Produkthaftung.

Produkthaftung. von Koch,  Detlef
In jüngster Zeit ist eine zunehmend kritische Haltung der Wissenschaft, aber auch der Praxis gegenüber Entwicklungen in der Produzentenhaftung, die durch die Rechtsprechung des BGH geprägt worden sind, zu erkennen. Diese Skepsis bezieht sich weniger auf den ureigentlichen Bereich der Produzentenhaftung, als vielmehr auf die seitens der Judikatur geschaffenen neuen Haftungsgrundlagen, wie in den Fällen des »weiterfressenden Mangels« und der Haftung für wirkungslose Produkte, oder auch der bisher überwiegend im Schrifttum diskutierten Problemstellungen der Durchführung und Kostentragung von Rückrufaktionen. Die dogmatischen Probleme, die hier auftauchen, sind im wesentlichen auf systematische Bedenken zurückzuführen. Es sind dies Überschneidungen mit kaufrechtlichen Normen, insbesondere jedoch mit Wertungen des Kaufrechts, die durch eine Haftung nach den Regeln der Produkthaftung auf dem Wege des Deliktsrechts unterlaufen werden. Hier treffen die alten, im wesentlichen noch auf römisches Recht zurückgehenden Normen der Sachmängelhaftung mit den auf modernen Anschauungen basierenden Regeln über die Produkthaftpflicht aufeinander. Während das Sachmängelgewährleistungsrecht nur wenige Veränderungen erfahren hat, ist das Deliktsrecht im Bereich der Produzentenhaftung an die Probleme der arbeitsteiligen Industriegesellschaft angepaßt worden. Das Ergebnis war, daß sich bislang das flexiblere Richterrecht durchgesetzt hat, da sich die Judikatur offensichtlich den moderneren Grundlegungen eher verpflichtet fühlte als den schon beinahe hundertjährigen Wertungen des historischen Gesetzgebers. Soweit die Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden hat, bleiben als Aufgabe und Frage für die Wissenschaft, wie möglicherweise erwünschte Rechtsfolgen in das bestehende System eingepaßt werden können und welche Konsequenzen man hierbei aus den vorangegangenen Rechtsfortbildungen ziehen muß. Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, durch die Analyse der Problemstellungen, die nicht ausschließlich auf den dogmatischen Bereich bezogen bleiben soll, Lösungsansätze für die behandelten Einzelfragen zu finden und Perspektiven aufzuzeigen.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Nacherbenschutz gem. § 823 BGB.

Der Nacherbenschutz gem. § 823 BGB. von Wiech,  Tilo
»Das inhaltlich machtvollste Warterecht aber ist unzweifelhaft die den Gegenstand des Nacherbenrechts bildende Anwartschaft auf Erwerb der Erbschaft« (RGZ 101, S. 188). Angesichts dieser Feststellung des RG verwundert es nicht, daß dem zum Nacherben Bestimmten zwischen Erb- und Nacherbfall ein subjektives Anwartschaftsrecht mit den entsprechenden Konsequenzen auch im Hinblick auf den Deliktschutz eingeräumt wird. Dieses Anwartschaftsrecht soll die Erbschaft insgesamt betreffen. Eine Anwartschaft des Nacherben auf einzelne Nachlaßgegenstände wird hingegen gemeinhin abgelehnt. Der deliktische Anspruch wird indes dem künftigen Nacherben bedenkenlos auch dann gewährt, wenn einzelne Nachlaßgegenstände der Gesamterberwartung dauerhaft entzogen werden. Diesen Widerspruch greift der Autor in der vorliegenden Abhandlung auf und löst ihn durch eine teilweise Neubestimmung der Nacherbenanwartschaft. Wichtigstes Ergebnis hierbei ist die Restriktion der Schadensersatzberechtigung des Anwärters auf den Fall der Beeinträchtigung der in § 2113 Abs. 1 BGB genannten Erbschaftsbestandteile. Darüber hinaus werden der Schutzumfang der Nacherbenanwartschaft sowie die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzberechtigungen von Vor- und Nacherbe bei durch Dritten veranlaßten Nachlaßschädigungen angesprochen. Ergänzend zum Schutz des künftigen Nacherben wegen Verletzung seiner Anwartschaft fällt der Blick zudem auf seine außerdeliktische Absicherung sowie die Frage, ob § 823 Abs. 2 BGB einen weitergehenden Deliktschutz leisten kann.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Die Fahrlässigkeit im nordamerikanischen Deliktsrecht unter vergleichender Berücksichtigung des englischen und deutschen Rechts

Die Fahrlässigkeit im nordamerikanischen Deliktsrecht unter vergleichender Berücksichtigung des englischen und deutschen Rechts von Keßler,  Friedrich
Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis -- Vorwort -- ?. Das Eindringen der Negligence-Lehre in das anglo-amerikanische Deliktsrecht -- ?. Die Bedeutung der negligence im heutigen Deliktsrecht -- C. Das Wesen der negligence -- D. Contributory negligence -- Register
Aktualisiert: 2023-05-29
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Die Fahrlässigkeit im nordamerikanischen Deliktsrecht unter vergleichender Berücksichtigung des englischen und deutschen Rechts

Die Fahrlässigkeit im nordamerikanischen Deliktsrecht unter vergleichender Berücksichtigung des englischen und deutschen Rechts von Keßler,  Friedrich
Frontmatter -- Inhaltsverzeichnis -- Vorwort -- Α. Das Eindringen der Negligence-Lehre in das anglo-amerikanische Deliktsrecht -- Β. Die Bedeutung der negligence im heutigen Deliktsrecht -- C. Das Wesen der negligence -- D. Contributory negligence -- Register
Aktualisiert: 2023-05-29
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Beweiserleichterung im japanischen Schadenersatzprozeß

Beweiserleichterung im japanischen Schadenersatzprozeß von Schüßler-Langeheine,  Dirk
Das zivile Haftungsrecht in Japan sah sich seit den 1960er-Jahren verstärkt vor neue Herausforderungen gestellt: Weder die Rechtsnormen noch die allgemeinen Lehren waren darauf ausgelegt, Opfern typischer Zivilisationsschäden die prozessuale Durchsetzung eines Schadenersatzanspruchs zu ermöglichen. Dieses Werk untersucht die verschiedenen Lösungsansätze, die im japanischen Recht entwickelt wurden, um die Beweisschwierigkeiten zu verringern. Der Verfasser geht dabei systematisch auf die Entwicklung von Beweisverfahren, Beweiswürdigung und Beweislast ein, bevor er sich eingehend mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen deliktsrechtlicher Schadenersatzansprüche auseinander setzt. Hierdurch entsteht ein prägnanter Überblick über das gegenwärtige japanische Schadenersatz- und Beweisrecht sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Rechtsgebieten im Zivilprozess.
Aktualisiert: 2023-05-28
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Der Nacherbenschutz gem. § 823 BGB.

Der Nacherbenschutz gem. § 823 BGB. von Wiech,  Tilo
»Das inhaltlich machtvollste Warterecht aber ist unzweifelhaft die den Gegenstand des Nacherbenrechts bildende Anwartschaft auf Erwerb der Erbschaft« (RGZ 101, S. 188). Angesichts dieser Feststellung des RG verwundert es nicht, daß dem zum Nacherben Bestimmten zwischen Erb- und Nacherbfall ein subjektives Anwartschaftsrecht mit den entsprechenden Konsequenzen auch im Hinblick auf den Deliktschutz eingeräumt wird. Dieses Anwartschaftsrecht soll die Erbschaft insgesamt betreffen. Eine Anwartschaft des Nacherben auf einzelne Nachlaßgegenstände wird hingegen gemeinhin abgelehnt. Der deliktische Anspruch wird indes dem künftigen Nacherben bedenkenlos auch dann gewährt, wenn einzelne Nachlaßgegenstände der Gesamterberwartung dauerhaft entzogen werden. Diesen Widerspruch greift der Autor in der vorliegenden Abhandlung auf und löst ihn durch eine teilweise Neubestimmung der Nacherbenanwartschaft. Wichtigstes Ergebnis hierbei ist die Restriktion der Schadensersatzberechtigung des Anwärters auf den Fall der Beeinträchtigung der in § 2113 Abs. 1 BGB genannten Erbschaftsbestandteile. Darüber hinaus werden der Schutzumfang der Nacherbenanwartschaft sowie die Konkurrenz der deliktischen Schadensersatzberechtigungen von Vor- und Nacherbe bei durch Dritten veranlaßten Nachlaßschädigungen angesprochen. Ergänzend zum Schutz des künftigen Nacherben wegen Verletzung seiner Anwartschaft fällt der Blick zudem auf seine außerdeliktische Absicherung sowie die Frage, ob § 823 Abs. 2 BGB einen weitergehenden Deliktschutz leisten kann.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Produkthaftung.

Produkthaftung. von Koch,  Detlef
In jüngster Zeit ist eine zunehmend kritische Haltung der Wissenschaft, aber auch der Praxis gegenüber Entwicklungen in der Produzentenhaftung, die durch die Rechtsprechung des BGH geprägt worden sind, zu erkennen. Diese Skepsis bezieht sich weniger auf den ureigentlichen Bereich der Produzentenhaftung, als vielmehr auf die seitens der Judikatur geschaffenen neuen Haftungsgrundlagen, wie in den Fällen des »weiterfressenden Mangels« und der Haftung für wirkungslose Produkte, oder auch der bisher überwiegend im Schrifttum diskutierten Problemstellungen der Durchführung und Kostentragung von Rückrufaktionen. Die dogmatischen Probleme, die hier auftauchen, sind im wesentlichen auf systematische Bedenken zurückzuführen. Es sind dies Überschneidungen mit kaufrechtlichen Normen, insbesondere jedoch mit Wertungen des Kaufrechts, die durch eine Haftung nach den Regeln der Produkthaftung auf dem Wege des Deliktsrechts unterlaufen werden. Hier treffen die alten, im wesentlichen noch auf römisches Recht zurückgehenden Normen der Sachmängelhaftung mit den auf modernen Anschauungen basierenden Regeln über die Produkthaftpflicht aufeinander. Während das Sachmängelgewährleistungsrecht nur wenige Veränderungen erfahren hat, ist das Deliktsrecht im Bereich der Produzentenhaftung an die Probleme der arbeitsteiligen Industriegesellschaft angepaßt worden. Das Ergebnis war, daß sich bislang das flexiblere Richterrecht durchgesetzt hat, da sich die Judikatur offensichtlich den moderneren Grundlegungen eher verpflichtet fühlte als den schon beinahe hundertjährigen Wertungen des historischen Gesetzgebers. Soweit die Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden hat, bleiben als Aufgabe und Frage für die Wissenschaft, wie möglicherweise erwünschte Rechtsfolgen in das bestehende System eingepaßt werden können und welche Konsequenzen man hierbei aus den vorangegangenen Rechtsfortbildungen ziehen muß. Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, durch die Analyse der Problemstellungen, die nicht ausschließlich auf den dogmatischen Bereich bezogen bleiben soll, Lösungsansätze für die behandelten Einzelfragen zu finden und Perspektiven aufzuzeigen.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Produkthaftung.

Produkthaftung. von Koch,  Detlef
In jüngster Zeit ist eine zunehmend kritische Haltung der Wissenschaft, aber auch der Praxis gegenüber Entwicklungen in der Produzentenhaftung, die durch die Rechtsprechung des BGH geprägt worden sind, zu erkennen. Diese Skepsis bezieht sich weniger auf den ureigentlichen Bereich der Produzentenhaftung, als vielmehr auf die seitens der Judikatur geschaffenen neuen Haftungsgrundlagen, wie in den Fällen des »weiterfressenden Mangels« und der Haftung für wirkungslose Produkte, oder auch der bisher überwiegend im Schrifttum diskutierten Problemstellungen der Durchführung und Kostentragung von Rückrufaktionen. Die dogmatischen Probleme, die hier auftauchen, sind im wesentlichen auf systematische Bedenken zurückzuführen. Es sind dies Überschneidungen mit kaufrechtlichen Normen, insbesondere jedoch mit Wertungen des Kaufrechts, die durch eine Haftung nach den Regeln der Produkthaftung auf dem Wege des Deliktsrechts unterlaufen werden. Hier treffen die alten, im wesentlichen noch auf römisches Recht zurückgehenden Normen der Sachmängelhaftung mit den auf modernen Anschauungen basierenden Regeln über die Produkthaftpflicht aufeinander. Während das Sachmängelgewährleistungsrecht nur wenige Veränderungen erfahren hat, ist das Deliktsrecht im Bereich der Produzentenhaftung an die Probleme der arbeitsteiligen Industriegesellschaft angepaßt worden. Das Ergebnis war, daß sich bislang das flexiblere Richterrecht durchgesetzt hat, da sich die Judikatur offensichtlich den moderneren Grundlegungen eher verpflichtet fühlte als den schon beinahe hundertjährigen Wertungen des historischen Gesetzgebers. Soweit die Rechtsprechung noch nicht abschließend entschieden hat, bleiben als Aufgabe und Frage für die Wissenschaft, wie möglicherweise erwünschte Rechtsfolgen in das bestehende System eingepaßt werden können und welche Konsequenzen man hierbei aus den vorangegangenen Rechtsfortbildungen ziehen muß. Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, durch die Analyse der Problemstellungen, die nicht ausschließlich auf den dogmatischen Bereich bezogen bleiben soll, Lösungsansätze für die behandelten Einzelfragen zu finden und Perspektiven aufzuzeigen.
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