Kann eine natürliche Person beim Kauf gebrauchter Computer von einer Universität Mängelrechte geltend machen, wenn diese wenige Wochen nach Vertragsschluss auftreten und der Käufer nicht beweisen kann, dass die Mängel bereits bei Gefahrübergang bestanden haben? Steht dieser natürlichen Person bei Abschluss des Kaufvertrages mit der Universität per E-Mail-Verkehr ein Widerrufsrecht zu?
Solchen Fragen kommt in der Praxis nicht selten streitentscheidende Bedeutung zu. Die Beantwortung hängt aber nicht nur davon ab, ob die natürliche Person bei dem Rechtsgeschäft als Verbraucherin nach § 13 BGB aufgetreten ist, sondern auch davon, ob die Universität hier als Unternehmerin nach § 14 BGB aufgetreten ist. Wurde die Universität nicht gewerblich tätig, weil es sich beispielsweise um einen einmaligen Verkauf gebrauchter Forschungsgeräte handelt, stellt sich die Frage, wie die Universität in das Konstrukt der § 13 und § 14 BGB einzuordnen ist. Betrachtet man den Wortlaut der Legaldefinitionen des Verbraucherbegriffs in § 13 BGB und des Unternehmerbegriffs in § 14 BGB zeigt sich, dass die beiden Vorschriften nicht dualistisch sind, also gerade nicht jede im Rechtsverkehr auftretende Konstellation abdecken. Der Gesetzgeber hat hier also keine eindeutige Regelung getroffen.
Diese Studie beschäftigt sich mit der Frage, ob neben dem Verbraucherbegriff des § 13 BGB und dem Unternehmerbegriff des § 14 BGB eine gesetzlich nicht geregelte dritte Kategorie besteht, die von der Autorin als Gruppe der Nicht-Unternehmer bezeichnet wird. Hierfür wird der persönliche Anwendungsbereich des § 13 und des § 14 BGB genau untersucht, voneinander abgegrenzt und die dazwischen bestehende Lücke aufgezeigt. Abschließend wird aufgezeigt, wie eine trennscharfe Abgrenzung in zwei oder drei Kategorien de lege ferenda aussehen könnte.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Gemäß § 13 BGB wird jede natürliche Person als Verbraucher angesehen, die zu privaten Zwecken rechtsgeschäftlich tätig wird. Handeln mehrere natürliche Personen gemeinsam zu solchen Zwecken, werden die einzelnen Personen ebenfalls als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB angesehen. An dieser Rechtslage soll sich selbst dann nicht ändern, wenn zwischen den jeweiligen Personen eine besondere rechtliche Beziehung besteht, etwa in Form einer Bruchteils-, einer Güter- oder einer Erbengemeinschaft. Wird eine privat ausgerichtete Personenmehrheit hingegen von einer Rechtsform erfasst, die ihrerseits über eine eigenständige Rechtsfähigkeit verfügt, beginnt gleichwohl eine ganz grundsätzliche Debatte darüber, ob derartige Rechtssubjekte überhaupt als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB in Betracht kommen können. Im geltenden Recht betrifft dies speziell die Außen-Gesellschaft und die Wohnungseigentümergemeinschaft. Das besonders Bemerkenswerte daran besteht vor allem darin, dass sich die Rechtsfähigkeit dieser Personenmehrheiten erst infolge höchstrichterlicher Rechtsfortbildung entwickelt hat, ohne dass sich dadurch die im Einzelfall zugrunde liegenden Lebenssachverhalte verändert haben. Im Mittelpunkt dieser Analyse steht deshalb die Frage, inwiefern sich die überindividuelle Rechtsfähigkeit eines Personenzusammenschlusses auf dessen Verbraucherfähigkeit auswirken kann. Dieser Frage wird überwiegend am Beispiel der BGB-Gesellschaft nachgegangen. Neben ihrer rechtsgeschichtlichen Entwicklung zu einem eigenständigen Rechtssubjekt wird außerdem das europäische Verbraucherrecht im Hinblick auf valide Abgrenzungs- bzw. Zuordnungskriterien untersucht.
Aktualisiert: 2023-04-06
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