Kassenführung

Kassenführung von Achilles,  Gerd
Wie Kassenaufzeichnungen zu führen sind, ist gesetzlich nicht vorgegeben. So kann der weitaus überwiegende Teil der Steuerpflichtigen seine Kasseneinnahmen und -ausgaben noch immer klassisch auf Papier oder elektronisch festhalten, soweit das eingesetzte Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Welche Formen, Anforderungen und typische Fehlerquellen Sie jedoch unbedingt im Blick behalten müssen, zeigt Ihnen der erfahrene Betriebsprüfer Gerd Achilles entlang der wichtigsten Gestaltungsfragen. Neueste Rechtsentwicklungen wie das DAC7-Umsetzungsgesetz greift das Buch bereits sorgfältig auf. Neben einem Überblick zu weiteren Reformvorhaben finden Sie zudem ein praktisches Branchen-ABC sowie zahlreiche Schaubilder, Tabellen und Synopsen.
Aktualisiert: 2023-06-28
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Kassenführung von Achilles,  Gerd
Wie Kassenaufzeichnungen zu führen sind, ist gesetzlich nicht vorgegeben. So kann der weitaus überwiegende Teil der Steuerpflichtigen seine Kasseneinnahmen und -ausgaben noch immer klassisch auf Papier oder elektronisch festhalten, soweit das eingesetzte Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Welche Formen, Anforderungen und typische Fehlerquellen Sie jedoch unbedingt im Blick behalten müssen, zeigt Ihnen der erfahrene Betriebsprüfer Gerd Achilles entlang der wichtigsten Gestaltungsfragen. Neueste Rechtsentwicklungen wie das DAC7-Umsetzungsgesetz greift das Buch bereits sorgfältig auf. Neben einem Überblick zu weiteren Reformvorhaben finden Sie zudem ein praktisches Branchen-ABC sowie zahlreiche Schaubilder, Tabellen und Synopsen.
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Aktualisiert: 2023-06-24
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Aktualisiert: 2023-06-24
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Aktualisiert: 2023-06-24
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Aktualisiert: 2023-06-01
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Wie Kassenaufzeichnungen zu führen sind, ist gesetzlich nicht vorgegeben. So kann der weitaus überwiegende Teil der Steuerpflichtigen seine Kasseneinnahmen und -ausgaben noch immer klassisch auf Papier oder elektronisch festhalten, soweit das eingesetzte Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Welche Formen, Anforderungen und typische Fehlerquellen Sie jedoch unbedingt im Blick behalten müssen, zeigt Ihnen der erfahrene Betriebsprüfer Gerd Achilles entlang der wichtigsten Gestaltungsfragen. Neueste Rechtsentwicklungen wie das DAC7-Umsetzungsgesetz greift das Buch bereits sorgfältig auf. Neben einem Überblick zu weiteren Reformvorhaben finden Sie zudem ein praktisches Branchen-ABC sowie zahlreiche Schaubilder, Tabellen und Synopsen.
Aktualisiert: 2023-05-24
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Wie Kassenaufzeichnungen zu führen sind, ist gesetzlich nicht vorgegeben. So kann der weitaus überwiegende Teil der Steuerpflichtigen seine Kasseneinnahmen und -ausgaben noch immer klassisch auf Papier oder elektronisch festhalten, soweit das eingesetzte Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Welche Formen, Anforderungen und typische Fehlerquellen Sie jedoch unbedingt im Blick behalten müssen, zeigt Ihnen der erfahrene Betriebsprüfer Gerd Achilles entlang der wichtigsten Gestaltungsfragen. Neueste Rechtsentwicklungen wie das DAC7-Umsetzungsgesetz greift das Buch bereits sorgfältig auf. Neben einem Überblick zu weiteren Reformvorhaben finden Sie zudem ein praktisches Branchen-ABC sowie zahlreiche Schaubilder, Tabellen und Synopsen.
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Aktualisiert: 2023-05-03
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Kassenführung von Achilles,  Gerd
Wie Kassenaufzeichnungen zu führen sind, ist gesetzlich nicht vorgegeben. So kann der weitaus überwiegende Teil der Steuerpflichtigen seine Kasseneinnahmen und -ausgaben noch immer klassisch auf Papier oder elektronisch festhalten, soweit das eingesetzte Verfahren den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) entspricht. Welche Formen, Anforderungen und typische Fehlerquellen Sie jedoch unbedingt im Blick behalten müssen, zeigt Ihnen der erfahrene Betriebsprüfer Gerd Achilles entlang der wichtigsten Gestaltungsfragen. Neueste Rechtsentwicklungen wie das DAC7-Umsetzungsgesetz greift das Buch bereits sorgfältig auf. Neben einem Überblick zu weiteren Reformvorhaben finden Sie zudem ein praktisches Branchen-ABC sowie zahlreiche Schaubilder, Tabellen und Synopsen.
Aktualisiert: 2023-05-01
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Kassenführung in der Gastronomie, 3. Auflage

Kassenführung in der Gastronomie, 3. Auflage von Achilles,  Gerd
Die Prüfungsdichte in Restaurants, Cafés, Imbissstuben und ähnlichen Betrieben ist in den letzten Jahren stetig angestiegen. Gleichzeitig räumt die Kassen-Nachschau den Finanzbehörden immer mehr Rechte ein. Prüfende dürfen Ihre Geschäftsräume inzwischen ohne vorherige Ankündigung betreten, um - Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, - Testkäufe durchzuführen, - Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, - einen Kassensturz durchzuführen und - sofort Zugriff auf die Einzelaufzeichnungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme und auf die abgesicherten Daten der TSE zu nehmen. Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer zentralen Herausforderung für Betreibende von Gastronomiebetrieben, um keine nachteiligen Rechtsfolgen gegen sich gelten lassen zu müssen. Lesen Sie in der Ausgabe u. a. wie Sie Aufzeichnungen über - Freigetränke/Happy-Hour-Zeiten, - Verderb, Schwund und Diebstahl, - Sachspenden an die Tafel oder - Trinkgelder an Unternehmer und Mitarbeiter führen und wie Bewirtungskostenrechnungen aussehen müssen. Erfahren Sie, was Prüfende der Finanzverwaltung dürfen und was nicht. Die aus der Feder des BMF stammenden FAQ und Anwendungserlasse sind ebenso berücksichtigt wie die GoBD 2019. Thematisiert werden auch die Folgerungen aus der Pandemie, so etwa die befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen bis zum 31.12.2023. Urteile der Finanzgerichtsbarkeit oder Ausführungen zu Notwendigkeit und Inhalten einer Verfahrensdokumentation runden das Werk ab. Bei Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, unterstützt Sie Ihre Steuerberatungskanzlei. Hinweis: Das BMF plant, zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme nebst zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE), weitreichende Änderungen im Anwendungserlass zu § 146a AO, u.a. zum Notfallbetrieb bei Cloud-Kassen. Der Erscheinungstermin dieses Artikels ist von der Veröffentlichung des AEAO zu § 146a abhängig
Aktualisiert: 2023-05-02
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Kassenführung in der Gastronomie, 3. Auflage

Kassenführung in der Gastronomie, 3. Auflage von Achilles,  Gerd
Die Prüfungsdichte in Restaurants, Cafés, Imbissstuben und ähnlichen Betrieben ist in den letzten Jahren stetig angestiegen. Gleichzeitig räumt die Kassen-Nachschau den Finanzbehörden immer mehr Rechte ein. Prüfende dürfen Ihre Geschäftsräume inzwischen ohne vorherige Ankündigung betreten, um - Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, - Testkäufe durchzuführen, - Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, - einen Kassensturz durchzuführen und - sofort Zugriff auf die Einzelaufzeichnungen der elektronischen Aufzeichnungssysteme und auf die abgesicherten Daten der TSE zu nehmen. Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer zentralen Herausforderung für Betreibende von Gastronomiebetrieben, um keine nachteiligen Rechtsfolgen gegen sich gelten lassen zu müssen. Lesen Sie in der Ausgabe u. a. wie Sie Aufzeichnungen über - Freigetränke/Happy-Hour-Zeiten, - Verderb, Schwund und Diebstahl, - Sachspenden an die Tafel oder - Trinkgelder an Unternehmer und Mitarbeiter führen und wie Bewirtungskostenrechnungen aussehen müssen. Erfahren Sie, was Prüfende der Finanzverwaltung dürfen und was nicht. Die aus der Feder des BMF stammenden FAQ und Anwendungserlasse sind ebenso berücksichtigt wie die GoBD 2019. Thematisiert werden auch die Folgerungen aus der Pandemie, so etwa die befristete Absenkung der Mehrwertsteuer für Speisen bis zum 31.12.2023. Urteile der Finanzgerichtsbarkeit oder Ausführungen zu Notwendigkeit und Inhalten einer Verfahrensdokumentation runden das Werk ab. Bei Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, unterstützt Sie Ihre Steuerberatungskanzlei. Hinweis: Das BMF plant, zur Nutzung elektronischer Aufzeichnungssysteme nebst zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung (TSE), weitreichende Änderungen im Anwendungserlass zu § 146a AO, u.a. zum Notfallbetrieb bei Cloud-Kassen. Der Erscheinungstermin dieses Artikels ist von der Veröffentlichung des AEAO zu § 146a abhängig
Aktualisiert: 2023-05-02
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Kassenführung in Friseurbetrieben

Kassenführung in Friseurbetrieben von Achilles,  Gerd
Schon seit geraumer Zeit prüft die Finanzverwaltung verstärkt bargeldintensive Unternehmen. Dazu zählen auch die rund 86.000 Friseurbetriebe mit ihren ca. 200.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Hier stellt die Kassenführung immer einen Schwerpunkt in Betriebsprüfungen dar. Kassenaufzeichnungen, die nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den steuerlichen Ordnungsvorschriften (§§ 145-147 AO) entsprechen, sind ein Risikopotential, das der Friseur oft zu spät erkennt oder unterschätzt. Sieht er die Kassenführung eher als beschwerliche Nebenpflicht an, führt eine Betriebsprüfung häufig zu empfindlichen und teils existenzbedrohenden Steuernachzahlungen für mehrere Jahre, sei es aufgrund stiefmütterlicher Behandlung der Kassenaufzeichnungen, der Nichtvorlage von Unterlagen, die sich bei einem Dritten befinden (z. B. beim Kassendienstleister), des endgültigen Verlustes von vorlagepflichtigen Büchern, Aufzeichnungen und Belegen oder aufgrund unzureichender Kenntnisse über geltendes Recht. Wird gegen die Grundprinzipien der Kassenführung verstoßen, ist der Ärger mit der Finanzverwaltung vorprogrammiert. Denn schon einzelne formelle Mängel in der Kassenführung können der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen. Zwar lassen solche Mängel nicht zwingend den Schluss auf nicht versteuerte Einnahmen zu, geben aber oft Anlass, die sachliche Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen anzuzweifeln. Stellt die Finanzverwaltung wesentliche formelle oder materielle Mängel in der Kassenführung fest, ist das Vertrauen in die Buchführung erschüttert (§ 158 AO). Dann können die in den Steuererklärungen ausgewiesenen Umsätze und Gewinne der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden. Es kommt zur Schätzung (§ 162 AO). Neben den steuerlichen Auswirkungen durch Umsatz- und Gewinnschätzungen werden nicht selten Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet, in dessen Folge sich weitere Belastungen für den Unternehmer ergeben können (z. B. Geldauflagen nach § 153a StPO oder Bußgelder nach § 26a, b UStG), die bei ausreichender Kenntnis der Materie vermeidbar gewesen wären. Hinzu kommt das neue Instrument der Kassen-Nachschau (§ 146b AO) – danach dürfen Amtsträger der Finanzbehörden seit dem 01.01.2018 unangekündigt die Geschäftsräume betreten und sofort Einblick in die Bücher und Aufzeichnungen einschließlich der Kassendaten nehmen. Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen des Friseurs. Gerade aktuell führen Gesetzesänderungen und neue Verwaltungsanweisungen zu großer Verunsicherung. Die wachsenden Anforderungen an die formelle Ordnungsmäßigkeit erscheinen vielen Friseuren kaum noch erfüllbar – umso mehr muss der Friseur dafür Sorge tragen, dass er die materielle Richtigkeit seiner Umsätze und Gewinne belegen kann. Detaillierte Einzelaufzeichnungen und eine zielgerichtete EDV-Unterstützung können einen großen Teil dazu beitragen. Das vor Ihnen liegende Buch soll vorrangig den Friseurbetrieben als Ratgeber dienen. Für ähnlich gelagerte Unternehmen (z. B. Kosmetik-, Nagel-, Tattoo- und Piercing-Studios) lassen sich die Ausführungen weitgehend analog anwenden. Branchenspezifische Besonderheiten sollten mit dem Steuerberater besprochen werden. Duisburg, im Juni 2018 Gerd Achilles
Aktualisiert: 2020-07-21
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Kassenführung in der Gastronomie, 2.Auflage

Kassenführung in der Gastronomie, 2.Auflage von Achilles,  Gerd
Die Prüfungsdichte in Restaurants, Cafés, Imbissstuben und ähnlichen Betrieben ist in den vergangenen Jahren stetig angestiegen. Ab 01.01.2018 räumt das neue Instrument der Kassen-Nachschau den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüferinnen und Prüfer dürfen Ihre Geschäftsräume demnächst ohne vorherige Ankündigung betreten, um Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, Testkäufe durchzuführen, Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, einen Kassensturz durchzuführen und sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen. Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen für den Gastronomen, will er keine nachteiligen Rechtsfolgen gegen sich gelten lassen müssen. In der Brancheninformation Kassenführung in der Gastronomie lesen Sie u. a. wie Aufzeichnungen über Freigetränke/Happy-Hour-Zeiten, Verderb, Schwund und Diebstahl, Sachspenden an die Tafel oder Trinkgelder an Unternehmer und Mitarbeiter zu führen sind. Der Autor zeigt auch auf, was die Prüfer der Finanzverwaltung dürfen und was nicht. Die neuesten Anwendungserlasse sowie die GoBD 2019 sind berücksichtigt. Hinzu kommt der aktuelle Beschluss der Bundesregierung: Wegen der Corona-Krise wird die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie befristet ab 01.07.2020 bis 30.06.2021 auf 7 % gesenkt. Die Änderungen ab 01.01.2020 und zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, u. a. zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll, etc.) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für den gastronomischen Betrieb.
Aktualisiert: 2022-06-17
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Kassenführung in Heilberufen

Kassenführung in Heilberufen von Achilles,  Gerd, Wittmeier,  Lisa
In bargeldintensiven Unternehmen sind die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung vorrangig auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen fokussiert, so auch in heilberuflichen Praxen. Wer glaubt, mit der täglichen Anfertigung von Z-Bons oder Kassenbüchern seien die Anforderungen der Finanzverwaltung schon erfüllt, irrt – mit teils existenzbedrohenden Folgen. Die Prüfungsdichte in Heilberufen (Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten usw.) hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Das Instrument der Kassen-Nachschau räumt den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüferinnen und Prüfer dürfen Ihre Praxisräume ohne vorherige Ankündigung betreten, um Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, Testkäufe durchzuführen, Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, einen Kassensturz durchzuführen und sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen. Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden. Die Brancheninformation „Kassenführung in Heilberufen“ zeigt – leicht verständlich beschrieben – wie Sie Ihre Kasse prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erfahren nicht nur, welchen besonderen Dokumentationspflichten Sie unterliegen, wie Sie mit Barzahlungen für Rezepte oder IGEL-Leistungen umgehen müssen oder was bei der Aufzeichnung von Patientennamen zu beachten ist. Der Autor zeigt auch auf, was die Prüfer der Finanzverwaltung dürfen – und was nicht. Die Darstellung der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 (Zertifizierungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen) und zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, etwa zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll und so weiter) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Heilberufler. Einige Bundesländer verlängern unter bestimmten Voraussetzungen die Frist für die Umstellung auf die TSE bis 31. März 2021. Für Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, ist immer der Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Aktualisiert: 2021-01-01
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Kassenführung in Heilberufen

Kassenführung in Heilberufen von Achilles,  Gerd, Wittmeier,  Lisa
In bargeldintensiven Unternehmen sind die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung vorrangig auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit von Kassenaufzeichnungen fokussiert, so auch in heilberuflichen Praxen. Wer glaubt, mit der täglichen Anfertigung von Z-Bons oder Kassenbüchern seien die Anforderungen der Finanzverwaltung schon erfüllt, irrt – mit teils existenzbedrohenden Folgen. Die Prüfungsdichte in Heilberufen (Ärzte, Heilpraktiker, Physiotherapeuten usw.) hat in den vergangenen Jahren stetig zugenommen. Das Instrument der Kassen-Nachschau räumt den Finanzbehörden gar noch weitergehende Rechte ein. Prüferinnen und Prüfer dürfen Ihre Praxisräume ohne vorherige Ankündigung betreten, um Ihr Verhalten an der Kasse zu beobachten, Testkäufe durchzuführen, Kassenunterlagen anzufordern und Auskünfte einzuholen, einen Kassensturz durchzuführen und sofort Zugriff auf die Einzeldaten der Kasse (Bondaten) zu nehmen. Damit wird die ordnungsmäßig geführte Kasse zu einer der zentralen Herausforderungen, um nachteilige Rechtsfolgen zu vermeiden. Die Brancheninformation „Kassenführung in Heilberufen“ zeigt – leicht verständlich beschrieben – wie Sie Ihre Kasse prüfungssicher einrichten und Schätzungen vermeiden. Sie erfahren nicht nur, welchen besonderen Dokumentationspflichten Sie unterliegen, wie Sie mit Barzahlungen für Rezepte oder IGEL-Leistungen umgehen müssen oder was bei der Aufzeichnung von Patientennamen zu beachten ist. Der Autor zeigt auch auf, was die Prüfer der Finanzverwaltung dürfen – und was nicht. Die Darstellung der gesetzlichen Änderungen zum 01.01.2020 (Zertifizierungspflicht von elektronischen Aufzeichnungssystemen) und zahlreiche Urteile der Finanzgerichtsbarkeit, etwa zur Notwendigkeit einer Verfahrensdokumentation (Bedienungsanleitung der Kasse, Programmierprotokoll und so weiter) machen das Werk zu einem unverzichtbaren Ratgeber für Heilberufler. Einige Bundesländer verlängern unter bestimmten Voraussetzungen die Frist für die Umstellung auf die TSE bis 31. März 2021. Für Detailfragen, auch zu den Einsatzmöglichkeiten der DATEV-Lösungen, ist immer der Steuerberater der richtige Ansprechpartner.
Aktualisiert: 2021-07-22
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