Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden

Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden von Schultess,  Paul
Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden

Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden von Schultess,  Paul
Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden

Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden von Schultess,  Paul
Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden

Originär außervertragliche Fahrlässigkeitshaftung für reine Vermögensschäden von Schultess,  Paul
Reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen nicht bzw. nur nach den §§ 823 Abs. 2, 826 BGB zu ersetzen - so grundsätzlich wird in Literatur und Rechtsprechung formuliert. Dieses Postulat ist in seiner Einfachheit unzutreffend und zu ergänzen: Allein fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden sind außerhalb vertraglicher Beziehungen grundsätzlich nicht zu ersetzen, so denn auch keiner der zahlreichen Ausnahmetatbestände Anwendung findet. Paul Schulteß versucht, eben diese Ausnahmen, die den Nichtersatzfähigkeitsgrundsatz durchbrechen, zum existenten, aber bislang kaum greifbaren Gegengrundsatz zu bündeln. Er arbeitet heraus, unter welchen normativen Vorzeichen fahrlässig verursachte reine Vermögensschäden außerhalb originärer Vertragsbeziehungen doch zu ersetzen sind.
Aktualisiert: 2023-06-13
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Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs von Barth,  Jan
Die Arbeit thematisiert die Dritthaftungsrisiken für Mittelverwendungskontrolleure und untersucht die ihrer Haftung zugrundeliegende Dogmatik. Dabei zeigt sich, dass die von der Rechtsprechung favorisierte Haftung auf der Grundlage eines Vertrags zugunsten der Anleger insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und der Inhaltskontrolle haftungsbeschränkender Klauseln nicht stimmig ist. Der Vergleich mit anderen Dritthaftungskonstellationen wie dem Vertrag mit Schutzwirkungen und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung offenbart die dogmatischen Schwächen eines derivativen Drittschutzes. Diese Schwächen lassen sich jedoch ohne Aufgabe der zustimmungswürdigen Ergebnisse mit einer einheitlichen, an § 311 Abs. 3 S. 2 BGB orientierten Vertrauenshaftung beheben. Aus verschiedenen Lösungsansätzen werden so Fallgruppen eines einheitlichen dogmatischen Ansatzes.
Aktualisiert: 2023-02-13
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Zivilrechtsgestaltende Instrumente der Aufsichtsbehörde bei der Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen nach dem VAG

Zivilrechtsgestaltende Instrumente der Aufsichtsbehörde bei der Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen nach dem VAG von Fuchs,  Claudia
Die Dissertation geht der Frage nach, ob und unter welchen Voraussetzungen sich Versicherungsnehmer gegenüber Versicherungsunternehmen auf "Geschäftsplanmäßige Erklärungen" berufen können. "Berufen können" meint, ob zivilrechtliche Ansprüche und/oder Einwendungen auf Beachtung dieser Erklärungen bestehen - also eine zivilrechtliche (Bindungs-)Wirkung existiert. Die Änderung des VAG im Jahre 1994 wird hierbei berücksichtigt. Nach einer Definition der "Geschäftsplanmäßigen Erklärung" wird u.a. deren rechtliche Einordnung sowie der Meinungsstand in Literatur und Rechtsprechung zur Frage der zivilrechtlichen (Bindungs-)Wirkung dargestellt. Im Anhang findet sich eine tabellarische Zusammenstellung aller bis 1994 veröffentlichten Erklärungen. Im Hauptteil wird das Entstehen vertraglicher und gesetzlicher Ansprüche und/oder Einwendungen anhand tatsächlicher Umstände (z.B. Verweisung bei Vertragsschluss oder Beachtung) untersucht. Im Ergebnis wird - neben einer vertraglichen Bindung bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen - eine Bindung durch Erwirkung auf Basis der Vertrauenshaftung nach § 242 BGB (venire contra factum proprium) entwickelt. Die meisten der bisher vertretenen Begründungsansätze für eine (Bindungs-)Wirkung werden in der Untersuchung abgelehnt.
Aktualisiert: 2023-01-27
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Verantwortlichkeit nach Beendigung von Unternehmensverträgen

Verantwortlichkeit nach Beendigung von Unternehmensverträgen von Mainka,  Patrick
Mit Beendigung eines Unternehmensvertrags erlischt die gesetzliche Verlustausgleichspflicht (§ 302 Abs. 1 AktG). Bei Ansprüchen, deren Ursache bereits gesetzt ist, die aber weder fällig noch bezifferbar sind, ist der mit einer knappen Ausschlussfrist verbundene Anspruch auf Sicherheit (§ 303 Abs. 1 AktG) nicht immer effektiv. Die damit verbundene Beschränkung des zur Verfügung stehenden Haftungsfonds hat im Nachhaftungsgesetz für die Sonderkonstellation des Atomausstiegs eine eigene Ausnahme gefunden. Vor diesem Hintergrund prüft die Arbeit allgemeingültige Lösungswege zum Schutz der Gläubiger auf ihre praktische Umsetzbarkeit und theoretische Schlüssigkeit: Neben einer analogen Anwendung der Regelungen des Vertragskonzernrechts, beispielsweise anhand der Grundsätze des qualifiziert faktischen Konzerns, sind dabei die bis heute nicht abschließend erörterte konzernrechtliche Treupflicht und die Konzernvertrauenshaftung in den Blick zu nehmen. Die Arbeit wagt aber einen darüberhinausgehenden Blick, u.a. auch auf Parallelen zur kartellrechtlichen Bußgeldhaftung und zur Anwendung der Grundsätze der culpa post contractum finitum auf Unternehmensverträge. Abschließend wird die Berechtigung einer erweiterten Haftung de lege ferenda einer kritischen Prüfung unterzogen.
Aktualisiert: 2023-04-06
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Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs

Die Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs von Barth,  Jan
Die Arbeit thematisiert die Dritthaftungsrisiken für Mittelverwendungskontrolleure und untersucht die ihrer Haftung zugrundeliegende Dogmatik. Dabei zeigt sich, dass die von der Rechtsprechung favorisierte Haftung auf der Grundlage eines Vertrags zugunsten der Anleger insbesondere mit Blick auf die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung und der Inhaltskontrolle haftungsbeschränkender Klauseln nicht stimmig ist. Der Vergleich mit anderen Dritthaftungskonstellationen wie dem Vertrag mit Schutzwirkungen und der bürgerlich-rechtlichen Prospekthaftung offenbart die dogmatischen Schwächen eines derivativen Drittschutzes. Diese Schwächen lassen sich jedoch ohne Aufgabe der zustimmungswürdigen Ergebnisse mit einer einheitlichen, an § 311 Abs. 3 S. 2 BGB orientierten Vertrauenshaftung beheben. Aus verschiedenen Lösungsansätzen werden so Fallgruppen eines einheitlichen dogmatischen Ansatzes.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Die Entwicklung der Aufklärungspflichten – insbesondere im Kreditrecht

Die Entwicklung der Aufklärungspflichten – insbesondere im Kreditrecht von Rong,  Yunlin
Bei der Entwicklung der Aufklärungspflichten – insbesondere im Kreditrecht – handelt es sich um ein Thema des allgemeinen Zivilrechts, das jedoch seine besondere Ausprägung im Bankrecht gefunden hat. Nochmals spezifischer ist der Zuschnitt dann im Kreditrecht. Das Thema wurde durchaus nicht selten abgehandelt. Gerade im Kreditbereich ist die Entwicklung der Aufklärungspflichten in den letzten Jahren tiefgreifend. Es ist jedoch bis heute nicht gelungen, eine allseits überzeugende Theorie zu entwickeln, die dem Rechtsanwender verlässliche Kriterien zur Verfügung stellt. Deswegen untersucht der Autor zunächst die theoretischen Grundlagen der Aufklärungspflichten, hinterfragt kritisch, setzt sich mit der Flut an Gerichtsentscheidungen auseinander, die zu den Aufklärungspflichten allein im Kreditvertragsrecht ergangen sind, und wagt zuletzt einen eigenen Lösungsversuch, ein so genanntes "neues bewegliches System". Die Arbeit verbindet also eine vor allem allgemeine Umschau mit vielen spezifischeren Ausführungen zu dem kreditrechtlichen Geschäftsbereich.
Aktualisiert: 2022-01-20
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Das Recht der Geschäftsbesorgung beim Vertrieb von Kapitalanlagen und Kreditvertragsprodukten

Das Recht der Geschäftsbesorgung beim Vertrieb von Kapitalanlagen und Kreditvertragsprodukten von Schnauder,  Franz
Die allgemeine Lehre von der Geschäftsbesorgung ist eine juristische Entdeckung besonderer Art, die es bis heute schwer hat, sich vom historischen Ballast des gemeinrechtlichen Mandats zu befreien. Ihr angestammter Platz im bürgerlichen Recht ist nicht das ihr vom Gesetzgeber zugewiesene Auftragsrecht, sondern das Allgemeine Schuldrecht. Nicht nur Dienst- oder Werkverträge, sondern alle anderen Verträge kommen als Grundlage einer Geschäftsbesorgungstätigkeit in Betracht, für die wesentlich ist, dass sie im Rechtskreis und Interesse eines anderen erfolgt. Die sorgfaltswidrige (fahrlässige) Geschäftsbesorgung und nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (Vertrauenshaftung) oder die Konstruktion eines selbständigen Beratungsvertrages bildet die Grundlage der Haftung für vertragsschlussbezogene Informationen. Rat und Empfehlung können bereits eine Geschäftsbesorgung sein. Das hat nicht nur Bedeutung für das große Feld der Vermittlung von Kapitalanlagen, sondern auch für das Pflichtenregime der das Investment finanzierenden Bank.
Aktualisiert: 2022-12-22
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Rechtsscheinhaftung im Stellvertretungsrecht bei der Verwendung elektronischer Signaturen

Rechtsscheinhaftung im Stellvertretungsrecht bei der Verwendung elektronischer Signaturen von Spiegelhalder,  Torsten
An die Stelle der herkömmlichen papierorientierten Kommunikationsmittel treten heute immer häufiger neue Informations- und Kommunikations- technologien, die sich elektronischer Erklärungsmittel bedienen. Die Vor- teile einer solchen elektronischen Kommunikation liegen auf der Hand. Elektronische Dokumente können fast ohne Zeitverlust übermittelt und unmittelbar weiter verarbeitet werden. Der Wandel zur "Informations- gesellschaft" ist in vollem Gange, wenn nicht bereits vollzogen. Den genannten Vorteilen stehen aber auch eine ganze Reihe neuer Ge- fahren gegenüber, die in diesem Ausmasse bei den herkömmlichen Kom- munikationsmitteln nicht gegeben waren. Die fehlende Verkörperung elektronischer Daten führt dazu, dass sie leicht und vor allem spurenlos verändert und damit manipuliert werden können. Als Absender einer E-Mail seine wahre Identität zu verbergen oder gar eine fremde Iden- tität vorzutäuschen, stellt nicht einmal für den interessierten Laien eine besonders grosse Herausforderung dar. Schutz vor solcherlei Manipulationen verspricht das Verfahren der elek- tronischen Signatur, mit dem Integrität und Authentizität einer Erklärung überprüft werden können. Trotz des bestehenden hohen Sicherheitsni- veaus bei qualifizierten elektronischen Signaturen besitzt aber auch die- ses Verfahren weiterhin Fehler- und Missbrauchspotential, wobei die grösste Risikoquelle zumeist auf Seiten der Nutzer zu suchen ist. Gegenstand der Untersuchung ist die Frage, inwieweit jemand aus dem Gesichtspunkt der Vertrauenshaftung für rechtsgeschäftliches Handeln eines Dritten haftet, wenn dieser Dritte sich des Verfahrens der elektro- nischen Signatur bedient. Führt also die auf Seiten des Empfängers ei- ner elektronisch signierten Erklärung möglicherweise vorhandene Erwar- tungshaltung an Integrität und Authentizität der Erklärung zu An- sprüchen aus Vertrauenshaftung? Welche Voraussetzungen für einer derartige Haftung müssen auf Seiten des Haftenden vorliegen? Wann ist ihm ein etwaiger Vertrauenstatbestand zuzurechnen?
Aktualisiert: 2019-12-20
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Selbstverantwortung und Geschäftsgrundlage

Selbstverantwortung und Geschäftsgrundlage von Schollmeyer,  Mario
Die Geschäftsgrundlagenlehre betrifft eine der 'ewigen Fragen' des Privatrechts - die Grenze des gegebenen Worts. Diese Frage ist nach § 313 BGB unter Bezugnahme auf die vertragliche und gesetzliche Risikoverteilung zu beantworten, erfordert also die Erforschung von Vorwerfbarkeit, Einstehenmüssen, Zurechnung. Unter diesem Blickwinkel entwickelt Mario Schollmeyer eine neue Nuance der Lehre der Geschäftsgrundlage. Entsprechend der Grundstruktur des deutschen Vertragsrechts, das an den Fortfall der Primärpflicht eine Schadensersatzpflicht knüpft, ist nach dem Verfasser als Rechtsfolge der beachtlichen Geschäftsgrundlagenstörung eine Haftung der entlasteten Partei in Betracht zu ziehen. Der Wortlaut des § 313 BGB sieht eine solche Haftung nicht vor. Die Geschäftsgrundlagenlehre wird daher im Wege der Rechtsfortbildung je nach Fallgestaltung um Haftungsvorschriften des Irrtumsrechts (§ 122 BGB) oder des Leistungsstörungsrechts (§§ 283, 284, 311a Abs. 2 BGB) ergänzt.
Aktualisiert: 2022-12-22
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