einen BlickAutoren aus Anwaltschaft und SteuerberatungArgumente zur Rechtswahlkompakte, griffige Darstellung
Zur Neuauflage
Die 4. Auflage berücksichtigt neben dem Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vor allem die umfangreichen Änderungen, die das PartGG durch das MoPeG erfährt und die zum 1.1.2024 in Kraft treten.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Richterschaft, Notariate, Freiberuflerinnen und Freiberufler.
Aktualisiert: 2023-05-18
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Das Werk bietet insbesondere Versammlungsleiter:innen und Rechtsanwält:innen, die sich auf die Beratung deutscher Aktiengesellschaften bei der Vorbereitung und Durchführung von Hauptversammlungen spezialisiert haben, einen auf die Bedürfnisse der Praxis zugeschnittenen Überblick über alle wesentlichen Problemstellungen im Zusammenhang mit der Versammlungsleitung. Die Untersuchung widmet sich in besonderem Maße der verbandsrechtlichen Stellung des Versammlungsleiters als eigenständiges Organ der Aktiengesellschaft, den in der Praxis häufig gestellten Abberufungsanträgen sowie der Haftung des Versammlungsleiters. Hierbei wird herausgearbeitet, dass die Haftungsrisiken aufgrund des Grundsatzes der beschränkten Versammlungsleiterhaftung limitiert sind.
Aktualisiert: 2023-05-16
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Mit dem Minderjährigenhaftungsbeschränkungsgesetz (MHbeG) wurde gem. § 1629a i. V. mit §§ 1990, 1991 BGB für volljährig Gewordene die Möglichkeit geschaffen, ihre Haftung auf das Volljährigkeitsvermögen zu beschränken und in § 723 I 3 Nr. 2 BGB ein Sonderkündigungsrecht für volljährig gewordene Gesellschafter begründet. Das MHbeG wirft zahlreiche Probleme aus den verschiedensten Bereichen des materiellen Zivil- und Prozeßrechts wie dem Minderjährigen- und Familienrecht, dem Schuldrecht, dem Handels- und Gesellschaftsrecht und nicht zuletzt dem Recht der Erbenhaftung und dem Vollstreckungsrecht auf, die z. T. noch kaum oder gar nicht behandelt wurden. Auf der Höhe der aktuellen Diskussion in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelt Simone Konz unter Einbeziehung der wichtigsten seit Inkrafttreten des BGB vertretenen Positionen eigenständige praxisgerechte Lösungen.
Die Autorin setzt sich umfassend mit dem Regelungsbereich des MHbeG und unter Darstellung der erbrechtlichen Rechtslage den materiellen und prozessualen Rechtsfolgen der Haftungsbeschränkung, insbesondere dem Rechtsverhältnis zwischen volljährig Gewordenen und Altgläubigern, aber auch etwaigen Auswirkungen der Haftungsbeschränkung auf die Zugriffsmöglichkeiten der Neugläubiger auseinander. Hierbei zeigt sie auf, daß die Interessenlage im Fall der Haftungsbeschränkung des volljährig Gewordenen mit der im Erbrecht in vielen Punkten nicht vergleichbar ist. Die Tatsache, daß der volljährig Gewordene im Gegensatz zum Erben kein fremdes Vermögen übernimmt, hat nicht nur auf die Rechtsstellung des volljährig Gewordenen selbst, sondern auch auf die Schutzwürdig- und -bedürftigkeit der Alt- und Neugläubiger Auswirkungen. Aus dem Erbrecht z. T. bekannte Probleme erscheinen hier in anderem Licht und werden eigenständigen, vielfach neuen Lösungen zugeführt. Abgerundet wird die Darstellung durch eine Erörterung des Spannungsverhältnisses des § 1629a BGB zum handelsrechtlichen Verkehrsschutz sowie etwaigen Auswirkungen des MHbeG auf den Minderjährigenschutz und dessen Einfügung in das Haftungssystem.
Ausgezeichnet mit dem Förderpreis 2006 für den wissenschaftlichen Nachwuchs des "Freundeskreises der Trierer Universität e. V."
Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Aktualisiert: 2023-05-15
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Die vorliegende Arbeit bietet eine umfassende Erörterung möglicher Drittwirkungen relativer Haftungsbeschränkungen auf der Grundlage einer alternativen Haftungssystematik. Diese beseitigt die herkömmliche "Dichotomie des Schadenshaftungsrechts" und scheidet die rechtsgeschäftliche Bindung strikt von der Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Verfasser leistet damit zugleich einen Beitrag zur Grundsystematik des bürgerlichen Haftungsrechts.
Nach der Darstellung und Kritik des gegenwärtigen Meinungsstandes zu den Drittwirkungen von Haftungsbeschränkungen setzt Matthias Katzenstein auf der Ebene der Haftungsbegründung eine einheitliche und originäre gesetzliche Unrechtshaftung in der Sonderverbindung an die Stelle der konkurrierenden Haftungssysteme aus Delikt und Vertrag. Auf der Basis dieser homogenen Einstandspflicht behandelt er mögliche Wirkungen von Haftungsbeschränkungen zulasten und zugunsten Dritter und entwickelt hierfür jeweils eine allgemeine Drittwirkungslehre. Diese wird durch Herausarbeitung von konkreteren Entscheidungsregeln für die in Betracht kommenden Fallgruppen näher erläutert und spezifiziert.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung 2003.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die vorliegende Arbeit bietet eine umfassende Erörterung möglicher Drittwirkungen relativer Haftungsbeschränkungen auf der Grundlage einer alternativen Haftungssystematik. Diese beseitigt die herkömmliche "Dichotomie des Schadenshaftungsrechts" und scheidet die rechtsgeschäftliche Bindung strikt von der Verpflichtung zum Schadensersatz. Der Verfasser leistet damit zugleich einen Beitrag zur Grundsystematik des bürgerlichen Haftungsrechts.
Nach der Darstellung und Kritik des gegenwärtigen Meinungsstandes zu den Drittwirkungen von Haftungsbeschränkungen setzt Matthias Katzenstein auf der Ebene der Haftungsbegründung eine einheitliche und originäre gesetzliche Unrechtshaftung in der Sonderverbindung an die Stelle der konkurrierenden Haftungssysteme aus Delikt und Vertrag. Auf der Basis dieser homogenen Einstandspflicht behandelt er mögliche Wirkungen von Haftungsbeschränkungen zulasten und zugunsten Dritter und entwickelt hierfür jeweils eine allgemeine Drittwirkungslehre. Diese wird durch Herausarbeitung von konkreteren Entscheidungsregeln für die in Betracht kommenden Fallgruppen näher erläutert und spezifiziert.
Ausgezeichnet mit dem Promotionspreis der Reinhold-und-Maria-Teufel-Stiftung 2003.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Mit § 15a EStG beschränkt das Einkommensteuerrecht die Verlustanerkennung bei beschränkt haftenden Personengesellschaftern. Die Vorschrift ist äußerst umstritten, ihre Anwendung in der Praxis mit hoher Unsicherheit verbunden. Ein geschlossenes Gesamtkonzept fehlt vollständig. Die Arbeit hat daher zum Ziel, über die Entwicklung einer stringenten und homogenen Auslegung den Umgang mit § 15a EStG in der Praxis zu erleichtern. Darüber hinaus soll der Weg zu einer praktikableren und gerechteren Handhabung von Verlusten bei beschränkter Haftung im EStG aufgezeigt werden.
Zu diesem Zweck wird zunächst ein neues und stärker am Leistungsfähigkeitsprinzip orientiertes Verständnis vom Regelungszweck des § 15a EStG entwickelt. Innerhalb der darauf fußenden Gesamtauslegung der Vorschrift werden praktische Auswirkungen verschiedener Auslegungsalternativen anhand von insgesamt 30 Beispielsfällen dargelegt. Handelsrechtliche Grundlagen werden mitbehandelt.
Die de lege lata bestehenden Regelungslücken und Wertungswidersprüche führen allerdings zur Verfassungswidrigkeit der Vorschrift wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies vor allem dann, wenn man den Gleichheitssatz mit dem Bundesverfassungsgericht - und anders als bisher noch der BFH - nicht mehr als bloßes Willkürverbot begreift und damit für das Steuerrecht wieder fruchtbar macht. Am Ende steht daher ein Vorschlag de lege ferenda zur Verlustanerkennung bei beschränkter Haftung.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die grobe Fahrlässigkeit hat erhebliche praktische Bedeutung. Sie ist Tatbestandsmerkmal in weit über hundert Normen des Zivilrechts. Als wichtigste Beispiele seien hier nur der gutgläubige Erwerb, die weitgehende Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung sowie die Leistungsfreiheit von Versicherern bei bestimmten Obliegenheitsverletzungen genannt. Die Bedeutung der groben Fahrlässigkeit steht allerdings in deutlichem Gegensatz zur geringen inhaltlichen Präzision des Begriffs. Nicht zu Unrecht wird immer wieder betont, der Begriff sei außerordentlich unscharf und der Ausgang einschlägiger Prozesse deshalb kaum vorhersehbar.
Der Autor versucht in seiner Arbeit den Begriff der groben Fahrlässigkeit inhaltlich zu konkretisieren, ohne seine Überlegungen auf nur einen oder wenige Anwendungsbereiche zu beschränken. Dabei geht er vor allem auf zwei Hauptprobleme ein. Erstens: Wie ist der objektive Sorgfaltsverstoß der groben Fahrlässigkeit von dem der einfachen Fahrlässigkeit abzugrenzen? Zweitens: Ist ein subjektiver Sorgfaltsverstoß in Form eines persönlich vorwerfbaren Verschuldens Voraussetzung für das Vorliegen grober Fahrlässigkeit? Falls ja: Welche Entschuldigungsmomente können von diesem Vorwurf entlasten?
Anders als die meisten Stimmen in der Literatur lehnt der Autor eine abstrakte Definition grober Fahrlässigkeit ab. Nach seiner Auffassung kann der Begriff nur durch inhaltliche Kriterien konkretisiert werden, die zwar nicht zwingend, aber doch typischerweise für oder gegen das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sprechen. Auf der Grundlage einer umfassenden Auswertung von Rechtsprechung und Literatur entsteht so ein umfangreicher Katalog von Kriterien (z. B. Schadenswahrscheinlichkeit, Dauer von Sorgfaltsverstößen), die quasi eine Check-Liste für den Begriff der groben Fahrlässigkeit bilden. Aus der Kombination dieser Kriterien werden wiederum komplexe Begriffe, wie der des Augenblicksversagens hergeleitet. Im übrigen widerspricht der Autor einer einheitlichen Behandlung der groben Fahrlässigkeit hinsichtlich des subjektiven Sorgfaltsverstoßes und differenziert je nach Funktion der anzuwendenden Norm.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Die Finanzierung einer gehebelten Private Equity Transaktion durch Gesellschafterdarlehen ist in der Praxis sehr beliebt und gewinnt im Falle der Insolvenz der Gesellschaft besondere Brisanz. Anhand der Systematik des Gesellschafterdarlehensrechtes sowie des gesetzlichen Gläubigerschutzniveaus lotet die Arbeit die Grenzen einer etwaigen insolvenzrechtlichen Sonderbehandlung von Gesellschafterdarlehen bei solchen Transaktionen aus, wobei sie die typischen Praxiskonstellationen in den Blick nimmt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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