Der Weiterbildung wird in der Gesellschaft und insbesondere von den Arbeitsvertragsparteien eine immer größere Rolle beigemessen. Deutsche Unternehmen geben jährlich rund 15 Milliarden EUR für Fortbildung und Umschulung ihrer Mitarbeiter aus. Obwohl die Arbeitgeber sich damit meist an der Finanzierung der Weiterbildung beteiligen, wird sowohl nach allgemeinem Verständnis als auch im juristischen Schrifttum unbefangen eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen verneint.
Die Autorin will klären, ob die Weiterbildung tatsächlich im quasi rechtsfreien Raum stattfindet, oder ob den Unternehmen bezüglich der Einführung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen eine größere Verantwortung auferlegt ist, als von ihnen angenommen. Die Verfasserin möchte außerdem aufzeigen, wie die bestehenden rechtlichen Normen durch die Arbeitsvertragsparteien, aber auch durch die Sozialpartner und Betriebsorgane effektiver angewandt werden können.
Ausgehend von dieser Zielsetzung untersucht Susanne Fracke zunächst solche Regelungen, die im intakten Arbeitsverhältnis die Ein- und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen beeinflussen. Insbesondere wird den Fragen nachgegangen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Unterrichtungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG auch eine Weiterbildungspflicht statuiert und welche Änderungen sich in der Weiterbildungspraxis durch den neu eingeführten § 97 Abs. 2 BetrVG ergeben können. In einem zweiten Schwerpunkt werden die bestehenden Regelungen zur Weiterbildung im bestandsgefährdeten Arbeitsverhältnis näher beleuchtet. Kern der Untersuchung ist dabei die Analyse des § 1 Abs. 2 S. 3 1. HS KSchG, der vor dem Ausspruch einer Kündigung die Durchführung einer zumutbaren Fortbildung oder Umschulung zum Erhalt der Beschäftigung vorschreibt.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Weiterbildung wird in der Gesellschaft und insbesondere von den Arbeitsvertragsparteien eine immer größere Rolle beigemessen. Deutsche Unternehmen geben jährlich rund 15 Milliarden EUR für Fortbildung und Umschulung ihrer Mitarbeiter aus. Obwohl die Arbeitgeber sich damit meist an der Finanzierung der Weiterbildung beteiligen, wird sowohl nach allgemeinem Verständnis als auch im juristischen Schrifttum unbefangen eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen verneint.
Die Autorin will klären, ob die Weiterbildung tatsächlich im quasi rechtsfreien Raum stattfindet, oder ob den Unternehmen bezüglich der Einführung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen eine größere Verantwortung auferlegt ist, als von ihnen angenommen. Die Verfasserin möchte außerdem aufzeigen, wie die bestehenden rechtlichen Normen durch die Arbeitsvertragsparteien, aber auch durch die Sozialpartner und Betriebsorgane effektiver angewandt werden können.
Ausgehend von dieser Zielsetzung untersucht Susanne Fracke zunächst solche Regelungen, die im intakten Arbeitsverhältnis die Ein- und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen beeinflussen. Insbesondere wird den Fragen nachgegangen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Unterrichtungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG auch eine Weiterbildungspflicht statuiert und welche Änderungen sich in der Weiterbildungspraxis durch den neu eingeführten § 97 Abs. 2 BetrVG ergeben können. In einem zweiten Schwerpunkt werden die bestehenden Regelungen zur Weiterbildung im bestandsgefährdeten Arbeitsverhältnis näher beleuchtet. Kern der Untersuchung ist dabei die Analyse des § 1 Abs. 2 S. 3 1. HS KSchG, der vor dem Ausspruch einer Kündigung die Durchführung einer zumutbaren Fortbildung oder Umschulung zum Erhalt der Beschäftigung vorschreibt.
Aktualisiert: 2023-06-01
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Der Weiterbildung wird in der Gesellschaft und insbesondere von den Arbeitsvertragsparteien eine immer größere Rolle beigemessen. Deutsche Unternehmen geben jährlich rund 15 Milliarden EUR für Fortbildung und Umschulung ihrer Mitarbeiter aus. Obwohl die Arbeitgeber sich damit meist an der Finanzierung der Weiterbildung beteiligen, wird sowohl nach allgemeinem Verständnis als auch im juristischen Schrifttum unbefangen eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen verneint.
Die Autorin will klären, ob die Weiterbildung tatsächlich im quasi rechtsfreien Raum stattfindet, oder ob den Unternehmen bezüglich der Einführung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen eine größere Verantwortung auferlegt ist, als von ihnen angenommen. Die Verfasserin möchte außerdem aufzeigen, wie die bestehenden rechtlichen Normen durch die Arbeitsvertragsparteien, aber auch durch die Sozialpartner und Betriebsorgane effektiver angewandt werden können.
Ausgehend von dieser Zielsetzung untersucht Susanne Fracke zunächst solche Regelungen, die im intakten Arbeitsverhältnis die Ein- und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen beeinflussen. Insbesondere wird den Fragen nachgegangen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Unterrichtungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG auch eine Weiterbildungspflicht statuiert und welche Änderungen sich in der Weiterbildungspraxis durch den neu eingeführten § 97 Abs. 2 BetrVG ergeben können. In einem zweiten Schwerpunkt werden die bestehenden Regelungen zur Weiterbildung im bestandsgefährdeten Arbeitsverhältnis näher beleuchtet. Kern der Untersuchung ist dabei die Analyse des § 1 Abs. 2 S. 3 1. HS KSchG, der vor dem Ausspruch einer Kündigung die Durchführung einer zumutbaren Fortbildung oder Umschulung zum Erhalt der Beschäftigung vorschreibt.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Weiterbildung wird in der Gesellschaft und insbesondere von den Arbeitsvertragsparteien eine immer größere Rolle beigemessen. Deutsche Unternehmen geben jährlich rund 15 Milliarden EUR für Fortbildung und Umschulung ihrer Mitarbeiter aus. Obwohl die Arbeitgeber sich damit meist an der Finanzierung der Weiterbildung beteiligen, wird sowohl nach allgemeinem Verständnis als auch im juristischen Schrifttum unbefangen eine Pflicht des Arbeitgebers zur Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen verneint.
Die Autorin will klären, ob die Weiterbildung tatsächlich im quasi rechtsfreien Raum stattfindet, oder ob den Unternehmen bezüglich der Einführung und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen eine größere Verantwortung auferlegt ist, als von ihnen angenommen. Die Verfasserin möchte außerdem aufzeigen, wie die bestehenden rechtlichen Normen durch die Arbeitsvertragsparteien, aber auch durch die Sozialpartner und Betriebsorgane effektiver angewandt werden können.
Ausgehend von dieser Zielsetzung untersucht Susanne Fracke zunächst solche Regelungen, die im intakten Arbeitsverhältnis die Ein- und Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen beeinflussen. Insbesondere wird den Fragen nachgegangen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Unterrichtungspflicht gemäß § 81 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG auch eine Weiterbildungspflicht statuiert und welche Änderungen sich in der Weiterbildungspraxis durch den neu eingeführten § 97 Abs. 2 BetrVG ergeben können. In einem zweiten Schwerpunkt werden die bestehenden Regelungen zur Weiterbildung im bestandsgefährdeten Arbeitsverhältnis näher beleuchtet. Kern der Untersuchung ist dabei die Analyse des § 1 Abs. 2 S. 3 1. HS KSchG, der vor dem Ausspruch einer Kündigung die Durchführung einer zumutbaren Fortbildung oder Umschulung zum Erhalt der Beschäftigung vorschreibt.
Aktualisiert: 2023-04-15
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