Seit 1994 ist eine rechtspolitische Diskussion darüber entbrannt, ob die organisierte Kriminalität auch dadurch bekämpft werden soll, daß Vermögen unter erleichterten Beweisvoraussetzungen entzogen werden darf. Die hierzu vorliegenden Gesetzesentwürfe hat die Verfasserin zum Anlaß genommen, neben den geplanten Vermögenseinziehungen auch die nach geltendem Recht bereits existierenden Instrumentarien zur Eigentumsentziehung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
In einem ersten Teil wird die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von rechtswidrig erlangtem Eigentum, d.h. der Verfallsvorschriften des StGB, untersucht. In einem zweiten Teil geht es um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beeinträchtigung von Eigentum, das für Straftaten verwendet werden soll. In beiden Teilen wird jeweils zunächst die geltende straf- bzw. polizeirechtliche Rechtslage dargestellt, sodann die Verfassungsmäßigkeit geprüft und abschließend zu den Reformentwürfen Stellung genommen.
Im Ergebnis hält die Verfasserin den strafrechtlichen Verfall für verfassungsgemäß, während sie bei dem 1992 eingeführten erweiterten Verfall einen Verstoß gegen Art. 14 GG, das Schuldprinzip und die Unschuldsvermutung annimmt. Hinsichtlich der polizeirechtlichen Einziehung kommt die Verfasserin nach einer gründlichen Auseinandersetzung mit der Eigentumsgarantie zu dem Ergebnis der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, sofern zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in bestimmten Fallkonstellationen ein finanzieller Ausgleich geleistet wird.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Seit 1994 ist eine rechtspolitische Diskussion darüber entbrannt, ob die organisierte Kriminalität auch dadurch bekämpft werden soll, daß Vermögen unter erleichterten Beweisvoraussetzungen entzogen werden darf. Die hierzu vorliegenden Gesetzesentwürfe hat die Verfasserin zum Anlaß genommen, neben den geplanten Vermögenseinziehungen auch die nach geltendem Recht bereits existierenden Instrumentarien zur Eigentumsentziehung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
In einem ersten Teil wird die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von rechtswidrig erlangtem Eigentum, d.h. der Verfallsvorschriften des StGB, untersucht. In einem zweiten Teil geht es um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beeinträchtigung von Eigentum, das für Straftaten verwendet werden soll. In beiden Teilen wird jeweils zunächst die geltende straf- bzw. polizeirechtliche Rechtslage dargestellt, sodann die Verfassungsmäßigkeit geprüft und abschließend zu den Reformentwürfen Stellung genommen.
Im Ergebnis hält die Verfasserin den strafrechtlichen Verfall für verfassungsgemäß, während sie bei dem 1992 eingeführten erweiterten Verfall einen Verstoß gegen Art. 14 GG, das Schuldprinzip und die Unschuldsvermutung annimmt. Hinsichtlich der polizeirechtlichen Einziehung kommt die Verfasserin nach einer gründlichen Auseinandersetzung mit der Eigentumsgarantie zu dem Ergebnis der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, sofern zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in bestimmten Fallkonstellationen ein finanzieller Ausgleich geleistet wird.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Seit 1994 ist eine rechtspolitische Diskussion darüber entbrannt, ob die organisierte Kriminalität auch dadurch bekämpft werden soll, daß Vermögen unter erleichterten Beweisvoraussetzungen entzogen werden darf. Die hierzu vorliegenden Gesetzesentwürfe hat die Verfasserin zum Anlaß genommen, neben den geplanten Vermögenseinziehungen auch die nach geltendem Recht bereits existierenden Instrumentarien zur Eigentumsentziehung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
In einem ersten Teil wird die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von rechtswidrig erlangtem Eigentum, d.h. der Verfallsvorschriften des StGB, untersucht. In einem zweiten Teil geht es um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beeinträchtigung von Eigentum, das für Straftaten verwendet werden soll. In beiden Teilen wird jeweils zunächst die geltende straf- bzw. polizeirechtliche Rechtslage dargestellt, sodann die Verfassungsmäßigkeit geprüft und abschließend zu den Reformentwürfen Stellung genommen.
Im Ergebnis hält die Verfasserin den strafrechtlichen Verfall für verfassungsgemäß, während sie bei dem 1992 eingeführten erweiterten Verfall einen Verstoß gegen Art. 14 GG, das Schuldprinzip und die Unschuldsvermutung annimmt. Hinsichtlich der polizeirechtlichen Einziehung kommt die Verfasserin nach einer gründlichen Auseinandersetzung mit der Eigentumsgarantie zu dem Ergebnis der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, sofern zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in bestimmten Fallkonstellationen ein finanzieller Ausgleich geleistet wird.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Seit 1994 ist eine rechtspolitische Diskussion darüber entbrannt, ob die organisierte Kriminalität auch dadurch bekämpft werden soll, daß Vermögen unter erleichterten Beweisvoraussetzungen entzogen werden darf. Die hierzu vorliegenden Gesetzesentwürfe hat die Verfasserin zum Anlaß genommen, neben den geplanten Vermögenseinziehungen auch die nach geltendem Recht bereits existierenden Instrumentarien zur Eigentumsentziehung auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen.
In einem ersten Teil wird die Verfassungsmäßigkeit der Entziehung von rechtswidrig erlangtem Eigentum, d.h. der Verfallsvorschriften des StGB, untersucht. In einem zweiten Teil geht es um die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beeinträchtigung von Eigentum, das für Straftaten verwendet werden soll. In beiden Teilen wird jeweils zunächst die geltende straf- bzw. polizeirechtliche Rechtslage dargestellt, sodann die Verfassungsmäßigkeit geprüft und abschließend zu den Reformentwürfen Stellung genommen.
Im Ergebnis hält die Verfasserin den strafrechtlichen Verfall für verfassungsgemäß, während sie bei dem 1992 eingeführten erweiterten Verfall einen Verstoß gegen Art. 14 GG, das Schuldprinzip und die Unschuldsvermutung annimmt. Hinsichtlich der polizeirechtlichen Einziehung kommt die Verfasserin nach einer gründlichen Auseinandersetzung mit der Eigentumsgarantie zu dem Ergebnis der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit, sofern zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips in bestimmten Fallkonstellationen ein finanzieller Ausgleich geleistet wird.
Aktualisiert: 2023-04-15
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