Zum Werk
Der Querschnittskommentar zum Erbrecht in der Reihe der Beck'schen Kurzkommentare enthält nicht nur die Regelungen des 5. Buchs des BGB (§ 1922 ff. BGB). Zahlreiche erbrechtliche Nebengesetze werden ebenfalls komplett oder in Auszügen kommentiert. Der Kommentar deckt damit den gesamten Prüfungskatalog der Ausbildung zum Fachanwalt für Erbrecht ab.
Inhalt
Materielles RechtErbrecht, Vorsorgevollmacht, vorweggenommene Erbfolge, Schenkung, Sozialhilferegress, Schnittstellen zum Familien- und Sachenrecht, Patientenverfügung, digitaler NachlassMaterielle NebengesetzeGrdstVG, LPartG, SGB XII, ApoG, PersBefG, GastG, PStG, WaffG, Berufsrecht der Rechtsanwälte und SteuerberaterVerfahrensrechtFamFG, IntErbVG, ZPO, InsO, BeurkG, BNotO, GBO, VerschG, HöfeO, LWvfG, Anerbenrechte, HeimGKosten- und VergütungsrechtRVG, GNotKGEuropäisches und Internationales ErbrechtEGBGB, EuErbVO, LänderberichteSteuerrechtErbStG, EStG Vorteile auf einen Blickfür Beratung und Prozessfür alle Spezialfragenfür Mandate mit Auslandsbezug Zur Neuauflage
Die Neuauflage enthält alle einschlägigen Gesetzesreformen der abgelaufenen Legislaturperiode, z.B. das KostRÄG.
Die Kommentierung des BGB wird ergänzt um die Vorschriften zum Nießbrauch (§§ 1085 ff. BGB). Neue Länderberichte zu China, Japan und den Niederlanden ergänzen den internationalen Teil.
Zielgruppe
Für Rechtsanwaltschaft, Fachanwaltschaft für Erbrecht, Richterschaft, Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger, Testamentsvollstreckung sowie Notariate.
Aktualisiert: 2023-04-04
Autor:
Argiris Balomatis,
Attila Bangha-Szabo,
Peter Bräutigam,
Wolfgang Burandt,
Iring Christopeit,
Ulrike Czubayko,
Slavko Djordjevic,
Thomas Egerland,
José Manuel Farré Espanol,
Ursula Flechtner,
Susanne Frank,
Walter Gierl,
Hellmut Götz,
Tamara Große-Boymann,
Monika B. Hähn,
Heribert Heckschen,
Claus-Henrik Horn,
Norbert Joachim,
Thomas Kilian,
Doris A. Klüsener,
Cathrin Krämer,
Ludwig Kroiß,
Dietmar Kurze,
Martin Lang,
Franz-Georg Lauck,
Steffen Leithold,
Jürgen E. Milatz,
Oleg A. Mosgo,
Gabriele Müller-Engels,
Yohei Nagata-Vogelsang,
Damian Wolfgang Najdecki,
Beate Paintner,
Knut Benjamin Pißler,
Dieter Rojahn,
Gerhard Ruby,
Ümit Savaş,
Stefan Schmuck,
Herbert P. Schons,
Markus Schuhmann,
Bettina Schütz-Gärdén,
Dennis Solomon,
Karin Zweygart-Heckschen,
Finn Zwißler
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Zum Werk
Der Querschnittskommentar zum Erbrecht in der Reihe der Beck'schen Kurzkommentare enthält nicht nur die Regelungen des 5. Buchs des BGB (§ 1922 ff. BGB). Zahlreiche erbrechtliche Nebengesetze werden ebenfalls komplett oder in Auszügen kommentiert. Der Kommentar deckt damit den gesamten Prüfungskatalog der Ausbildung zum Fachanwalt für Erbrecht ab.
Inhalt
Materielles Recht
- Erbrecht, Vorsorgevollmacht, vorweggenommene Erbfolge, Schenkung, Sozialhilferegress, Schnittstellen zum Familienrecht, Patientenverfügung, digitaler Nachlass
Materielle Nebengesetze
- GrdstVG, LPartG, SGB XII, ApoG, PersBefG, GastG, PStG, WaffG, Berufsrecht der Rechtsanwälte und Steuerberater
Verfahrensrecht
- FamFG, IntErbVG, ZPO, InsO, BeurkG, BNotO, GBO, VerschG, HöfeO, LWvfG, Anerbenrechte, HeimG
Kosten- und Vergütungsrecht
- RVG, GNotKG
Europäisches und Internationales Erbrecht
- EGBGB, EuErbVO, Länderberichte
Steuerrecht
- ErbStG, EStG
Vorteile auf einen Blick
- für Beratung und Prozess
- für alle Spezialfragen
- für Mandate mit Auslandsbezug
Zur Neuauflage
Im BGB werden nun zusätzliche Vorschriften mit familienrechtlichen Bezügen kommentiert. Zudem werden ausgewählte Vorschriften weiterer erbrechtlicher Nebengesetze kommentiert.
Die FamFG-Kommentierung behandelt konsequent die Besonderheiten des nachlassgerichtlichen Verfahrens.
Das Höferecht wird um die Besonderheiten in einzelnen Bundesländern ergänzt. Die Neuregelungen des IntErbVG werden in Auszügen kommentiert. Ferner enthält das Werk neue Länderberichte zu Türkei, Russland, Weißrussland, Griechenland, Norwegen und Schweden. Das Werk befindet sich auf dem Rechtsstand September 2018.
Zielgruppe
Für Rechtsanwälte, Fachanwälte für Erbrecht, Richter, Rechtspfleger, Testamentsvollstrecker sowie Notare.
Aktualisiert: 2022-04-14
Autor:
Argiris Balomatis,
Attila Bangha-Szabo,
Christian Braun,
Peter Bräutigam,
Wolfgang Burandt,
Ulrike Czubayko,
Slavko Djordjevic,
Thomas Egerland,
Ursula Flechtner,
Susanne Frank,
Susanne Franke,
Walter Gierl,
Hellmut Götz,
Tamara Große-Boymann,
Monika B. Hähn,
Heribert Heckschen,
Jörn Heinemann,
Claus-Henrik Horn,
Norbert Joachim,
Ludwig Kroiß,
Dietmar Kurze,
Martin Lang,
Franz-Georg Lauck,
Steffen Leithold,
Jürgen E. Milatz,
Oleg A. Mosgo,
Gabriele Müller-Engels,
Damian Wolfgang Najdecki,
Beate Paintner,
Dieter Rojahn,
Gerhard Ruby,
Ümit Savaş,
Stefan Schmuck,
Herbert Schons,
Bettina Schütz-Gärdén,
Dennis Solomon,
Finn Zwißler
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Die Studie untersucht, ob das Verbraucherwiderrufsrecht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB durch Rechtsgeschäft an eine andere Person übertragen, mithin "abgetreten" werden kann, und geht an die Fragestellung mittels Untersuchung des Widerrufsrechts an sich sowie mittels Betrachtung des Grundgeschäfts der Rechtsübertragung - oder Sukzession - heran. Die Darstellung der Entwicklungsgeschichte der §§ 355 ff. BGB sowie der Voraussetzungen, des Schutzzweckes und der Rechtswirkungen des Widerrufs kommt zum Ergebnis, dass das Widerrufsrecht ein willenserklärungsbezogenes und dem Schutz der Vertragsentschließungsfreiheit dienendes Recht ist. Aus der Rechtswirkung des Widerrufs, die die Unwirksamkeit der widerrufenen Willenserklärung zur Folge habe, sowie aus den Besonderheiten bei der Rückabwicklung nach Widerruf gemäß § 357 BGB folgert der Autor, dass hinreichende systematische Unterschiede zwischen Rücktritt und Widerruf festgestellt werden können. Das Widerrufsrecht ist daher kein "besonderes gesetzliches Rücktrittsrecht". Sodann wendet sich der Verfasser der Frage zu, wie dieses willenserklärungsbezogene Recht übertragen werden könnte, und stellt diesem allgemeine Grundlagen der Einzelrechtsnachfolge voran. Der Sukzession als Auswechslung eines Subjekts eines Rechtsverhältnisses mit einem neuen Subjekt ist die aus §§ 404, 417 I 1 BGB abzuleitende Einschränkung wesentlich, dass personenbezogene Rechte des Vorgängers nicht an den Nachfolger übergehen. Dies ist kein Widerspruch zu, sondern Konsequenz aus dem Grundsatz der Aufrechterhaltung der Identität des Rechtsverhältnisses bei Sukzession. Voraussetzung der Übertragung des Widerrufsrechts ist des Weiteren dessen Verzichtbarkeit, die nur in Ausnahmefällen zu bejahen ist, womit aber eine rechtsgeschäftliche Übertragbarkeit des Widerrufsrechts überhaupt in Betracht kommt. Der Differenzierung bei der Frage nach der Übertragbarkeit von Gestaltungsrechten nach deren selbständiger und unselbständiger Natur folgend untersucht die Studie die Mitübertragung des Widerrufsrechts bei Forderungsabtretung und Vertragsübernahme, was für beide Fallgruppen abgelehnt wird, weil das willenserklärungsbezogene Widerrufsrecht weder forderungs- noch vertragsbezogen, sondern personenbezogen ist und als solches weder durch ein Sukzessionsgeschäft noch über § 166 Abs. 1 BGB dem Nachfolger - ungeachtet dessen Verbrauchereigenschaft - zugerechnet werden kann. Insofern bestehen Parallelen zum Anfechtungsrecht und deutliche Unterschiede zum gesetzlichen Rücktrittsrecht. Auch eine isolierte rechtsgeschäftliche Übertragung des Widerrufsrechts scheitert, weil der Willenserklärungs- und Vertragsentschließungsfreiheitsbezug des Widerrufsrechts ein identitätsstiftendes Merkmal ist, welches kein Nachfolger aufweisen kann. Das Werk kommt somit zum Ergebnis, dass das Widerrufsrecht schlechthin nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar ist, weil es zwar kein unselbständiges, aber ein personenbezogenes Recht ist.
Aktualisiert: 2019-12-20
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