Großkommentar zum ABGB – Klang Kommentar

Großkommentar zum ABGB – Klang Kommentar von Fenyves,  Attila, Kerschner,  Ferdinand, Vonkilch,  Andreas
Umfassende Kommentierung des § 1330 ABGB - "Verletzung der Ehre"Der zweite Band zum Thema Schadenersatzrecht im Rahmen des Großkommentars umfasst die Bestimmung § 1330, welche die "Verletzung an der Ehre" beinhaltet. Hon.-Prof. Dr. Danzl ist als im Ruhestand befindlicher OGH-Richter eines schadenersatzrechtlichen Fachsenats, Autor zahlreicher haftpflichtrechtlicher Publikationen sowie Schriftleiter der Zeitschrift für Verkehrsrecht (ZVR) ein profunder Kenner der Materie. Er hat sein Wissen in eine umfassende und genaue Kommentierung (Stand: März 2023) verpackt, die neben den historischen Grundlagen auch aktuelle Entwicklungen und Entscheidungen zu Themen wie postmortaler Schutz der Ehre, Konkurrenz zu Meinungs- und Kunstfreiheit, Abgrenzung Tatsachenmitteilung - Werturteil (samt Rechtfertigungsgründen), die Rolle der Presse als "public watchdog", uva umfassen. Seit 2000 wird der Kommentar von den Zivilrechtsprofessoren Attila Fenyves, Ferdinand Kerschner und Andreas Vonkilch in dritter Auflage im Verlag Österreich herausgegeben. Der Großkommentar ist auf insgesamt 30 Bände ausgelegt. Der "Klang" ist von jeher vom Anspruch geprägt, eine Kommentierung auf hohem wissenschaftlichem Niveau zu bieten, die sich nicht mit der Wiedergabe der Judikatur und Literatur begnügt, sondern auch kritisch eigene Positionen vertritt und über den "Tellerrand" hinausblickt. Ihre Abo-Vorteile: Der Kommentar ist im Abonnement zum Vorzugspreis um 15% ermäßigt erhältlich. So bekommen Sie neue Bände sofort bei Erscheinen automatisch geliefert. Bei Neueinstieg in ein Abo haben Sie die Möglichkeit, die bereits erschienenen Bände ebenfalls zum Vorzugspreis zu beziehen!
Aktualisiert: 2023-05-04
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Die Rechtsfolgenseite des § 190 Satz 2 StGB

Die Rechtsfolgenseite des § 190 Satz 2 StGB von Janssen,  Bernhard
"Ich finde überhaupt weder in Lehrbüchern noch in Commentaren eine exakte Auslegung des § 190." (Binding 1877) Dieser Satz, der in einem wenigen Jahre nach dem Inkrafttreten des Reichsstrafgesetzbuchs erschienenen Werk Bindings nachzulesen ist, hat nach wie vor Gültigkeit. Die kurz gefasste Vorschrift wirkt auf den ersten Blick eher unscheinbar: "§ 190 Wahrheitsbeweis durch Strafurteil. Ist die behauptete oder verbreitete Tatsache eine Straftat, so ist der Beweis der Wahrheit als erbracht anzusehen, wenn der Beleidigte wegen dieser Tat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Beweis der Wahrheit ist dagegen ausgeschlossen, wenn der Beleidigte vor der Behauptung oder Verbreitung rechtskräftig freigesprochen worden ist." Offenbar hat sich bislang niemand herausgefordert gefühlt, die Tatbestands- und vor allem auch die Rechtsfolgenseite der beiden Sätze dieses Paragrafen auf alle denkbaren Bedeutungsgehalte hin zu analysieren. Diese Bedeutungsgehalte auf ihre Vereinbarkeit mit übergeordneten Normen sowie mit dem Gesamtgefüge der materiell-strafrechtlichen und der strafprozessrechtlichen Normen zu untersuchen und ihre Konsequenzen für die Entscheidungsfindung vollständig auszuloten. Diese Abhanldung soll - begrenzt auf die Rechtsfolgenseite des Satzes 2 - einen Beitrag zur Schliessung dieser Lücke leisten. Die These, deren Richtigkeit in diesem Buch belegt werden soll, lautet: Die Interpretation, die dem § 190 S. 2 nur eine "Minimalbedeutung" zuspricht, ist die zutreffende. Diese Vorschrift ordnet also lediglich an zu unterstellen, dass der Beweis der Wahrheit der Äusserung nicht geführt werden kann. Weitergehende Rechtsfolgen (Beweisverbot, Unterstellung der Äusserungs-Unwahrheit, materiell-rechtliche Modifikation der Straftatbestände) hat sie nicht. Deshalb ist sie dort, wo die Beleidigungs-Straftatbestände die Unwahrheit der Äusserung voraussetzen, bedeutungslos, denn an der Notwendigkeit (und grundsätzlichen Zulässigkeit) des Nachweises der Äusserungs-Unwahrheit ändert sie nichts. Demgegenüber wird heute nahezu einhellig betont, beide in § 190 enthaltenen Bestimmungen, also auch S. 2, seien auch für § 185 und § 187 "anwendbar", womit jedenfalls zum Ausdruck gebracht werden soll, dass § 190 S. 2 dort (auch wenn man die Äusserungs-Unwahrheit als Tatbestandsmerkmal des § 185 ansieht) hier völlig bedeutungslos ist. Binding hat an der eingangs zitierten Stelle nicht nur den Mangel an Exaktheit der vorgefundenen Ausführungen zu § 190 beklagt, sondern zugleich betont, dass § 190 S. 2 StGB "leicht eine ungebührliche Tragweite gegeben" werde. Diese schon damals zutreffende Einschätzung hat nichts an Aktualität verloren.
Aktualisiert: 2020-12-04
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Die Erschaffung der Wahrheit

Die Erschaffung der Wahrheit von Moldaschl,  Helmut
„Es gibt unendlich viele unbeweisbare Wahrheiten, und daher ist die Wahrheit für uns unbegreiflich.“ (Kurt Gödel) Wien zu Beginn des 20. Jahrhunderts. Nicht nur die Mitglieder des Wiener Kreises – darunter Mach, Schlick, Wittgenstein, Neurath, Popper, Gomperz, Hahn und Gödel –, sondern auch andere berühmte Wissenschaftler, Literaten, Künstler und Politiker, wie Planck, Einstein, Hilbert, Minkowski, Musil, Freud, Klimt und Trotzki, sind auf der Suche nach der fundamentalen Wahrheit. Bei den regelmäßigen Zusammenkünften offenbaren sich neben eindrucksvoller Sachkenntnis der Protagonisten auch deren persönliche Probleme, Eitelkeiten und Marotten. Zudem zeigt sich das zentrale Element der Philosophie bald als trügerisches Gebilde, und scheinbar sicheres Wissen weicht der Einsicht offensichtlicher Täuschung. Das Ringen um die Definition der Wahrheit dreht sich in tautologischen Kreisen und endet letztlich in krimineller Gewalt. In einer dichten Dramaturgie aus geschichtlicher Realität und Fiktion entführt der Roman den Leser in das Milieu der intellektuellen Wiener Gesellschaft und ihrer wissenschaftlichen Umgebung in Europa.
Aktualisiert: 2020-02-04
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