Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz von Adamek,  Richard, Bachem,  Wilfried, Bauderer,  Jürgen, Baumgartner,  Egid, Bleschick,  Sascha, Bode,  Walter, Bogalski,  Michael, Bordewin,  Arno, Bös,  Sylvia, Brandt,  Jürgen, Burch,  Christopher, Cloer,  Adrian, Dathe,  David, Debus,  Andrea, Deussen,  Reiner, Dornheim,  Bertram, Eberhardt,  David, Einsfelder,  Saphira, Engel,  Michael, Esser,  Clemens, Eversloh,  Udo, Faller,  Patrick, Fischer,  Lothar, Fumi,  Horst-Dieter, Füssenich,  Bert, Gänger,  Hartmut, Geiling,  Stefan, Geurts,  Matthias, Graw,  Christian, Grondorf,  Alena, Hagemann,  M.sc.,  LL.M.,  Tobias, Hausmann,  Monika, Heinz,  Anke, Herber,  LL.M.,  Nicolay, Hildesheim,  Carl-Ulrich, Hoffmann,  Daniel, Holzhäuser,  Björn Peter, Isler,  Marion, Jelinek,  Helmut, Kahlenberg,  Christian, Kai,  Oliver, Klier,  Andreas, Kohl,  Benedikt, Köhler,  Bernhard, Köhler,  Ulrike, Krämer,  Gernot, Krippner,  Tanja, Kuhfus,  Werner, Kühnen,  Sabine, Lemaire,  Norbert, Ludes,  Sylvia, Maetz,  Philipp, Marek,  Peter, Masuch,  Elmar, Mayer-Wegelin,  Eberhard, Merkert,  Hubert, Moritz,  Joachim, Naujok,  Jan-Pieter, Nieland,  Michael, Nöcker,  Gregor, Oellerich,  Ingo, Oertel,  Eva, Prinz,  Markus, Reuss,  Joachim, Reverts,  Annika, Roland,  Detlef, Ronig,  Roland, Schäfers,  Christoph, Schilde,  Marijana, Schmieszek,  Hans-Peter, Schmittberg,  Rüdiger, Schneider,  Stefan, Schröder,  LL.M.,  David, Schultewolter,  LL.M.,  Lukas, Schwarz,  Daniel, Seidel,  Karsten, Spiegels,  Willi, Stache,  Ulrich, Stahl,  Christian, Steinhauff,  Dieter, Stöcker,  Ernst Erhard, Stuhrmann,  Gerd, Tonner,  Norbert, Tschesche,  Frank, Uphues,  LL.M.,  Gerrit, Urban,  Johannes, Vollenbröker,  Alina, Wagner,  Alper-Benjamin, Wald,  Anja, Wessels,  LL.M.,  Jens
Das Loseblattwerk zum Einkommensteuergesetz hilft Ihnen bei der Beratung und Gestaltung von Steuersachverhalten durch Kompetenz Über 90 Autoren aus Finanzgerichtsbarkeit, Steuer- und Rechtsberatung, Finanzverwaltung und Wirtschaft garantieren eine praxisnahe und ausgewogene Kommentierung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Praxisnähe Systematische, klar gegliederte Erläuterungen, zahlreiche Beispiele und zahlreiche ABCs der Einzelfälle sowie die Kommentierung der wichtigsten Nebengesetze machen das Einkommensteuerrecht transparent. Kommentiert sind: EStG EigZulG UmwStG InvZulG InvStG FZulG Aktualität Änderungen einer Vorschrift, neue Rechtsprechung und neue Verwaltungsanweisungen werden auf einem Vorblatt bei der jeweiligen Norm erläutert und zeitnah in die Kommentierung eingearbeitet. Inklusive Online-Datenbank „Bordewin/Brandt online“. Diese Datenbank bietet hochwertige Inhalte und damit umfassende Recherchemöglichkeiten: Ertrag-Steuerberater, 12 Ausgaben, ca. 560 Seiten jährlich inkl. Archiv Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz (Kompakt-Kommentar) 2.912 Seiten, erscheint jährlich Carlé, StEK Online: Strukturierte Darstellung der Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung Direkter Zugriff auf Volltexte zu Gesetzen, Entscheidungen, Verwaltungsanweisungen. Zuletzt erschien Lieferung 452 (Mai 2023/ 133,- € zzgl. 18,- € für die Datenbank)
Aktualisiert: 2023-06-06
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Sanktionen und ihre Rechtsfolgen im BGB unter besonderer Berücksichtigung des § 241 a BGB.

Sanktionen und ihre Rechtsfolgen im BGB unter besonderer Berücksichtigung des § 241 a BGB. von Dornheim,  Bertram
In nicht unerheblichem Umfang wird in der Literatur zu dem neu geschaffenen § 241a BGB - neben weiteren Kritikpunkten - vertreten, dass § 241a BGB restriktiv ausgelegt werden müsse und dass ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Sanktionsmoment der Anwendung der Norm nicht zu Grunde gelegt werden dürfe. Mit dieser Rechtsnorm solle ein wettbewerbswidriges Zusenden unbestellter Waren sanktioniert werden. Ein solcher Regelungszweck sei jedoch nicht im Zivilrecht verwirklichbar. Flume geht sogar soweit zu fordern, dass die Vorschrift des § 241a BGB zu streichen und, solange dies nicht geschehen sei, diese als pro non scripto zu behandeln sei. Der Autor erörtert das begriffliche Fundament einer Auseinandersetzung mit § 241a BGB. Es wird versucht, Begriffe wie Sanktion und Norm mit Strafcharakter insbesondere im Kontext der Rechtsprechung darzustellen und Ursachen für deren Schaffung herauszuarbeiten. Das Ergebnis dieser Ausführungen wird im Folgenden für die Lösung von Problemstellungen bei der Auslegung und Anwendung von § 241a BGB fruchtbar gemacht. Im Weiteren geht es beispielsweise um die Beantwortung von Fragen wie der Rechtsnatur der Bestellung, dem Umfang des Anspruchsausschlusses sowie dem Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz im Rahmen des § 241a BGB. Wesentliches Ergebnis des Verfassers ist, dass die Argumentation mit dem Sanktions- oder dem Strafcharakter einer Norm im Zivilrecht nicht zutrifft. Die Berufung auf diese Topoi bei der Rechtsanwendung ist willkürlich und nicht methodengerecht. Der Regelungszweck von § 241a BGB wurde zutreffend im BGB verankert. Hinsichtlich der Rechtsfolgen von § 241a BGB wird festgestellt, dass sich der Anspruchsausschluss auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher mit Ausnahme der aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erstreckt. § 241a BGB hat keine Auswirkungen auf die dingliche Rechtslage, so dass der Eigentümer seine Rechtsstellung nicht verliert. § 241a Abs.1 BGB gibt dem Verbraucher ein Recht zum Besitz an der erbrachten Leistung. § 241a BGB stellt weiterhin einen Rechtfertigungsgrund dar, der eine Strafbarkeit des Verbrauchers aus Eigentumsdelikten ausschließt.
Aktualisiert: 2023-05-25
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Sanktionen und ihre Rechtsfolgen im BGB unter besonderer Berücksichtigung des § 241 a BGB.

Sanktionen und ihre Rechtsfolgen im BGB unter besonderer Berücksichtigung des § 241 a BGB. von Dornheim,  Bertram
In nicht unerheblichem Umfang wird in der Literatur zu dem neu geschaffenen § 241a BGB - neben weiteren Kritikpunkten - vertreten, dass § 241a BGB restriktiv ausgelegt werden müsse und dass ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Sanktionsmoment der Anwendung der Norm nicht zu Grunde gelegt werden dürfe. Mit dieser Rechtsnorm solle ein wettbewerbswidriges Zusenden unbestellter Waren sanktioniert werden. Ein solcher Regelungszweck sei jedoch nicht im Zivilrecht verwirklichbar. Flume geht sogar soweit zu fordern, dass die Vorschrift des § 241a BGB zu streichen und, solange dies nicht geschehen sei, diese als pro non scripto zu behandeln sei. Der Autor erörtert das begriffliche Fundament einer Auseinandersetzung mit § 241a BGB. Es wird versucht, Begriffe wie Sanktion und Norm mit Strafcharakter insbesondere im Kontext der Rechtsprechung darzustellen und Ursachen für deren Schaffung herauszuarbeiten. Das Ergebnis dieser Ausführungen wird im Folgenden für die Lösung von Problemstellungen bei der Auslegung und Anwendung von § 241a BGB fruchtbar gemacht. Im Weiteren geht es beispielsweise um die Beantwortung von Fragen wie der Rechtsnatur der Bestellung, dem Umfang des Anspruchsausschlusses sowie dem Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz im Rahmen des § 241a BGB. Wesentliches Ergebnis des Verfassers ist, dass die Argumentation mit dem Sanktions- oder dem Strafcharakter einer Norm im Zivilrecht nicht zutrifft. Die Berufung auf diese Topoi bei der Rechtsanwendung ist willkürlich und nicht methodengerecht. Der Regelungszweck von § 241a BGB wurde zutreffend im BGB verankert. Hinsichtlich der Rechtsfolgen von § 241a BGB wird festgestellt, dass sich der Anspruchsausschluss auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher mit Ausnahme der aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erstreckt. § 241a BGB hat keine Auswirkungen auf die dingliche Rechtslage, so dass der Eigentümer seine Rechtsstellung nicht verliert. § 241a Abs.1 BGB gibt dem Verbraucher ein Recht zum Besitz an der erbrachten Leistung. § 241a BGB stellt weiterhin einen Rechtfertigungsgrund dar, der eine Strafbarkeit des Verbrauchers aus Eigentumsdelikten ausschließt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz von Ackermann,  Monika, Adamek,  Richard, Bachem,  Wilfried, Ballof,  Ferdinand, Bauderer,  Jürgen, Baumdicker,  Gotthard, Baumgartner,  Egid, Bleschick,  Sascha, Bode,  Walter, Bogalski,  Michael, Bordewin,  Arno, Bös,  Sylvia, Brandt,  Jürgen, Cloer,  Adrian, Dackweiler,  Vicky, Damrau-Schröter,  Heike, Dathe,  David, Debus,  Andrea, Deussen,  Reiner, Devermann,  Hermann, Dornheim,  Bertram, Eberhardt,  David, Esser,  Clemens, Eversloh,  Udo, Faller,  Patrick, Fischer,  Lothar, Fumi,  Horst-Dieter, Füssenich,  Bert, Gänger,  Hartmut, Geiling,  Stefan, Gericke,  Werner, Gerl,  Christian, Geurts,  Matthias, Graw,  Christian, Hagemann,  M.sc.,  LL.M.,  Tobias, Heinz,  Anke, Hempelmann,  LL.M.,  M.I.Tax,  Jan, Herber,  LL.M.,  Nicolay, Hettler,  Elvira, Hoffmann,  Daniel, Holzhäuser,  Björn Peter, Isler,  Marion, Jelinek,  Helmut, Kahlenberg,  Christian, Kai,  Oliver, Klier,  Andreas, Köhler,  Bernhard, Köhler,  Ulrike, Krämer,  Gernot, Krippner,  Tanja, Kuhfus,  Werner, Kühnen,  Sabine, Lemaire,  Norbert, Ludes,  Sylvia, Maetz,  Philipp, Marek,  Peter, Masuch,  Elmar, Mayer-Wegelin,  Eberhard, Merkert,  Hubert, Moritz,  Joachim, Morsbach,  Rudger, Naujok,  Jan-Pieter, Nieland,  Michael, Nissen,  Karl-Heinz, Nöcker,  Gregor, Oellerich,  Ingo, Oertel,  Eva, Ott,  Hans, Pohl,  Gerald, Prinz,  Markus, Reuss,  Joachim, Roland,  Detlef, Ronig,  Roland, Schäfers,  Christoph, Schilde,  Marijana, Schmieszek,  Hans-Peter, Schmittberg,  Rüdiger, Schneider,  Stefan, Scholtz,  Henning, Scholtz,  Rolf-Detlev, Schönewald,  Christoph, Schröder,  LL.M.,  David, Schultewolter,  LL.M.,  Lukas, Schulze zur Wiesche,  Dieter, Seidel,  Karsten, Sommer,  Christoph, Spiegels,  Willi, Stache,  Ulrich, Stahl,  Christian, Steinhauff,  Dieter, Stöcker,  Ernst Erhard, Stuhrmann,  Gerd, Swerting,  Martin, Tonner,  Norbert, Tschesche,  Frank, Uphues,  Gerrit, Urban,  Johannes, Wagner,  Klaus Jürgen, Werning,  Ulrich, Wessels,  LL.M.,  Jens, Wierschem,  Klaus
Aktualisiert: 2021-02-11
Autor: , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,
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Einkommensteuergesetz

Einkommensteuergesetz von Adamek,  Richard, Bachem,  Wilfried, Bauderer,  Jürgen, Baumgartner,  Egid, Bleschick,  Sascha, Bode,  Walter, Bogalski,  Michael, Bordewin,  Arno, Bös,  Sylvia, Brandt,  Jürgen, Burch,  Christopher, Cloer,  Adrian, Dathe,  David, Debus,  Andrea, Deussen,  Reiner, Dornheim,  Bertram, Eberhardt,  David, Einsfelder,  Saphira, Engel,  Michael, Esser,  Clemens, Eversloh,  Udo, Faller,  Patrick, Fischer,  Lothar, Fumi,  Horst-Dieter, Füssenich,  Bert, Gänger,  Hartmut, Geiling,  Stefan, Geurts,  Matthias, Graw,  Christian, Grondorf,  Alena, Hagemann,  M.sc.,  LL.M.,  Tobias, Hausmann,  Monika, Heinz,  Anke, Herber,  LL.M.,  Nicolay, Hildesheim,  Carl-Ulrich, Hoffmann,  Daniel, Holzhäuser,  Björn Peter, Isler,  Marion, Jelinek,  Helmut, Kahlenberg,  Christian, Kai,  Oliver, Klier,  Andreas, Kohl,  Benedikt, Köhler,  Bernhard, Köhler,  Ulrike, Krämer,  Gernot, Krippner,  Tanja, Kuhfus,  Werner, Kühnen,  Sabine, Lemaire,  Norbert, Ludes,  Sylvia, Maetz,  Philipp, Marek,  Peter, Masuch,  Elmar, Mayer-Wegelin,  Eberhard, Merkert,  Hubert, Moritz,  Joachim, Naujok,  Jan-Pieter, Nieland,  Michael, Nöcker,  Gregor, Oellerich,  Ingo, Oertel,  Eva, Prinz,  Markus, Reuss,  Joachim, Reverts,  Annika, Roland,  Detlef, Ronig,  Roland, Schäfers,  Christoph, Schilde,  Marijana, Schmieszek,  Hans-Peter, Schmittberg,  Rüdiger, Schneider,  Stefan, Schröder,  LL.M.,  David, Schultewolter,  LL.M.,  Lukas, Schwarz,  Daniel, Seidel,  Karsten, Spiegels,  Willi, Stache,  Ulrich, Stahl,  Christian, Steinhauff,  Dieter, Stöcker,  Ernst Erhard, Stuhrmann,  Gerd, Tonner,  Norbert, Tschesche,  Frank, Uphues,  LL.M.,  Gerrit, Urban,  Johannes, Vollenbröker,  Alina, Wagner,  Alper-Benjamin, Wald,  Anja, Wessels,  LL.M.,  Jens
Das Loseblattwerk zum Einkommensteuergesetz hilft Ihnen bei der Beratung und Gestaltung von Steuersachverhalten durch Kompetenz Über 90 Autoren aus Finanzgerichtsbarkeit, Steuer- und Rechtsberatung, Finanzverwaltung und Wirtschaft garantieren eine praxisnahe und ausgewogene Kommentierung auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis. Praxisnähe Systematische, klar gegliederte Erläuterungen, zahlreiche Beispiele und zahlreiche ABCs der Einzelfälle sowie die Kommentierung der wichtigsten Nebengesetze machen das Einkommensteuerrecht transparent. Kommentiert sind: EStG EigZulG UmwStG InvZulG InvStG FZulG Aktualität Änderungen einer Vorschrift, neue Rechtsprechung und neue Verwaltungsanweisungen werden auf einem Vorblatt bei der jeweiligen Norm erläutert und zeitnah in die Kommentierung eingearbeitet. Inklusive Online-Datenbank „Bordewin/Brandt online“. Diese Datenbank bietet hochwertige Inhalte und damit umfassende Recherchemöglichkeiten: Ertrag-Steuerberater, 12 Ausgaben, ca. 560 Seiten jährlich inkl. Archiv Kirchhof/Seer, Einkommensteuergesetz (Kompakt-Kommentar) 2.912 Seiten, erscheint jährlich Carlé, StEK Online: Strukturierte Darstellung der Erlasse und Verfügungen der Finanzverwaltung Direkter Zugriff auf Volltexte zu Gesetzen, Entscheidungen, Verwaltungsanweisungen. Zuletzt erschien Lieferung 450 (Dezember 2022/ 90,- € zzgl. 18,- € für die Datenbank)
Aktualisiert: 2023-04-20
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Sanktionen und ihre Rechtsfolgen im BGB unter besonderer Berücksichtigung des § 241 a BGB.

Sanktionen und ihre Rechtsfolgen im BGB unter besonderer Berücksichtigung des § 241 a BGB. von Dornheim,  Bertram
In nicht unerheblichem Umfang wird in der Literatur zu dem neu geschaffenen § 241a BGB - neben weiteren Kritikpunkten - vertreten, dass § 241a BGB restriktiv ausgelegt werden müsse und dass ein vom Gesetzgeber beabsichtigtes Sanktionsmoment der Anwendung der Norm nicht zu Grunde gelegt werden dürfe. Mit dieser Rechtsnorm solle ein wettbewerbswidriges Zusenden unbestellter Waren sanktioniert werden. Ein solcher Regelungszweck sei jedoch nicht im Zivilrecht verwirklichbar. Flume geht sogar soweit zu fordern, dass die Vorschrift des § 241a BGB zu streichen und, solange dies nicht geschehen sei, diese als pro non scripto zu behandeln sei. Der Autor erörtert das begriffliche Fundament einer Auseinandersetzung mit § 241a BGB. Es wird versucht, Begriffe wie Sanktion und Norm mit Strafcharakter insbesondere im Kontext der Rechtsprechung darzustellen und Ursachen für deren Schaffung herauszuarbeiten. Das Ergebnis dieser Ausführungen wird im Folgenden für die Lösung von Problemstellungen bei der Auslegung und Anwendung von § 241a BGB fruchtbar gemacht. Im Weiteren geht es beispielsweise um die Beantwortung von Fragen wie der Rechtsnatur der Bestellung, dem Umfang des Anspruchsausschlusses sowie dem Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz im Rahmen des § 241a BGB. Wesentliches Ergebnis des Verfassers ist, dass die Argumentation mit dem Sanktions- oder dem Strafcharakter einer Norm im Zivilrecht nicht zutrifft. Die Berufung auf diese Topoi bei der Rechtsanwendung ist willkürlich und nicht methodengerecht. Der Regelungszweck von § 241a BGB wurde zutreffend im BGB verankert. Hinsichtlich der Rechtsfolgen von § 241a BGB wird festgestellt, dass sich der Anspruchsausschluss auf sämtliche gesetzlichen Ansprüche des Unternehmers gegen den Verbraucher mit Ausnahme der aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag erstreckt. § 241a BGB hat keine Auswirkungen auf die dingliche Rechtslage, so dass der Eigentümer seine Rechtsstellung nicht verliert. § 241a Abs.1 BGB gibt dem Verbraucher ein Recht zum Besitz an der erbrachten Leistung. § 241a BGB stellt weiterhin einen Rechtfertigungsgrund dar, der eine Strafbarkeit des Verbrauchers aus Eigentumsdelikten ausschließt.
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