Studien zum Gefahrurteil im Strafrecht.

Studien zum Gefahrurteil im Strafrecht. von Börgers,  Niclas
Der objektive Tatbestand eines Erfolgsdeliktes ist nur dann verwirklicht, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolges geschaffen und sich diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Spiegelbildlich dazu kann das Unrecht einer Tatbestandsverwirklichung nach Notwehr- oder Notstandsregeln ausgeschlossen sein, weil er zugleich die einem anderen Rechtsgut drohende Gefahr abgewendet hat. Der Verfasser stellt sich die Frage, auf welcher Tatsachengrundlage das Vorliegen solcher Gefahren zu ermitteln ist. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes soll es der herrschenden Meinung zufolge darauf ankommen, dass die Handlung des Täters nach dem einem gedachten objektiven Dritten erkennbaren Sachverhalt (objektiv ex ante) gefährlich ist. Im Rahmen der Rechtfertigung wird überwiegend darauf abgestellt, ob in Wirklichkeit (objektiv ex post) eine Gefahr für ein Rechtsgut bestand. Dem Urteil des objektiven Dritten wird hier nur im Bereich der hoheitlichen Gefahrenabwehr sowie in einigen Sonderfällen, insbesondere bei so genannten Scheinangriffen Bedeutung beigemessen. Der Autor unterzieht diese herrschende Meinung einer grundlegenden Kritik, deren zentrales Anliegen im Untertitel zum Ausdruck kommt. Es geht ihm um den Nachweis, dass die Probleme des strafrechtlichen Gefahrbegriffs besser und einfacher ohne Rückgriff auf das Wissen des objektiven Dritten zu lösen sind. Die Arbeit wurde mit dem Preis der Goethe-Buchhandlung für die "Beste Dissertation des Jahres 2007 der Juristischen Fakultät" der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Studien zum Gefahrurteil im Strafrecht.

Studien zum Gefahrurteil im Strafrecht. von Börgers,  Niclas
Der objektive Tatbestand eines Erfolgsdeliktes ist nur dann verwirklicht, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolges geschaffen und sich diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Spiegelbildlich dazu kann das Unrecht einer Tatbestandsverwirklichung nach Notwehr- oder Notstandsregeln ausgeschlossen sein, weil er zugleich die einem anderen Rechtsgut drohende Gefahr abgewendet hat. Der Verfasser stellt sich die Frage, auf welcher Tatsachengrundlage das Vorliegen solcher Gefahren zu ermitteln ist. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes soll es der herrschenden Meinung zufolge darauf ankommen, dass die Handlung des Täters nach dem einem gedachten objektiven Dritten erkennbaren Sachverhalt (objektiv ex ante) gefährlich ist. Im Rahmen der Rechtfertigung wird überwiegend darauf abgestellt, ob in Wirklichkeit (objektiv ex post) eine Gefahr für ein Rechtsgut bestand. Dem Urteil des objektiven Dritten wird hier nur im Bereich der hoheitlichen Gefahrenabwehr sowie in einigen Sonderfällen, insbesondere bei so genannten Scheinangriffen Bedeutung beigemessen. Der Autor unterzieht diese herrschende Meinung einer grundlegenden Kritik, deren zentrales Anliegen im Untertitel zum Ausdruck kommt. Es geht ihm um den Nachweis, dass die Probleme des strafrechtlichen Gefahrbegriffs besser und einfacher ohne Rückgriff auf das Wissen des objektiven Dritten zu lösen sind. Die Arbeit wurde mit dem Preis der Goethe-Buchhandlung für die "Beste Dissertation des Jahres 2007 der Juristischen Fakultät" der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Studien zum Gefahrurteil im Strafrecht.

Studien zum Gefahrurteil im Strafrecht. von Börgers,  Niclas
Der objektive Tatbestand eines Erfolgsdeliktes ist nur dann verwirklicht, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolges geschaffen und sich diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Spiegelbildlich dazu kann das Unrecht einer Tatbestandsverwirklichung nach Notwehr- oder Notstandsregeln ausgeschlossen sein, weil er zugleich die einem anderen Rechtsgut drohende Gefahr abgewendet hat. Der Verfasser stellt sich die Frage, auf welcher Tatsachengrundlage das Vorliegen solcher Gefahren zu ermitteln ist. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes soll es der herrschenden Meinung zufolge darauf ankommen, dass die Handlung des Täters nach dem einem gedachten objektiven Dritten erkennbaren Sachverhalt (objektiv ex ante) gefährlich ist. Im Rahmen der Rechtfertigung wird überwiegend darauf abgestellt, ob in Wirklichkeit (objektiv ex post) eine Gefahr für ein Rechtsgut bestand. Dem Urteil des objektiven Dritten wird hier nur im Bereich der hoheitlichen Gefahrenabwehr sowie in einigen Sonderfällen, insbesondere bei so genannten Scheinangriffen Bedeutung beigemessen. Der Autor unterzieht diese herrschende Meinung einer grundlegenden Kritik, deren zentrales Anliegen im Untertitel zum Ausdruck kommt. Es geht ihm um den Nachweis, dass die Probleme des strafrechtlichen Gefahrbegriffs besser und einfacher ohne Rückgriff auf das Wissen des objektiven Dritten zu lösen sind. Die Arbeit wurde mit dem Preis der Goethe-Buchhandlung für die "Beste Dissertation des Jahres 2007 der Juristischen Fakultät" der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht

Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht von Assion,  Simon, Binder,  Reinhart, Börgers,  Niclas, Boysen,  Roland, Brinkmann,  Tomas, Broemel,  Roland, Buch,  Oliver, Bumke,  Ulrike, Cornils,  Matthias, Dankert,  Kevin, Dreyer,  Stephan, Ebhardt,  Joachim, Eifert,  Martin, Flechsig,  Norbert P., Försterling,  Matthias, Fuerst,  Anna-Miria, Gall,  Andreas, Geidner,  Silvia, Goerlich,  Helmut, Göhmann,  Sabine, Grosche,  Nils, Hahn,  Caroline, Held,  Thorsten, Herb,  Armin, Hesse,  Albrecht, Ingold,  Albert, Kaspar,  Marcel, Kremer,  Carsten, Kröber,  Martin, Kuhlmann,  Simone, Kühn,  Michael, Ladeur,  Karl-Heinz, Libertus,  Michael, Mannebach,  Kira Kristin, Mast,  Tobias, Mueller,  Michael, Neukamm,  Katrin, Noßwitz,  Johanna, Peth,  Christina, Radeck,  Bernd, Röß,  Simon, Rossen-Stadtfeld,  Helge, Schneider,  Axel, Schuler-Harms,  Margarete, Schulz,  Wolfgang, Seil,  Anne, Siekmann,  Klaus, Szur,  Maria, Trute,  Hans-Heinrich, Tucholke,  Kira Kristin, Vesting,  Thomas, Wagner,  Christoph, Weber,  Stephanie, Weyhknecht-Diehl,  Isa, Winter,  Michael, Witte,  Markus, Zimmermann,  Ralph
Zum Werk Die Neuauflage des "Binder/Vesting" erläutert erstmals aktuell und umfassend den seit November 2020 geltenden Medienstaatsvertrag. In der Nachfolge des vormaligen Rundfunkstaatsvertrags schließt er neben dem bundesweit geltenden Rundfunkrecht auch das Recht der Telemedien (Online) ein, das nun auch um Regelungen zu Plattformen, Intermediären und Sharing-Diensten erweitert worden ist Dargestellt und erläutert sind daneben auch der Rundfunkbeitrags-, der Rundfunkfinanzierungs- sowie der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Ausgewiesene Autorinnen und Autoren aus Wissenschaft und Praxis kommentieren mit Bezügen zu anderen Fachgebieten kompetent und praxisorientiert. Vorteile auf einen BlickErläuterung der wichtigsten rundfunkrechtlichen Vorschriften in einem Bandklare Systematik und übersichtlicher Aufbau der Darstellungwissenschaftlich fundierte sowie praxisgerechte Darstellung und ErläuterungKommentierung auf aktuellem Stand einschließlich des voraussichtlich am 1. Juli 2023 in Kraft tretenden 3. Medienänderungsstaatsvertrags zum Auftrag des öffentlichrechtlichen Rundfunks. Die Neuauflage Die Neuauflage ist vollständig neu bearbeitet. Sie berücksichtigt die seit der Vorauflage vollzogenen weitreichenden Änderungen in der Mediengesetzgebung sowie die aktuelle Rechtsprechung und Literatur. Zielgruppe Für Rechtsabteilungen des privaten und öffentlichen Rundfunks, Landesmedienanstalten, Wissenschaft, Justiz, Anwaltschaft.
Aktualisiert: 2023-04-04
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Studien zum Gefahrurteil im Strafrecht.

Studien zum Gefahrurteil im Strafrecht. von Börgers,  Niclas
Der objektive Tatbestand eines Erfolgsdeliktes ist nur dann verwirklicht, wenn der Täter durch sein Verhalten eine rechtlich missbilligte Gefahr des Eintritts eines tatbestandlichen Erfolges geschaffen und sich diese Gefahr im Erfolg realisiert hat. Spiegelbildlich dazu kann das Unrecht einer Tatbestandsverwirklichung nach Notwehr- oder Notstandsregeln ausgeschlossen sein, weil er zugleich die einem anderen Rechtsgut drohende Gefahr abgewendet hat. Der Verfasser stellt sich die Frage, auf welcher Tatsachengrundlage das Vorliegen solcher Gefahren zu ermitteln ist. Für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes soll es der herrschenden Meinung zufolge darauf ankommen, dass die Handlung des Täters nach dem einem gedachten objektiven Dritten erkennbaren Sachverhalt (objektiv ex ante) gefährlich ist. Im Rahmen der Rechtfertigung wird überwiegend darauf abgestellt, ob in Wirklichkeit (objektiv ex post) eine Gefahr für ein Rechtsgut bestand. Dem Urteil des objektiven Dritten wird hier nur im Bereich der hoheitlichen Gefahrenabwehr sowie in einigen Sonderfällen, insbesondere bei so genannten Scheinangriffen Bedeutung beigemessen. Der Autor unterzieht diese herrschende Meinung einer grundlegenden Kritik, deren zentrales Anliegen im Untertitel zum Ausdruck kommt. Es geht ihm um den Nachweis, dass die Probleme des strafrechtlichen Gefahrbegriffs besser und einfacher ohne Rückgriff auf das Wissen des objektiven Dritten zu lösen sind. Die Arbeit wurde mit dem Preis der Goethe-Buchhandlung für die "Beste Dissertation des Jahres 2007 der Juristischen Fakultät" der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf ausgezeichnet.
Aktualisiert: 2023-04-15
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