Die Zweckübertragungslehre im Urheberrecht und ihre Anwendbarkeit im Patent- und Markenrecht

Die Zweckübertragungslehre im Urheberrecht und ihre Anwendbarkeit im Patent- und Markenrecht von Kraus,  Clarissa Katharina
Nach der urheberrechtlichen Zweckübertragungslehre räumt der Urheber im Zweifel nur in dem Umfang Nutzungsrechte an seinem Werk ein, wie dies für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Weder das Patent- noch das Markenrecht kennen eine der Zweckübertragungslehre vergleichbare Auslegungsregel. Vor diesem Hintergrund geht die Autorin der Frage nach, ob die Lehre in diesen beiden Rechtsgebieten Anwendung findet. Die Autorin setzt sich dabei insbesondere kritisch mit einer analogen Anwendung des § 31 Abs. 5 UrhG im Patent- und Markenrecht auseinander.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien

Der Arbeitnehmerurheber in Deutschland und Australien von Wiemann,  Esther Maria
Aufgrund der Vielfalt schöpferischer Tätigkeit angestellter Urheber sind die urheberrechtlichen Rahmenbedingungen von großer praktischer Bedeutung. In Deutschland ist das Arbeitnehmerurheberrecht im Urheberrechtsgesetz allerdings nur rudimentär geregelt. Die daraus resultierenden Unsicherheiten führen immer wieder zu Kritik. Es gilt auch hier das Schöpferprinzip des § 7 UrhG. In Australien ist der Arbeitgeber zwar nicht Urheber, ihm steht aber automatisch das Copyright an Werken zu, die im Rahmen der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen entstanden sind. Die Rechtslage erscheint damit wesentlich klarer. Kernfrage der Untersuchung ist deshalb, ob das Copyright-System in Australien Lösungsansätze zur Neuordnung des deutschen Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Mit etwa 600 Seiten ist der australische Copyright Act eines der längsten Urheberrechtsgesetze der Welt. Konsequenz ist, dass die Regelung sehr präzise beschriebene Lösungen für die Herausforderungen des modernen Urheberrechts durch den technologischen Fortschritt und andere Entwicklungen beinhaltet und dadurch viele Denkanstöße auch im Bereich des Arbeitnehmerurheberrechts liefern kann. Das Gesetz zeichnet sich zudem dadurch aus, dass eine sehr ausführliche moderne Regelung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Fragestellungen aufgenommen wurde, die auch das Spannungsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber berücksichtigt. Behandelt werden neben dem Schutzgegenstand und dem Anwendungsbereich des Arbeitnehmerurheberrechts die relevanten vergütungs- und urheberpersönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen. Ausführlich beleuchtet werden zudem Besonderheiten von Arbeitsverhältnissen in der Medienbranche und an Hochschulen.
Aktualisiert: 2020-07-01
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Die Nutzungsrechtseinräumung im Rahmen von Individualsoftwareentwicklungsverträgen

Die Nutzungsrechtseinräumung im Rahmen von Individualsoftwareentwicklungsverträgen von Fuchs,  Anke
Die digitalisierte Abwicklung von Geschäftsprozessen ist für Unternehmen mittlerweile unerlässlich und stellt nicht nur einen entscheidenden Innovations- und Produktivitätsfaktor, sondern zugleich auch eine unabdingbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Teilhabe am nationalen und internationalen Wettbewerb dar. Die Nutzung von E-Business-Lösungen ist für Unternehmen dabei umso gewinnbringender, je stärker die zugrundeliegende Software an die individuelle Unternehmenssituation, die jeweiligen Geschäftsprozesse und den speziellen Verwendungs- und Aufgabenzweck angepasst wird. Solche individuell, nach den speziellen Bedürfnissen des Unternehmens maßgeschneiderte Software wird als „Individualsoftware“ bezeichnet und ist von Standardsoftware abzugrenzen, bei der es sich um ein Massenprodukt handelt, das für viele Anwender produziert wird, ohne dass individuelle Anforderungen berücksichtigt werden. Die Entwicklung von Individualsoftware erfolgt dabei i.d.R. durch hochspezialisierte Softwarehäuser im Rahmen eines Softwareentwicklungs- bzw. Individualsoftwarevertrags, wobei häufig Unsicherheit darüber herrscht, ob und inwieweit der Softwarehersteller im Rahmen solcher Verträge dazu verpflichtet ist, dem Auftraggeber Nutzungsrechte an der entwickelten Software einzuräumen. Die vorliegende Dissertation setzt sich mit dieser Frage auseinander und beleuchtet unter Berücksichtigung der einschlägigen urheberrechtlichen Rechtsprechung die rechtlichen Grundlagen der Nutzungsrechtseinräumung im Rahmen von Softwareentwicklungsverträgen. Die hierbei gewonnenen Erkenntnisse zeigen nicht nur die grundlegenden Unterschiede zwischen Standard- und Individualsoftware auf, sondern sind zudem auch für die Erarbeitung von Nutzungsregelungen im Rahmen von Softwareentwicklungsverträgen von erheblicher praktischer Bedeutung.
Aktualisiert: 2019-01-09
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