Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?

Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst? von Bottke,  Wilfried
Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Generalprävention und Jugendstrafrecht aus kriminologischer und dogmatischer Sicht

Generalprävention und Jugendstrafrecht aus kriminologischer und dogmatischer Sicht von Bottke,  Wilfried
Frontmatter -- ?. Einleitung -- B. Kriminalgesetzgebung und Androhungsprävention -- C. Die obligatorische Ermittlungsaufnahme -- D. Die staatsanwaltschaftliche Beendigung des Ermittlungsverfahrens durch Einstellung -- E. Das Hauptverfahren, namentlich die Hauptverhandlung -- F. Der Schuld- und Rechtsfolgenausspruch -- F. Vollzug der Jugendstrafe -- G. Zusammenfassung
Aktualisiert: 2023-05-29
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Festschrift für Claus Roxin zum 70. Geburtstag am 15. Mai 2001

Festschrift für Claus Roxin zum 70. Geburtstag am 15. Mai 2001 von Achenbach,  Hans, Bottke,  Wilfried, Haffke,  Bernhard, Rudolphi,  Hans-Joachim, Schünemann,  Bernd
Diese Festschrift ist dem Wissenschaftler und akademischen Lehrer gewidmet, der in Deutschland wie in zahlreichen anderen Rechtskulturen mit großer Ausstrahlungskraft gewirkt hat. I. Grundlagen des Strafrechts Bernd Schünemann: Strafrechtsdogmatik als Wissenschaft. · Friedrich-Christian Schroeder: Die Anziehungskraft vorgelagerter Gliederungselemente. · Ernst-Joachim Lampe: Zur funktionalen Begründung des Verbrechenssystems. · Moisés Moreno Hernández: Über die Verknüpfungen von Strafrechtsdogmatik und Kriminalpolitik. · Andrzej Zoll: Rechtsnorm und Strafvorschrift. · Joachim Vogel: Strafgesetzgebung und Strafrechtswissenschaft. · Il-Su Kim: Der Gesetzlichkeitsgrundsatz im Lichte der Rechtsidee. · Roland Hefendehl: Kann und soll der Allgemeine Teil bzw. das Verfassungsrecht mißglückte Regelungen des Besonderen Teils retten? II. Allgemeiner Teil des Strafrechts Álvaro Bunster: Zum strafrechtlichen Handlungsbegriff von Claus Roxin. · Christos Dedes: Die Sinndeutung der Handlung. · Albin Eser: "Sozialadäquanz": eine überflüssige oder unverzichtbare Rechtsfigur? · Wolfgang Frisch: Faszinierendes, Berechtigtes und Problematisches der Lehre von der objektiven Zurechnung des Erfolgs. · Yü-hsiu Hsü: Die objektive Zurechnungslehre in Taiwan. · Seiji Saito: Die Zurechnung beim nachträglichen Fehlverhalten eines Dritten. · Uwe Hellmann: Einverständliche Fremdgefährdung und objektive Zurechnung. · Ingeborg Puppe: Brauchen wir eine Risikoerhöhungstheorie? · Teresa Rodríguez Montañés: Einige Bemerkungen über das Kausalitätsproblem und die Täterschaft im Falle rechtswidriger Kollegialentscheidungen. · Lothar Kuhlen: Objektive Zurechnung bei Rechtfertigungsgründen. · Marcelo A. Sancinetti: "Dolus generalis" und "strafrechtliches Glück". · Lothar Philipps: An der Grenze von Vorsatz und Fahrlässigkeit. · Javier de Vicente Remesal: Die Einwilligung in ihrer strafrechtlichen Bedeutung. · Nobuyuki Yoshida: Zur materiellen Legitimation der mutmaßlichen Einwilligung. · Ulfrid Neumann: Der Rechtfertigungsgrund der Kollision von Rettungsinteressen. · Joachim Hruschka: Wieso ist eigentlich die "eingeschränkte Schuldtheorie" "eingeschränkt"? · Klaus Lüderssen: Irrtum und Prävention. · Harro Otto: Mittelbare Täterschaft und Verbotsirrtum. · Wolfgang Naucke: Staatstheorie und Verbotsirrtum. · Kazushige Asada: Schuld, Schuldprinzip und strafwürdige Schuld. · Jorge de Figueiredo Dias: Gewissenstat, Gewissensfreiheit und Schuldausschluss. · José Cerezo Mir: Täterschaft und Teilnahme im neuen spanischen Strafgesetzbuch von 1995. · Klaus Volk: Tendenzen zur Einheitstäterschaft. · Diego-Manuel Luzón Peña und Miguel Díaz y García Conlledo: Objektive positive Tatbestimmung und Tatbestandsverwirklichung als Täterschaftsmerkmale. · Francisco Muñoz Conde: Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate im Rahmen "nichtrechtsgelöster" Organisationen? · Aristoteles Charalambakis: Zur Problematik der psychischen Beihilfe. · Jesus-Maria Silva Sanchez: Zur Dreiteilung der Unterlassungsdelikte. · Enrique Gimbernat Ordeig: Unechte Unterlassung und Risikoerhöhung im Unternehmensstrafrecht. · Kristian Kühl: Die Beendigung des vollendeten Delikts. · Thomas Hillenkamp: Zur "Vorstellung von der Tat" im Tatbestand des Versuchs. · Hans Joachim Hirsch: Untauglicher Versuch und Tatstrafrecht. · Santiago Mir Puig: Untauglicher Versuch und statistische Gefährlichkeit im neuen spanischen Strafgesetzbuch. · Rolf Dietrich Herzberg: Der Versuch, die Straftat durch einen anderen zu begehen. · Keiichi Yamanaka: Betrachtungen über den Strafbefreiungsgrund des Rücktritts vom Versuch. III. Besonderer Teil des Strafrechts Günther Jakobs: Materielle Vollendung bei Verletzungsdelikten gegen die Person. · Rudolf Rengier: Gedanken zur Problematik der objektiven Zurechnung im Besonderen Teil des Strafrechts. · Hans-Joachim Rudolphi: Zur Rechtzeitigkeit der Anzeige einer geplanten Straftat gemäß § 138 Abs. 1 StGB. · Arthur Kaufmann: Relativierung des rechtlichen Lebensschutzes? · Gunther Arzt: Mord durch Unterlassen. · Ulrich Schroth: Das Organhandelsverbot. · Hans-Ludwig Schreiber: Recht als Grenze der Gentechnologie. · Walter Kargl: Zur objektiven Bestimmung der Nötigung. · Christos Mylonopoulos: Die Endgültigkeit der Enteignung als Merkmal des Unterschlagungstatbestandes. · Hero Schall: Zur Reichweite der verwaltungsbehördlichen Erlaubnis im Umweltstrafrecht. · Peter Cramer: Zum Vorteilsbegriff bei den Bestechungsdelikten. IV. Kriminalpolitik und Sanktionen Bernhard Haffke: Die Legitimation des staatlichen Strafrechts zwischen Effizienz, Freiheitsverbürgung und Symbolik. · Dieter Rössner: Die besonderen Aufgaben des Strafrechts im System rechtsstaatlicher Verhaltenskontrolle. · Günther Kaiser: Kriminalpolitik in der Zeitenwende. · Winfried Hassemer: Das Symbolische am symbolischen Strafrecht. · Horst Schüler-Springorum: Von Spuren keine Spur. · Heinz Schöch: Wege und Irrwege der Wiedergutmachung im Strafrecht. · Friedrich Schaffstein: Überlegungen zum Täter-Opfer-Ausgleich und zur Schadenswiedergutmachung. · Andrew von Hirsch: Proportionale Strafen für Jugendliche. · Andrea Castaldo: Welches Strafrecht für das neue Jahrtausend? V. Vom Strafrecht zum Strafverfahren, seiner Dogmatik und Reform Ulrich Sieber: Die Kollision von materiellem und prozessualem Strafrecht. · Jürgen Wolter: Kriminalpolitik und Strafprozessrechtssystem. · Werner Beulke: Zwickmühle des Verteidigers. · Hans Achenbach: Ständische Strafrechtspflege? · Julio B. J. Maier: Inquisition oder Komposition? · Teresa Armenta Deu: Auf dem Weg zu einer Reform des Strafprozesses? · Wilfried Bottke: Fairness in Strafverfahren gegen Bekannt. · Knut Amelung: Zum Streit über die Grundlagen der Lehre von den Beweisverwertungsverboten. · Dieter Meurer: Informelle Ausforschung. · Hans-Ullrich Paeffgen: Überlegungen zu einer Reform des Rechts der Überwachung der Telekommunikation. · Peter Rieß: Plädoyer für ein Einstellungserzwingungsverfahren. · Reinhard Böttcher: Rechtsschutz gegen befangene Ermittler. · Lutz Meyer-Goßner: Abschaffung des § 357 StPO. VI. Europäisches und supranationales Strafrecht, Kriminologie Enrique Bacigalupo: Die Europäisierung der Strafrechtswissenschaft. · Thomas Weigend: Zur Frage eines "internationalen" Allgemeinen Teils. · Klaus Tiedemann: EG und EU als Rechtsquellen des Strafrechts. · Otto Triffterer: Kriminalpolitische und dogmatische Überlegungen zum Entwurf gleichlautender "Elements of Crimes" für alle Tatbestände des Völkermordes. · Nils Jareborg: Der schwedische Verbrechensbegriff. · Andrzej Wasek: Der Einfluss der Lehre von Claus Roxin auf die polnische Strafrechtswissenschaft. · Dionysios Spinellis: Die Strafbarkeit der "sexuellen Belästigung" nach griechischem Recht. · Sergio Moccia: Das korrumpierte Strafrechtssystem (eine nur italienische Geschichte?) · Emilio Dolcini: Die strafrechtliche Sanktionenpolitik in Italien. · Koichi Miyazawa: Die neuere Entwicklung der Kriminalität und ihre Bekämpfung in Japan. · Arthur Kreuzer: Der strafrechtliche "Fall" in kriminologischer Sicht. VII. Verzeichnis der Schriften von Claus Roxin
Aktualisiert: 2023-05-29
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Strafprozessordnung

Strafprozessordnung von Bottke,  Wilfried
Frontmatter -- Vorwort -- Strafprozeßordnung (StPO) -- Erstes Buch Allgemeine Vorschriften [§§1-150] -- Zweites Buch Verfahren im ersten Rechtszug [§§ 151-295] -- Drittes Buch Rechtsmittel §§ 296-358 -- Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens [§§ 359-373 a] -- Viertes Buch Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens [§§ 359-373 a] -- Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens [§§ 407 -448] -- Sechstes Buch Besondere Arten des Verfahrens [§§ 407 -448] -- Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung (EGStPO) -- Sachverzeichnis
Aktualisiert: 2023-05-29
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Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?

Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst? von Bottke,  Wilfried
Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst?

Lästiger Scherz oder strafbarer Ernst? von Bottke,  Wilfried
Der "Mißbrauch staatlicher oder staatlich geschützter Zeichen" ist nach §§ 124 ff. OWiG mit Geldbuße sanktionierbar. Der "Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen" ist nach § 132a StGB mit Strafe sanktionierbar. Geschieht Sanktionierung mit dem Grund eines hoheitsanmaßend verwalteten Gutes? Ist es bei allen Missbrauchsarten der Nr. 1-4 des § 132a I StGB dasselbe? Oder hat § 132a StGB statt eines definiblen Schutzgutes nur eine diffuse Schutzzweckmenge, geschweige denn ein begriffenes Gut, das gegen seine hoheitsanmaßende Verwaltung strafrechtlichen Schutz verdient? Welche Bestrafungsvoraussetzungen stellt § 132a StGB? Ist Depoenalisierung zugunsten einer Geldbußensanktionierung verfassungsrechtlich angezeigt? Ist gar Desanktionierung anrätlich? Der Autor versucht die gestellten Fragen zu beantworten. Er analysiert die sanktionierbaren Taten als Delikte des Zeichentrugs, des Zeichenmissbrauchs sowie der Ermöglichung von Zeichentrug und Zeichenmissbrauch. Das in § 132a StGB beschriebene Delikt ist kein "verhaltensgebundenes Delikt ohne Rechtsgutverletzung". Depoenalisierung strafbaren Missbrauchs zugunsten einer Geldbußensanktionierung ist nicht verfassungsrechtlich angezeigt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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