Gai Institutiones III 88 – 181.

Gai Institutiones III 88 – 181. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die vertragliche Verpflichtung, der contractus, ist das zentrale Thema des in dieser Arbeit behandelten Gaiusabschnitts: Darlehen, Stipulation, Bürgschaft, schriftlicher Vertrag und Schuldbuchung (der sogenannte Litteralkontrakt), Kauf und Verkauf, Vermietung und Verdingung, Gesellschaft und Genossenschaft, Auftrag, Erwerb von vertragsmäßigen Rechten usw. Ausgangspunkt für den Kommentar ist der betreffende Gaiustext, institutiones III 88-181. Er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (Codex Veronensis 13, olim XV), der Studemundschen Nachschrift und der Florentiner Pergamentblätter (PSI. 1182) neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text; auffällige Fehlerquellen, etwa falsch interpretierte Unzialsiglen, finden dabei besondere Berücksichtigung. Da von einem der Florentiner Blätter, dem beiderseitig beschriebenen Folium E/F, bisher noch keine Abbildung publiziert worden war (es befindet sich in stark zerfetztem Zustand), sind neuhergestellte Fotos mit diplomatischen Abdrucken abgebildet worden. Außer den juristischen Themen wird im Kommentar auch den sprachlichen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Es zeigt sich, daß das Latein des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, das gajanische Juristenlatein nicht ausgenommen, sich in mehrfacher Hinsicht vom Latein der ciceronischen Zeit unterschieden hat. Die Mißachtung jener Tatsache hat häufig zu Fehlinterpretationen Anlaß gegeben. Wie bekannt, sind deswegen sogar mehrere Gaiuspassagen der Interpolation verdächtigt worden. Unterschiedliche Probleme, welche die Forschung seit längerer Zeit beschäftigt haben, werden separat behandelt. Ein Vergleich der Florentiner Textstücke mit den entsprechenden Passagen des Veronensis führt zu dem Ergebnis, daß die florentinischen Texte auf eine ältere Version des Gaiuswerkes zurückgehen als die veronensischen. Gaius hat sogar bei einer Revision des Lehrbuchs den Abschnitt über die archai
Aktualisiert: 2023-06-15
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Entwicklungsstufen der Rechtsfindung

Entwicklungsstufen der Rechtsfindung von Harrer,  Friedrich
Friedrich Harrer zeichnet eine Geschichte der Rechtsquellen von den frühesten Phasen der Rechtsentwicklung bis zur Gegenwart. Die Bedeutung der Epen Homers für das Rechtsquellenverständnis wird ebenso erörtert, wie die Orestie des Aischylos, das römische Recht und die Kodizes des Absolutismus.°°Die Dominanz allein einer Rechtsquelle war in den frühen Phasen (Gewohnheitsrecht) und im Absolutismus (Kodifikation iVm Interpretationsverboten) vorherrschend. In der klassischen Zeit, also in einer rechtlich hoch entwickelten Epoche, war hingegen ein breit gefächertes Rechtsquellenverständnis vorherrschend. Die neuerliche Monopolstellung einer einzigen Rechtsquelle (moderne Sicht) erscheint als ein, jedenfalls historisch gesehen, auffälliger Tatbestand. Der Autor hinterfragt die geltende Vorstellung, dass es nur eine Rechtsquelle, das Gesetz, gebe oder geben könne und diskutiert die gegenwärtige Bedeutung des Gewohnheitsrechts, der Rechtsprechung und des Schrifttums als Rechtsquellen. Abschließende Überlegungen sind dem legislativen Übereifer gewidmet, der die Moderne prägt.°°
Aktualisiert: 2023-06-15
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Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS)

Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS) von Chiusi,  Tiziana J., Filip-Fröschl,  Johanna, Klingenberg,  Georg, Rainer,  J. Michael
Das rechtliche Instrumentarium im Zusammenhang mit der Sklavenflucht ist vor allem am Ziel der Rückholung und Rückstellung orientiert. Neben die private Verfolgung durch den dominus trat der Aufbau einer staatlichen Rückholorganisation. Gegen Per- sonen, die flüchtigen Sklaven Unterschlupf boten (oft zum eigenen Vorteil, um deren Arbeitskraft zu nutzen), wurden delikts- und strafrechtliche Sanktionen entwickelt. Die Juristen mussten die Frage des Besitzes am servus fugitivus klären; ebenso die Frage, wie von entlaufenen Sklaven vorgenommene Handlungen und Rechtsgeschäfte (z.B. Kauf und Verkauf von Sachen) zu beurteilen sind; andere Texte befassen sich damit, ob und in welchem Ausmaß im Rahmen von verschiedenen Rechtsverhältnissen für das Entlaufen eines Sklaven zu haften ist. Auch nach Rückkehr oder Rückstellung behält der einmal entlaufene Sklave die rechtliche Qualifikation servus fugitivus. Bei Verkäufen von Sklaven muss die Fluchtneigung (zusammen mit anderen bestehenden Mängeln wie z.B. Krankheiten) kundgemacht werden, ansonsten ist der Käufer zur Wandlung (Rückabwicklung des Kaufes) oder Preisminderung berechtigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Entwicklungsstufen der Rechtsfindung

Entwicklungsstufen der Rechtsfindung von Harrer,  Friedrich
Friedrich Harrer zeichnet eine Geschichte der Rechtsquellen von den frühesten Phasen der Rechtsentwicklung bis zur Gegenwart. Die Bedeutung der Epen Homers für das Rechtsquellenverständnis wird ebenso erörtert, wie die Orestie des Aischylos, das römische Recht und die Kodizes des Absolutismus.°°Die Dominanz allein einer Rechtsquelle war in den frühen Phasen (Gewohnheitsrecht) und im Absolutismus (Kodifikation iVm Interpretationsverboten) vorherrschend. In der klassischen Zeit, also in einer rechtlich hoch entwickelten Epoche, war hingegen ein breit gefächertes Rechtsquellenverständnis vorherrschend. Die neuerliche Monopolstellung einer einzigen Rechtsquelle (moderne Sicht) erscheint als ein, jedenfalls historisch gesehen, auffälliger Tatbestand. Der Autor hinterfragt die geltende Vorstellung, dass es nur eine Rechtsquelle, das Gesetz, gebe oder geben könne und diskutiert die gegenwärtige Bedeutung des Gewohnheitsrechts, der Rechtsprechung und des Schrifttums als Rechtsquellen. Abschließende Überlegungen sind dem legislativen Übereifer gewidmet, der die Moderne prägt.°°
Aktualisiert: 2023-06-07
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Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS)

Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS) von Chiusi,  Tiziana J., Filip-Fröschl,  Johanna, Klingenberg,  Georg, Rainer,  J. Michael
Das rechtliche Instrumentarium im Zusammenhang mit der Sklavenflucht ist vor allem am Ziel der Rückholung und Rückstellung orientiert. Neben die private Verfolgung durch den dominus trat der Aufbau einer staatlichen Rückholorganisation. Gegen Per- sonen, die flüchtigen Sklaven Unterschlupf boten (oft zum eigenen Vorteil, um deren Arbeitskraft zu nutzen), wurden delikts- und strafrechtliche Sanktionen entwickelt. Die Juristen mussten die Frage des Besitzes am servus fugitivus klären; ebenso die Frage, wie von entlaufenen Sklaven vorgenommene Handlungen und Rechtsgeschäfte (z.B. Kauf und Verkauf von Sachen) zu beurteilen sind; andere Texte befassen sich damit, ob und in welchem Ausmaß im Rahmen von verschiedenen Rechtsverhältnissen für das Entlaufen eines Sklaven zu haften ist. Auch nach Rückkehr oder Rückstellung behält der einmal entlaufene Sklave die rechtliche Qualifikation servus fugitivus. Bei Verkäufen von Sklaven muss die Fluchtneigung (zusammen mit anderen bestehenden Mängeln wie z.B. Krankheiten) kundgemacht werden, ansonsten ist der Käufer zur Wandlung (Rückabwicklung des Kaufes) oder Preisminderung berechtigt.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Entwicklungsstufen der Rechtsfindung

Entwicklungsstufen der Rechtsfindung von Harrer,  Friedrich
Friedrich Harrer zeichnet eine Geschichte der Rechtsquellen von den frühesten Phasen der Rechtsentwicklung bis zur Gegenwart. Die Bedeutung der Epen Homers für das Rechtsquellenverständnis wird ebenso erörtert, wie die Orestie des Aischylos, das römische Recht und die Kodizes des Absolutismus.°°Die Dominanz allein einer Rechtsquelle war in den frühen Phasen (Gewohnheitsrecht) und im Absolutismus (Kodifikation iVm Interpretationsverboten) vorherrschend. In der klassischen Zeit, also in einer rechtlich hoch entwickelten Epoche, war hingegen ein breit gefächertes Rechtsquellenverständnis vorherrschend. Die neuerliche Monopolstellung einer einzigen Rechtsquelle (moderne Sicht) erscheint als ein, jedenfalls historisch gesehen, auffälliger Tatbestand. Der Autor hinterfragt die geltende Vorstellung, dass es nur eine Rechtsquelle, das Gesetz, gebe oder geben könne und diskutiert die gegenwärtige Bedeutung des Gewohnheitsrechts, der Rechtsprechung und des Schrifttums als Rechtsquellen. Abschließende Überlegungen sind dem legislativen Übereifer gewidmet, der die Moderne prägt.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS)

Corpus der römischen Rechtsquellen zur antiken Sklaverei (CRRS) von Chiusi,  Tiziana J., Filip-Fröschl,  Johanna, Rainer,  J. Michael, Söllner,  Alfred, Wieling,  Hans
Im ersten Teil werden in einer Einleitung in allgemeiner Form die Rechtsregeln behandelt, die im römischen Recht zur Entstehung des Status der Unfreiheit führen. Dabei wird nach der Entstehung der Unfreiheit gemäß allgemeinem und dem speziell römischen unterschieden, ebenso nach vorklassischer und klassischer Zeit einerseits, die etwa bis Diokletian anzusetzen ist, sowie nachklassischer Zeit andererseits, die bis Justinian reicht.
Aktualisiert: 2023-06-07
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Rechtstheorie

Rechtstheorie von Potacs,  Michael
Jeder Auslegung von Rechtsvorschriften liegt eine Vorstellung über die Beschaffenheit des positiven Rechts zugrunde. Ausgehend von der Begriffsbestimmung von "Rechtstheorie" behandelt dieses Buch wesentliche Fragen der Rechtstheorie einschließlich der vertretenen (aktuellen) Positionen. Der Band von Potacs ist daher nicht ideengeschichtlich, sondern nach sachlichen Gesichtspunkten systematisiert. Das durchgängig didaktisierte Werk dient auf der einen Seite als Lehrbuch, kann aber auch als Nachschlagewerk für die Praxis Verwendung finden.
Aktualisiert: 2023-06-02
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Rechtsverhältnisse der Juden in Preußen

Rechtsverhältnisse der Juden in Preußen von Kollenscher,  Max
Frontmatter -- Inhaltsangabe -- Abkürzungen -- Einleitung -- Gesetz über die Verhältnisse der Juden, vom 23. Juli 1847. -- Gesetz betreffend den Austritt aus der Kirche -- Gesetz vom 28. Juli 1876, betreffend den Austritt aus den jüdischen Lyuagogeugemeinde -- Anhang -- 1. Hannöversches Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Jude« vom 30. September 1842. -- 2. Hannöversche Sekauvtmachnug, das Mische Synagogen-, Schn Armenwesen betreffen-, vom 19. Jannuar 1844 -- 3. Kurhesfische Verordnung, die gemeinheitlichen Verhältnisse der Israeliten betreffend, vom 30. Dezember 1823 -- 4. Nassauische Verordnung, die Kultusverhältnisse der Israeliten betreffend, vom 7. Januar 1852 -- 5. Frankfurt a. M-, Regulativ vom 8. März 1839.176 -- Dänisches Gesetz, betreffend die Verhältniffe der Juden im Herzogtum Holstein, vom 14. Juli 1863 -- Sachregister -- Backmatter
Aktualisiert: 2023-05-29
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Divisio und Partitio

Divisio und Partitio von Nörr,  Dieter
Frontmatter -- Vorwort -- Inhaltsübersicht -- I. Problemstellung -- II. Ansätze von Rechtsquellenkatalogen in der römischen Gesetzgebung (i.w.S.) -- III. Die Kataloge in den Juristenschriften -- IV. Kataloge in den rhetorischen Schriften -- V. Das Auftreten des Gewohnheitsrechts in der römischen Gesetzgebung (i.w.S.) -- VI. Beispiele für die Erwähnung des Gewohnheitsrechts in den Juristenschriften -- VII. Divisio und partitio: Wesen und Herkunft -- VIII. Sind divisio und partitio Definitionsformen? -- IX. Die Vermengung von divisio und partitio -- X. Divisio und partitio als Schemata der Rechtsquellenkataloge -- XI. Ergebnisse und Folgerungen -- XII. Anhang: Divisio und partitio in der gegenwärtigen Rechtswissenschaft -- Quellenindex
Aktualisiert: 2023-05-29
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Sekundärgesetzgebung internationaler Organisationen zwischen mitgliedstaatlicher Souveränität und Gemeinschaftsdisziplin.

Sekundärgesetzgebung internationaler Organisationen zwischen mitgliedstaatlicher Souveränität und Gemeinschaftsdisziplin. von Aston,  Jurij Daniel
Internationale Organisationen sind zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Verfasstheit der Staatengemeinschaft geworden. Doch ihre Gesetzgebungskompetenzen blieben, zumindest auf universeller Ebene, lange Zeit auf technische Zuständigkeitsbereiche bestimmter UN-Sonderorganisationen beschränkt. Dies änderte sich grundlegend am 28. September 2001, als der UN-Sicherheitsrat unter dem Eindruck der Anschläge in den Vereinigten Staaten mit Resolution 1373 ein Regelwerk beschloss, das sich wie eine Querschnittskonvention zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus liest, zu deren Verabschiedung es bis heute nicht gekommen ist. Dieser generell-abstrakte Charakter macht Resolution 1373 zu einem echten legislativen Akt, der in der Beschlusspraxis des Rates ohne Präzedenzfall ist und nunmehr am 28. April 2004 mit Resolution 1540 Fortsetzung im Bereich der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen gefunden hat. Der Sicherheitsrat ist auf diese Weise zu einem Ersatzgesetzgeber der internationalen Gemeinschaft geworden in einem Normbereich, der von fundamentalem Interesse für die Staatengemeinschaft ist. Aber auch in der Praxis der UN-Sonderorganisationen hat es Entwicklungen gegeben, die zur Herausbildung zum Teil sehr innovativer Rechtsetzungsmechanismen geführt haben, deren Ausgestaltung in dem Maß variiert, wie der einzelne mitgliedstaatliche Wille bei der satzungsmäßig vorgesehenen Rechtsbindung noch geschützt wird. Staaten, die sich einem auf dem Mehrheitsprinzip beruhenden Rechtsetzungsmechanismus einer internationalen Organisation unterwerfen, schaffen eine Rechtsquelle, auf Grund derer sie in der Zukunft gegen ihren Willen gebunden werden können. Die dynamische Fortentwicklung der satzungsmäßigen Kompetenznormen durch die Organe der betreffenden Organisation aber kann zu einer erheblichen Divergenz zwischen Satzungstext und späterer Beschlusspraxis der Organisation führen, wodurch die Zustimmung zum primären Vertrag und damit das völkerrechtliche Konsensualprinzip als Schutzmantel der staatlichen Souveränität zur bloßen Fiktion verblassen kann. Hierin liegt gleichzeitig aber auch der Vorteil der institutionalisierten Völkerrechtsetzung, denn sie ermöglicht eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung des geltenden Rechts an neue Gegebenheiten in einer Zeit, da herkömmliche Instrumente wie völkerrechtlicher Vertrag oder Gewohnheitsrecht häufig nicht mehr Schritt halten können mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam.

Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam. von Krawietz,  Birgit
Die vorliegende Arbeit ist die erste umfassende Untersuchung in deutscher Sprache, die sich der sunnitisch-islamischen juristischen Methodik und Rechtsquellenlehre in systematischer Absicht zuwendet. Der Verfasserin geht es darum, normative Systemzusammenhänge und Charakteristika islamischer Rechtsquellenlehren herauszuarbeiten, so wie sie sich für arabischsprachige muslimische Autoren und Adressaten heutzutage üblicherweise darstellen, auch wenn diese de facto unterschiedlichen Rechtsordnungen angehören. Zwar darf islamisches Recht nicht mit dem Recht islamischer Staaten verwechselt werden, doch ist die Scharia in islamischen Ländern und vielen arabischen Staaten Ausgangspunkt, Grundlage und Maßstab der Beurteilung. Als solche beansprucht sie auch zukünftige Geltung. Die Autorin rekonstruiert die Entwicklung des islamischen Rechts von den Anfängen bis zur Gegenwart. Sie folgt dabei den Eigendeutungen und den (Selbst-) Periodisierungen des tradierten wie des zeitgenössischen Rechtsdenkens aus der Binnenperspektive des islamischen Rechtssystems. Der begriffliche Rahmen und das von ihr entwickelte Verfahren gestatten ihr einen hinreichend weiten wie detaillierten Blick auf das Gesamtgefüge approbierter Rechtsquellen. Im Zentrum stehen dabei vor allem diejenigen Rechtsquellenlehren, die einem tradierten Verständnis folgen. Diese Orientierung am Mainstream zeitgenössischen islamischen Rechtsdenkens schließt jedoch gewisse Neuerungen nicht aus. Insgesamt zeigt die vorgestellte Literatur einen hohen Grad an Reflektiertheit und Flexibilität. Zu den Zielen dieser Untersuchung gehört es auch, dem unter westlichen Betrachtern verbreiteten Zerrbild einer vermeintlich apodiktischen, wenig differenzierungsfähigen Scharia und ihrer Jurisprudenz zu begegnen, das nun wirklich nicht der Wahrheit entspricht. So kann sie u. a. zu dem Ergebnis gelangen, daß es im Bereich der juristischen Methodik, formal gesehen, mehr Gemeinsamkeiten mit der westlichen Jurisprudenz gibt, als gemeinhin angenommen wird. Dies gilt auch eingedenk der Tatsache, daß zwischen islamischem und westlichem Recht, rechtsinhaltlich betrachtet, vielfach radikale Unterschiede bestehen, die man in Rechnung zu stellen hat.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Gai Institutiones III 88 – 181.

Gai Institutiones III 88 – 181. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die vertragliche Verpflichtung, der contractus, ist das zentrale Thema des in dieser Arbeit behandelten Gaiusabschnitts: Darlehen, Stipulation, Bürgschaft, schriftlicher Vertrag und Schuldbuchung (der sogenannte Litteralkontrakt), Kauf und Verkauf, Vermietung und Verdingung, Gesellschaft und Genossenschaft, Auftrag, Erwerb von vertragsmäßigen Rechten usw. Ausgangspunkt für den Kommentar ist der betreffende Gaiustext, institutiones III 88-181. Er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (Codex Veronensis 13, olim XV), der Studemundschen Nachschrift und der Florentiner Pergamentblätter (PSI. 1182) neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text; auffällige Fehlerquellen, etwa falsch interpretierte Unzialsiglen, finden dabei besondere Berücksichtigung. Da von einem der Florentiner Blätter, dem beiderseitig beschriebenen Folium E/F, bisher noch keine Abbildung publiziert worden war (es befindet sich in stark zerfetztem Zustand), sind neuhergestellte Fotos mit diplomatischen Abdrucken abgebildet worden. Außer den juristischen Themen wird im Kommentar auch den sprachlichen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Es zeigt sich, daß das Latein des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, das gajanische Juristenlatein nicht ausgenommen, sich in mehrfacher Hinsicht vom Latein der ciceronischen Zeit unterschieden hat. Die Mißachtung jener Tatsache hat häufig zu Fehlinterpretationen Anlaß gegeben. Wie bekannt, sind deswegen sogar mehrere Gaiuspassagen der Interpolation verdächtigt worden. Unterschiedliche Probleme, welche die Forschung seit längerer Zeit beschäftigt haben, werden separat behandelt. Ein Vergleich der Florentiner Textstücke mit den entsprechenden Passagen des Veronensis führt zu dem Ergebnis, daß die florentinischen Texte auf eine ältere Version des Gaiuswerkes zurückgehen als die veronensischen. Gaius hat sogar bei einer Revision des Lehrbuchs den Abschnitt über die archai
Aktualisiert: 2023-05-20
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Gai Institutiones III 88 – 181.

Gai Institutiones III 88 – 181. von Manthe,  Ulrich, Nelson,  Hein L. W.
Die vertragliche Verpflichtung, der contractus, ist das zentrale Thema des in dieser Arbeit behandelten Gaiusabschnitts: Darlehen, Stipulation, Bürgschaft, schriftlicher Vertrag und Schuldbuchung (der sogenannte Litteralkontrakt), Kauf und Verkauf, Vermietung und Verdingung, Gesellschaft und Genossenschaft, Auftrag, Erwerb von vertragsmäßigen Rechten usw. Ausgangspunkt für den Kommentar ist der betreffende Gaiustext, institutiones III 88-181. Er wurde aufgrund der Veroneser Handschrift (Codex Veronensis 13, olim XV), der Studemundschen Nachschrift und der Florentiner Pergamentblätter (PSI. 1182) neu konstituiert. Zwei Apparate - für Parallelstellen und für textkritische Anmerkungen - begleiten den Text; auffällige Fehlerquellen, etwa falsch interpretierte Unzialsiglen, finden dabei besondere Berücksichtigung. Da von einem der Florentiner Blätter, dem beiderseitig beschriebenen Folium E/F, bisher noch keine Abbildung publiziert worden war (es befindet sich in stark zerfetztem Zustand), sind neuhergestellte Fotos mit diplomatischen Abdrucken abgebildet worden. Außer den juristischen Themen wird im Kommentar auch den sprachlichen Besonderheiten des Gaiusbuches eingehende Beachtung geschenkt. Es zeigt sich, daß das Latein des zweiten nachchristlichen Jahrhunderts, das gajanische Juristenlatein nicht ausgenommen, sich in mehrfacher Hinsicht vom Latein der ciceronischen Zeit unterschieden hat. Die Mißachtung jener Tatsache hat häufig zu Fehlinterpretationen Anlaß gegeben. Wie bekannt, sind deswegen sogar mehrere Gaiuspassagen der Interpolation verdächtigt worden. Unterschiedliche Probleme, welche die Forschung seit längerer Zeit beschäftigt haben, werden separat behandelt. Ein Vergleich der Florentiner Textstücke mit den entsprechenden Passagen des Veronensis führt zu dem Ergebnis, daß die florentinischen Texte auf eine ältere Version des Gaiuswerkes zurückgehen als die veronensischen. Gaius hat sogar bei einer Revision des Lehrbuchs den Abschnitt über die archai
Aktualisiert: 2023-05-15
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Sekundärgesetzgebung internationaler Organisationen zwischen mitgliedstaatlicher Souveränität und Gemeinschaftsdisziplin.

Sekundärgesetzgebung internationaler Organisationen zwischen mitgliedstaatlicher Souveränität und Gemeinschaftsdisziplin. von Aston,  Jurij Daniel
Internationale Organisationen sind zu einem unverzichtbaren Bestandteil der Verfasstheit der Staatengemeinschaft geworden. Doch ihre Gesetzgebungskompetenzen blieben, zumindest auf universeller Ebene, lange Zeit auf technische Zuständigkeitsbereiche bestimmter UN-Sonderorganisationen beschränkt. Dies änderte sich grundlegend am 28. September 2001, als der UN-Sicherheitsrat unter dem Eindruck der Anschläge in den Vereinigten Staaten mit Resolution 1373 ein Regelwerk beschloss, das sich wie eine Querschnittskonvention zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus liest, zu deren Verabschiedung es bis heute nicht gekommen ist. Dieser generell-abstrakte Charakter macht Resolution 1373 zu einem echten legislativen Akt, der in der Beschlusspraxis des Rates ohne Präzedenzfall ist und nunmehr am 28. April 2004 mit Resolution 1540 Fortsetzung im Bereich der Weiterverbreitung von Massenvernichtungswaffen gefunden hat. Der Sicherheitsrat ist auf diese Weise zu einem Ersatzgesetzgeber der internationalen Gemeinschaft geworden in einem Normbereich, der von fundamentalem Interesse für die Staatengemeinschaft ist. Aber auch in der Praxis der UN-Sonderorganisationen hat es Entwicklungen gegeben, die zur Herausbildung zum Teil sehr innovativer Rechtsetzungsmechanismen geführt haben, deren Ausgestaltung in dem Maß variiert, wie der einzelne mitgliedstaatliche Wille bei der satzungsmäßig vorgesehenen Rechtsbindung noch geschützt wird. Staaten, die sich einem auf dem Mehrheitsprinzip beruhenden Rechtsetzungsmechanismus einer internationalen Organisation unterwerfen, schaffen eine Rechtsquelle, auf Grund derer sie in der Zukunft gegen ihren Willen gebunden werden können. Die dynamische Fortentwicklung der satzungsmäßigen Kompetenznormen durch die Organe der betreffenden Organisation aber kann zu einer erheblichen Divergenz zwischen Satzungstext und späterer Beschlusspraxis der Organisation führen, wodurch die Zustimmung zum primären Vertrag und damit das völkerrechtliche Konsensualprinzip als Schutzmantel der staatlichen Souveränität zur bloßen Fiktion verblassen kann. Hierin liegt gleichzeitig aber auch der Vorteil der institutionalisierten Völkerrechtsetzung, denn sie ermöglicht eine kontinuierliche und zeitnahe Anpassung des geltenden Rechts an neue Gegebenheiten in einer Zeit, da herkömmliche Instrumente wie völkerrechtlicher Vertrag oder Gewohnheitsrecht häufig nicht mehr Schritt halten können mit den Entwicklungen auf internationaler Ebene.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam.

Hierarchie der Rechtsquellen im tradierten sunnitischen Islam. von Krawietz,  Birgit
Die vorliegende Arbeit ist die erste umfassende Untersuchung in deutscher Sprache, die sich der sunnitisch-islamischen juristischen Methodik und Rechtsquellenlehre in systematischer Absicht zuwendet. Der Verfasserin geht es darum, normative Systemzusammenhänge und Charakteristika islamischer Rechtsquellenlehren herauszuarbeiten, so wie sie sich für arabischsprachige muslimische Autoren und Adressaten heutzutage üblicherweise darstellen, auch wenn diese de facto unterschiedlichen Rechtsordnungen angehören. Zwar darf islamisches Recht nicht mit dem Recht islamischer Staaten verwechselt werden, doch ist die Scharia in islamischen Ländern und vielen arabischen Staaten Ausgangspunkt, Grundlage und Maßstab der Beurteilung. Als solche beansprucht sie auch zukünftige Geltung. Die Autorin rekonstruiert die Entwicklung des islamischen Rechts von den Anfängen bis zur Gegenwart. Sie folgt dabei den Eigendeutungen und den (Selbst-) Periodisierungen des tradierten wie des zeitgenössischen Rechtsdenkens aus der Binnenperspektive des islamischen Rechtssystems. Der begriffliche Rahmen und das von ihr entwickelte Verfahren gestatten ihr einen hinreichend weiten wie detaillierten Blick auf das Gesamtgefüge approbierter Rechtsquellen. Im Zentrum stehen dabei vor allem diejenigen Rechtsquellenlehren, die einem tradierten Verständnis folgen. Diese Orientierung am Mainstream zeitgenössischen islamischen Rechtsdenkens schließt jedoch gewisse Neuerungen nicht aus. Insgesamt zeigt die vorgestellte Literatur einen hohen Grad an Reflektiertheit und Flexibilität. Zu den Zielen dieser Untersuchung gehört es auch, dem unter westlichen Betrachtern verbreiteten Zerrbild einer vermeintlich apodiktischen, wenig differenzierungsfähigen Scharia und ihrer Jurisprudenz zu begegnen, das nun wirklich nicht der Wahrheit entspricht. So kann sie u. a. zu dem Ergebnis gelangen, daß es im Bereich der juristischen Methodik, formal gesehen, mehr Gemeinsamkeiten mit der westlichen Jurisprudenz gibt, als gemeinhin angenommen wird. Dies gilt auch eingedenk der Tatsache, daß zwischen islamischem und westlichem Recht, rechtsinhaltlich betrachtet, vielfach radikale Unterschiede bestehen, die man in Rechnung zu stellen hat.
Aktualisiert: 2023-05-15
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