Zugrunde liegt die Frage, was heute unter Rassismus zu verstehen ist und ob Phänomene wie Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit sowie Rechtsextremismus darunter fallen. Insbesondere Rasse als Rechtsbegriff wird ausführlich besprochen. Zentrale Bezugspunkte für die folgende Auseinandersetzung mit dem „Recht gegen rassische Diskriminierung“ sind die Europäische Rasserichtlinie (Richtlinie 2000/43/EG), die Antirassismuskonventionen der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Aktualisiert: 2023-07-02
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Zugrunde liegt die Frage, was heute unter Rassismus zu verstehen ist und ob Phänomene wie Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit sowie Rechtsextremismus darunter fallen. Insbesondere Rasse als Rechtsbegriff wird ausführlich besprochen. Zentrale Bezugspunkte für die folgende Auseinandersetzung mit dem „Recht gegen rassische Diskriminierung“ sind die Europäische Rasserichtlinie (Richtlinie 2000/43/EG), die Antirassismuskonventionen der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Aktualisiert: 2023-07-02
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Zugrunde liegt die Frage, was heute unter Rassismus zu verstehen ist und ob Phänomene wie Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit sowie Rechtsextremismus darunter fallen. Insbesondere Rasse als Rechtsbegriff wird ausführlich besprochen. Zentrale Bezugspunkte für die folgende Auseinandersetzung mit dem „Recht gegen rassische Diskriminierung“ sind die Europäische Rasserichtlinie (Richtlinie 2000/43/EG), die Antirassismuskonventionen der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Aktualisiert: 2023-07-02
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Thema der vorliegenden Arbeit sind die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. Nach traditioneller Auffassung sind diese Grenzen dadurch zu ermitteln, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Diskriminierers im Rahmen der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts mit den Interessen des Diskriminierungsopfers abgewogen werden. Soweit man diesen Ansatz für richtig hält, wird er selbst im Falle des Erlasses des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes seine Bedeutung behalten. Denn das Antidiskriminierungsgesetz erfasst nur die Diskriminierung aufgrund der in § 1 ADG genannten Merkmale und stellt zudem ausdrücklich klar, dass bestehende Diskriminierungsverbote unberührt bleiben. Der Verfasser zeigt jedoch, dass der geschilderte Ansatz schon im Grundsatz verfehlt ist. Das Grundgesetz überlässt den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Diskriminierenden und des Diskriminierungsopfers in erster Linie dem Gesetzgeber, und der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für die Privatautonomie eine gezielte und verfassungsrechtlich zulässige Entscheidung für die grundsätzliche Zulässigkeit der Diskriminierung im Privatrechtsverkehr getroffen. Maßgeblich ist daher, in welchem Umfang sich trotz dieser Grundsatzentscheidung ausnahmsweise ungeschriebene Diskriminierungsverbote begründen lassen. Jens Dammann versucht diese Frage zu beantworten. Darüber hinaus werden die Vorgaben der Richtlinie 2000/43/EG sowie des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes einer detaillierten Analyse unterzogen.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Walter-Kolb-Gedächtnispreis 2005 der Stadt Frankfurt am Main.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Thema der vorliegenden Arbeit sind die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. Nach traditioneller Auffassung sind diese Grenzen dadurch zu ermitteln, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Diskriminierers im Rahmen der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts mit den Interessen des Diskriminierungsopfers abgewogen werden. Soweit man diesen Ansatz für richtig hält, wird er selbst im Falle des Erlasses des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes seine Bedeutung behalten. Denn das Antidiskriminierungsgesetz erfasst nur die Diskriminierung aufgrund der in § 1 ADG genannten Merkmale und stellt zudem ausdrücklich klar, dass bestehende Diskriminierungsverbote unberührt bleiben. Der Verfasser zeigt jedoch, dass der geschilderte Ansatz schon im Grundsatz verfehlt ist. Das Grundgesetz überlässt den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Diskriminierenden und des Diskriminierungsopfers in erster Linie dem Gesetzgeber, und der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für die Privatautonomie eine gezielte und verfassungsrechtlich zulässige Entscheidung für die grundsätzliche Zulässigkeit der Diskriminierung im Privatrechtsverkehr getroffen. Maßgeblich ist daher, in welchem Umfang sich trotz dieser Grundsatzentscheidung ausnahmsweise ungeschriebene Diskriminierungsverbote begründen lassen. Jens Dammann versucht diese Frage zu beantworten. Darüber hinaus werden die Vorgaben der Richtlinie 2000/43/EG sowie des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes einer detaillierten Analyse unterzogen.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Walter-Kolb-Gedächtnispreis 2005 der Stadt Frankfurt am Main.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Thema der vorliegenden Arbeit sind die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. Nach traditioneller Auffassung sind diese Grenzen dadurch zu ermitteln, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Diskriminierers im Rahmen der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts mit den Interessen des Diskriminierungsopfers abgewogen werden. Soweit man diesen Ansatz für richtig hält, wird er selbst im Falle des Erlasses des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes seine Bedeutung behalten. Denn das Antidiskriminierungsgesetz erfasst nur die Diskriminierung aufgrund der in § 1 ADG genannten Merkmale und stellt zudem ausdrücklich klar, dass bestehende Diskriminierungsverbote unberührt bleiben. Der Verfasser zeigt jedoch, dass der geschilderte Ansatz schon im Grundsatz verfehlt ist. Das Grundgesetz überlässt den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Diskriminierenden und des Diskriminierungsopfers in erster Linie dem Gesetzgeber, und der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für die Privatautonomie eine gezielte und verfassungsrechtlich zulässige Entscheidung für die grundsätzliche Zulässigkeit der Diskriminierung im Privatrechtsverkehr getroffen. Maßgeblich ist daher, in welchem Umfang sich trotz dieser Grundsatzentscheidung ausnahmsweise ungeschriebene Diskriminierungsverbote begründen lassen. Jens Dammann versucht diese Frage zu beantworten. Darüber hinaus werden die Vorgaben der Richtlinie 2000/43/EG sowie des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes einer detaillierten Analyse unterzogen.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Walter-Kolb-Gedächtnispreis 2005 der Stadt Frankfurt am Main.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Verstößt die Anforderung "sehr gute Deutschkenntnisse" gegen das Diskriminierungsverbot wegen der "ethnischen Herkunft"? Die Autorin stellt die Rechtsprechung des BAG zu dieser Rechtsfrage auf den Prüfstand. Sie entwickelt alternativ zum gruppenbezogenen Ansatz ein Begriffsverständnis der "ethnischen Herkunft" im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG, das ethnische Zuschreibungen miteinbezieht. Das Werk berücksichtigt sozialwissenschaftliche Erkenntnisse zum Linguizismus. Zudem grenzt es das Verbot der mittelbaren Diskriminierung von angemessenen Vorkehrungen sowie positiven Maßnahmen ab und zeigt auf, dass von Arbeitgebern zumutbare Abhilfemaßnahmen als mildere Mittel erwartet werden können.
Aktualisiert: 2023-02-14
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Verstößt die Anforderung „sehr gute Deutschkenntnisse“ gegen das Diskriminierungsverbot wegen der „ethnischen Herkunft“? Die Autorin stellt die Rechtsprechung des BAG zu dieser Rechtsfrage auf den Prüfstand. Sie entwickelt alternativ zum gruppenbezogenen Ansatz ein Begriffsverständnis der „ethnischen Herkunft“ im Sinne der Richtlinie 2000/43/EG, das ethnische Zuschreibungen miteinbezieht. Das Werk berücksichtigt sozialwissenschaftliche Erkenntnisse zum Linguizismus. Zudem grenzt es das Verbot der mittelbaren Diskriminierung von angemessenen Vorkehrungen sowie positiven Maßnahmen ab und zeigt auf, dass von Arbeitgebern zumutbare Abhilfemaßnahmen als mildere Mittel erwartet werden können.
Aktualisiert: 2023-04-16
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Zugrunde liegt die Frage, was heute unter Rassismus zu verstehen ist und ob Phänomene wie Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit sowie Rechtsextremismus darunter fallen. Insbesondere Rasse als Rechtsbegriff wird ausführlich besprochen. Zentrale Bezugspunkte für die folgende Auseinandersetzung mit dem „Recht gegen rassische Diskriminierung“ sind die Europäische Rasserichtlinie (Richtlinie 2000/43/EG), die Antirassismuskonventionen der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Aktualisiert: 2023-04-04
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Zugrunde liegt die Frage, was heute unter Rassismus zu verstehen ist und ob Phänomene wie Ausländer- und Fremdenfeindlichkeit sowie Rechtsextremismus darunter fallen. Insbesondere Rasse als Rechtsbegriff wird ausführlich besprochen. Zentrale Bezugspunkte für die folgende Auseinandersetzung mit dem „Recht gegen rassische Diskriminierung“ sind die Europäische Rasserichtlinie (Richtlinie 2000/43/EG), die Antirassismuskonventionen der Vereinten Nationen und die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK).
Aktualisiert: 2023-03-14
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Die anstehende Osterweiterung der Europäischen Union mit ethnisch z.T. sehr heterogen zusammengesetzter Bevölkerung in den einzelnen Staaten wirft in verstärktem Maße eine Problematik auf, die im europäischen Recht bisher nur wenig und im Schrifttum keine Beachtung gefunden hat: Die Frage des Schutzes ethnischer Minderheiten auch auf Gemeinschaftsebene. Mangels expliziter Rechtsgrundlage im geschriebenen Recht der Europäischen Union (EGV, EUV ) untersucht der Autor die Frage, ob sich aus dem ungeschriebenen Recht ein entsprechender allgemeiner Rechtsgrundsatz herauslesen läßt. Neben einer Analyse des Geltungsgrundes und der Methode der Herausbildung allgemeiner Rechtsgrundsätze im Gemeinschaftsrecht wird deren Verhältnis zur Charta der Grundrechte im Falle deren Verbindlicherklärung untersucht. Der Autor geht auf die historischen Ursprünge des Minderheitenschutzes ein und stellt die wesentlichen Begriffsbestandteile in der aktuellen Diskussion sowie die normativen Ausgestaltungsmöglichkeiten des Minderheitenschutzes dar. Das Buch enthält eine umfangreiche Analyse der bisherigen minderheitenrelevanten Rechtsprechung des EuGH, sowie dessen Rechtserkenntnisquellen zur Herausbildung eines entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Im Primärrecht der EU liegt ein Schwerpunkt hier auf Art. 13 EGV und der auf dessen Grundlage erlassenen Richtlinie 2000/43/EG, die Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft verbietet. Auch der Inhalt der Charta der Grundrechte und des Konventsentwurfes über eine Verfassung über Europa finden bereits Eingang. Neben einer detaillierten Aufführung der Rechtsquellen im Bereich der UNO, OSZE und des Europarates, insbesondere der Europäischen Menschenrechtskonvention unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäsischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Straßburg, enthält das Buch eine aktuelle Darstellung der jeweiligen minderheitenschutzrechtlichen Bestimmungen in den derzeitigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Der Autor kommt zu dem Ergebnis, daß auf der Basis der derzeitigen Rechtserkenntnisquellen der Europäische Gerichtshof die Herausbildung eines entsprechenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes bejahen kann; dies erfaßt sowohl den Schutz vor Diskriminierung als auch die Möglichkeit zu Maßnahmen positivier Diskrimierung, als auch sprezielle Maßnahmen zur Förderung der ethnischen Identität. Insofern modifiziert der Autor den bisherigen Minderheitenbegriff für dessen Anwendung auf europäsicher Ebene weg von der Betonung der Staatsangehörigkeit hin zu einer mehr identitätsorientierten Betrachtungsweise.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Thema der vorliegenden Arbeit sind die Grenzen zulässiger Diskriminierung im allgemeinen Zivilrecht. Nach traditioneller Auffassung sind diese Grenzen dadurch zu ermitteln, dass die verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Diskriminierers im Rahmen der Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts mit den Interessen des Diskriminierungsopfers abgewogen werden. Soweit man diesen Ansatz für richtig hält, wird er selbst im Falle des Erlasses des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes seine Bedeutung behalten. Denn das Antidiskriminierungsgesetz erfasst nur die Diskriminierung aufgrund der in § 1 ADG genannten Merkmale und stellt zudem ausdrücklich klar, dass bestehende Diskriminierungsverbote unberührt bleiben. Der Verfasser zeigt jedoch, dass der geschilderte Ansatz schon im Grundsatz verfehlt ist. Das Grundgesetz überlässt den Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen des Diskriminierenden und des Diskriminierungsopfers in erster Linie dem Gesetzgeber, und der Gesetzgeber hat mit der Entscheidung für die Privatautonomie eine gezielte und verfassungsrechtlich zulässige Entscheidung für die grundsätzliche Zulässigkeit der Diskriminierung im Privatrechtsverkehr getroffen. Maßgeblich ist daher, in welchem Umfang sich trotz dieser Grundsatzentscheidung ausnahmsweise ungeschriebene Diskriminierungsverbote begründen lassen. Jens Dammann versucht diese Frage zu beantworten. Darüber hinaus werden die Vorgaben der Richtlinie 2000/43/EG sowie des geplanten Antidiskriminierungsgesetzes einer detaillierten Analyse unterzogen.
Diese Arbeit wurde ausgezeichnet mit dem Walter-Kolb-Gedächtnispreis 2005 der Stadt Frankfurt am Main.
Aktualisiert: 2023-04-15
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