Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von Baier,  Roland, Brenner,  Tobias, Podolsky,  Johann, Veith,  Christian
Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
Aktualisiert: 2023-05-10
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Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von Baier,  Roland, Brenner,  Tobias, Podolsky,  Johann, Veith,  Christian
Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
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Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

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Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
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Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren

Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von Baier,  Roland, Brenner,  Tobias, Podolsky,  Johann, Veith,  Christian
Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
Aktualisiert: 2023-02-14
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Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von Baier,  Roland, Brenner,  Tobias, Podolsky,  Johann, Veith,  Christian
Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
Aktualisiert: 2023-02-14
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Vermögensabschöpfung im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren von Baier,  Roland, Brenner,  Tobias, Podolsky,  Johann, Veith,  Christian
Reform der Vermögensabschöpfung Das Vermögensabschöpfungsrecht wurde zum 1.7.2017 vollständig neu gefasst. Der Begriff "Einziehung" ersetzt jetzt den bisherigen Begriff "Verfall". Der neu eingeführte § 73d StGB schränkt das Bruttoprinzip ein. Kernstück der Reform ist die Neuregelung der Opferentschädigung. Die Ansprüche der Tatgeschädigten werden nunmehr im Strafvollstreckungsverfahren befriedigt. Das Taterlangte wird per Urteil eingezogen und an den Tatverletzten zurückübertragen. Bei der Einziehung des Wertersatzes werden die sichergestellten Vermögensgegenstände verwertet und an den oder die Tatverletzten ausgekehrt. Das Gesetz hat den bisher beschränkten Anwendungsbereich für die erweiterte Einziehung (vormals erweiterter Verfall) von Taterträgen aufgehoben, sodass jetzt jede rechtswidrige Tat in Betracht kommt. Neu eingeführt wurde ferner die Vorschrift des § 76a Absatz 4 StGB, die es ermöglicht, Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat selbständig einzuziehen, sollte das Gericht davon überzeugt sein, dass der sichergestellte Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Bewährte Erläuterungen Zahlreiche Prüfungsschemata und Übersichten erschließen die schwierige Materie. Fallbeispiele aus der Praxis mit Hinweisen zu neuester Rechtsprechung verdeutlichen die Rechtsanwendung. Muster, u.a. für Eintragungsersuchen, Pfändungsbeschluss und Einziehungssanordnung, erleichtern den Umgang mit der Vermögensabschöpfung. Das Werk wendet sich an alle, die mit Finanzermittlungen und Vermögensabschöpfung rechtlich in Berührung kommen, insbesondere Polizeibeamte, Staatsanwälte, Richter, Rechtsanwälte, Versicherungen, Banken und Verwaltungsbehörden. Aus dem Inhalt: Entwicklung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Anforderungen an die Ermittlungsbehörden Vermögensabschöpfung bei der Justiz Zusammenarbeit von Polizei und Justiz Gesetzliches Modell der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Rückgewinnungshilfe vs. Opferentschädigung Rechtsnatur und Zweck der Einziehungsvorschriften, §§ 73 ff. StGB Einziehung von Taterträgen Bestimmung des Wertes des Erlangten, Schätzung gemäß § 73d StGB Qualifizierter Zusammenhang zwischen Tat und Erlangtem Mittäterschaft Schätzung nach § 73d Absatz 2 StGB Faktische Verfügungsgewalt der Mittäter über das Taterlangte Haftung von Mittätern Einziehung von Nutzungen und Surrogaten Erweiterte Einziehung von Taterträgen bei Tätern, Teilnehmern und anderen Selbständige Einziehung von Vermögenswerten unklarer Herkunft Verfahren nach §§ 979 ff. BGB bei Erschütterung der Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB Einziehung von Taterträgen bei anderen nach § 73b StGB Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes nach § 73e StGB Einziehungsvorschriften nach §§ 74–75 StGB "Außergerichtliche" Einziehung Verfahrensvorschriften zur vorläufigen Vermögenssicherung Opferentschädigung Aufgaben der Polizei bei der Vollstreckung der Einziehungsanordnung (des Wertes) Vermögensbeschlagnahme Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht Muster
Aktualisiert: 2023-02-14
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Konkrete Gefährdungen außerhalb des Straßenverkehrs

Konkrete Gefährdungen außerhalb des Straßenverkehrs von Tauber,  Sebastian
Die Frage, ob und wann ein sich außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs befindliches Gefährdungsobjekt ein taugliches im Sinne der Straßenverkehrsdelikte der §§ 315b und 315c StGB sein kann, wird unterschiedlich beantwortet. Höchstrichterliche Rechtsprechung zum Sonderfall des sogenannten verkehrsfremden Inneneingriffs nach § 315b StGB veranlasste den Autor, sich mit dieser Frage im Hinblick auf das zu schützende Rechtsgut beider Vorschriften auseinanderzusetzen. Mit dem Rechtsgut der Sicherheit des Straßenverkehrs begründet der Autor seine Normauslegung. Er erklärt die Merkmale der abstrakten Verkehrsgefahr, der daraus resultierenden konkreten Gefahr für ein taugliches Gefährdungsobjekt und der energetischen verkehrsspezifischen Beziehung zwischen diesen beiden Gefahrmerkmalen.
Aktualisiert: 2023-04-08
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Waffe und Werkzeug als Tatmittel im Strafrecht

Waffe und Werkzeug als Tatmittel im Strafrecht von Becker,  Jörg
Im Besonderen Teil des StGB existiert eine Vielzahl verschiedener Qualifikationstatbestände und Strafzumessungsregeln, welche die Begehung der Tat mit einer Schusswaffe, einer Waffe, einem gefährlichen Werkzeug oder sonst einem Werkzeug oder Mittel strafbegründend bzw. strafschärfend berücksichtigen. Im Rahmen der Arbeit wird herausgearbeitet, wie die Tatmittel Waffe und Werkzeug nach dem 6. Strafrechtsreformgesetz 1998 auszulegen sind. Es werden Definitionen und Auslegungsgrundsätze für die einzelnen Tatmittel entwickelt, die geeignet sind, die verschiedenen Tatmittel klar voneinander abzugrenzen. Die Vereinbarkeit der Lösung für die einzelnen Tatbestände mit Wortlaut und Systematik der entsprechenden Vorschriften findet hierbei ebenso Beachtung wie Sinn und Zweck der einzelnen Tatmittelqualifikationen.
Aktualisiert: 2019-12-19
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Die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln. Ein altes Mordmerkmal im Lichte neuer kriminalpolitischer Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene

Die Tötung mit gemeingefährlichen Mitteln. Ein altes Mordmerkmal im Lichte neuer kriminalpolitischer Entwicklungen auf nationaler und europäischer Ebene von Wilms,  Maresa
Das bislang wenig beachtete Mordmerkmal der gemeingefährlichen Mittel könnte infolge terroristischer Gewaltstraftaten grössere Bedeutung erlangen. Die Verfasserin greift deshalb die mit der Auslegung dieses Merkmals verbundenen Probleme auf und entwickelt einen eigenen Lösungsansatz, bei dem auch die Vorgaben der EU zur Terrorismusbekämpfung Berücksichtigung finden. Anschliessend gibt sie einen rechtsvergleichenden Überblick über die Mord- und Totschlagstatbestände anderer europäischer Staaten und nimmt eine Bewertung vor. Danach wendet sie das Mordmerkmal in der vorgeschlagenen Auslegung auf den Fall El Motassadeq an und diskutiert alternative Lösungswege zur Erfassung gemeingefährlicher Tötungssituationen.
Aktualisiert: 2020-01-08
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