Der Autor verfolgt mit dieser Arbeit zwei primäre Ziele: die Vorstellung einer Methodik und die Entwicklung einer theoretischen Konstruktion für das künftige europäische Bereicherungsrecht.
Der Bedarf an einer Methodik ergibt sich vor allem daraus, daß die Rechtswissenschaft geeignete Instrumente braucht, um diese terra incognita zu betreten. Der Autor geht davon aus, daß die Rechtsinstitute des künftigen europäischen Privatrechtes auf der Basis einer wissenschaftlichen Bewertung entstehen werden, die den Entwicklungslinien der einzelnen Institute in den jeweiligen Rechtsordnungen Rechnung tragen wird. Die Entfaltung und Verfolgung dieser Entwicklungslinien kann zu der Schlußfolgerung führen, daß scheinbar unterschiedliche Rechtsfiguren in der Tat in eine gemeinsame Richtung wachsen. Eine solche Untersuchung muß notwendigerweise nicht nur das geltende Recht, sondern auch die Rechtsgeschichte der einzelnen EU-Rechtssysteme in Betracht ziehen. Die Rechtsvergleichung wird somit auf intertemporaler und zwischenstaatlicher Ebene durchgeführt.
Diese Methodik wird mittels eines konkreten Beispieles vorgestellt. Vornehmlich das sogenannte Recht der condictiones wird erforscht, neben dem jedoch die sogenannte Versionsklage, die hier als die zweite Säule des Rechtes der ungerechtfertigten Bereicherung angesehen wird, den weiteren Schwerpunkt der Analyse bildet. Diesbezüglich beschäftigt sich die Rechtsvergleichung vor allem mit dem römischen und dem gemeinen Recht einerseits, und mit dem deutschen und dem italienischen Recht als Vertreter der jeweiligen Rechtskreise andererseits. Die Kondiktionsklage ist als reiner Herausgabeanspruch aufgebaut, während der Versionsklage eher die Aufgabe eines äquitativen Rechtsbehelfes zukommt. Aus der Interaktion der beiden Institute entsteht das europäische Bereicherungsrecht.
Obwohl die Ergebnisse als Anregung zu einer wissenschaftlichen, theoretischen Diskussion und nicht für eine direkte Anwendung in den untersuchten Rechtssystemen gedacht wurden, bieten sie für das geltende Recht eine unkonventionelle Betrachtungsweise an.
Aktualisiert: 2023-06-15
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Der Autor verfolgt mit dieser Arbeit zwei primäre Ziele: die Vorstellung einer Methodik und die Entwicklung einer theoretischen Konstruktion für das künftige europäische Bereicherungsrecht.
Der Bedarf an einer Methodik ergibt sich vor allem daraus, daß die Rechtswissenschaft geeignete Instrumente braucht, um diese terra incognita zu betreten. Der Autor geht davon aus, daß die Rechtsinstitute des künftigen europäischen Privatrechtes auf der Basis einer wissenschaftlichen Bewertung entstehen werden, die den Entwicklungslinien der einzelnen Institute in den jeweiligen Rechtsordnungen Rechnung tragen wird. Die Entfaltung und Verfolgung dieser Entwicklungslinien kann zu der Schlußfolgerung führen, daß scheinbar unterschiedliche Rechtsfiguren in der Tat in eine gemeinsame Richtung wachsen. Eine solche Untersuchung muß notwendigerweise nicht nur das geltende Recht, sondern auch die Rechtsgeschichte der einzelnen EU-Rechtssysteme in Betracht ziehen. Die Rechtsvergleichung wird somit auf intertemporaler und zwischenstaatlicher Ebene durchgeführt.
Diese Methodik wird mittels eines konkreten Beispieles vorgestellt. Vornehmlich das sogenannte Recht der condictiones wird erforscht, neben dem jedoch die sogenannte Versionsklage, die hier als die zweite Säule des Rechtes der ungerechtfertigten Bereicherung angesehen wird, den weiteren Schwerpunkt der Analyse bildet. Diesbezüglich beschäftigt sich die Rechtsvergleichung vor allem mit dem römischen und dem gemeinen Recht einerseits, und mit dem deutschen und dem italienischen Recht als Vertreter der jeweiligen Rechtskreise andererseits. Die Kondiktionsklage ist als reiner Herausgabeanspruch aufgebaut, während der Versionsklage eher die Aufgabe eines äquitativen Rechtsbehelfes zukommt. Aus der Interaktion der beiden Institute entsteht das europäische Bereicherungsrecht.
Obwohl die Ergebnisse als Anregung zu einer wissenschaftlichen, theoretischen Diskussion und nicht für eine direkte Anwendung in den untersuchten Rechtssystemen gedacht wurden, bieten sie für das geltende Recht eine unkonventionelle Betrachtungsweise an.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Der Autor verfolgt mit dieser Arbeit zwei primäre Ziele: die Vorstellung einer Methodik und die Entwicklung einer theoretischen Konstruktion für das künftige europäische Bereicherungsrecht.
Der Bedarf an einer Methodik ergibt sich vor allem daraus, daß die Rechtswissenschaft geeignete Instrumente braucht, um diese terra incognita zu betreten. Der Autor geht davon aus, daß die Rechtsinstitute des künftigen europäischen Privatrechtes auf der Basis einer wissenschaftlichen Bewertung entstehen werden, die den Entwicklungslinien der einzelnen Institute in den jeweiligen Rechtsordnungen Rechnung tragen wird. Die Entfaltung und Verfolgung dieser Entwicklungslinien kann zu der Schlußfolgerung führen, daß scheinbar unterschiedliche Rechtsfiguren in der Tat in eine gemeinsame Richtung wachsen. Eine solche Untersuchung muß notwendigerweise nicht nur das geltende Recht, sondern auch die Rechtsgeschichte der einzelnen EU-Rechtssysteme in Betracht ziehen. Die Rechtsvergleichung wird somit auf intertemporaler und zwischenstaatlicher Ebene durchgeführt.
Diese Methodik wird mittels eines konkreten Beispieles vorgestellt. Vornehmlich das sogenannte Recht der condictiones wird erforscht, neben dem jedoch die sogenannte Versionsklage, die hier als die zweite Säule des Rechtes der ungerechtfertigten Bereicherung angesehen wird, den weiteren Schwerpunkt der Analyse bildet. Diesbezüglich beschäftigt sich die Rechtsvergleichung vor allem mit dem römischen und dem gemeinen Recht einerseits, und mit dem deutschen und dem italienischen Recht als Vertreter der jeweiligen Rechtskreise andererseits. Die Kondiktionsklage ist als reiner Herausgabeanspruch aufgebaut, während der Versionsklage eher die Aufgabe eines äquitativen Rechtsbehelfes zukommt. Aus der Interaktion der beiden Institute entsteht das europäische Bereicherungsrecht.
Obwohl die Ergebnisse als Anregung zu einer wissenschaftlichen, theoretischen Diskussion und nicht für eine direkte Anwendung in den untersuchten Rechtssystemen gedacht wurden, bieten sie für das geltende Recht eine unkonventionelle Betrachtungsweise an.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Der Autor verfolgt mit dieser Arbeit zwei primäre Ziele: die Vorstellung einer Methodik und die Entwicklung einer theoretischen Konstruktion für das künftige europäische Bereicherungsrecht.
Der Bedarf an einer Methodik ergibt sich vor allem daraus, daß die Rechtswissenschaft geeignete Instrumente braucht, um diese terra incognita zu betreten. Der Autor geht davon aus, daß die Rechtsinstitute des künftigen europäischen Privatrechtes auf der Basis einer wissenschaftlichen Bewertung entstehen werden, die den Entwicklungslinien der einzelnen Institute in den jeweiligen Rechtsordnungen Rechnung tragen wird. Die Entfaltung und Verfolgung dieser Entwicklungslinien kann zu der Schlußfolgerung führen, daß scheinbar unterschiedliche Rechtsfiguren in der Tat in eine gemeinsame Richtung wachsen. Eine solche Untersuchung muß notwendigerweise nicht nur das geltende Recht, sondern auch die Rechtsgeschichte der einzelnen EU-Rechtssysteme in Betracht ziehen. Die Rechtsvergleichung wird somit auf intertemporaler und zwischenstaatlicher Ebene durchgeführt.
Diese Methodik wird mittels eines konkreten Beispieles vorgestellt. Vornehmlich das sogenannte Recht der condictiones wird erforscht, neben dem jedoch die sogenannte Versionsklage, die hier als die zweite Säule des Rechtes der ungerechtfertigten Bereicherung angesehen wird, den weiteren Schwerpunkt der Analyse bildet. Diesbezüglich beschäftigt sich die Rechtsvergleichung vor allem mit dem römischen und dem gemeinen Recht einerseits, und mit dem deutschen und dem italienischen Recht als Vertreter der jeweiligen Rechtskreise andererseits. Die Kondiktionsklage ist als reiner Herausgabeanspruch aufgebaut, während der Versionsklage eher die Aufgabe eines äquitativen Rechtsbehelfes zukommt. Aus der Interaktion der beiden Institute entsteht das europäische Bereicherungsrecht.
Obwohl die Ergebnisse als Anregung zu einer wissenschaftlichen, theoretischen Diskussion und nicht für eine direkte Anwendung in den untersuchten Rechtssystemen gedacht wurden, bieten sie für das geltende Recht eine unkonventionelle Betrachtungsweise an.
Aktualisiert: 2023-04-15
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