Handbuch Managerhaftung

Handbuch Managerhaftung von Altmeppen,  Holger, Arnold,  Michael, Balthasar,  Helmut, Berberich,  Matthias, Bicker,  Eike, Born,  Manfred, Bungert,  Hartwin, Burgard,  Ulrich, Dreher,  Meinrad, Feldmüller,  Christian, Fischer,  Reinfrid, Franzmann,  Georg, Gebauer,  Stefan, Geber,  Frederic, Gillessen,  Benedikt, Goslar,  Sebastian, Götze,  Cornelius, Gruenstein,  Benjamin, Haas,  Ulrich, Harbarth,  Stephan, Heimann,  Carsten, Hess,  Burkhard, Hick,  Christian, Ihlas,  Horst, Jahn,  Joachim, Jungkind,  Vera, Kellenter,  Wolfgang, Kersting,  Christian, Kießling,  Arne, Kirsten,  Stefan, Klahold,  Christoph, Kleindiek,  Detlef, Krämer,  Lutz Robert, Krause,  Daniel M., Kremer,  Thomas, Krieger,  Gerd, Krieger/Uwe H. Schneider, Kulenkamp,  Sabrina, Leuering,  Dieter, Schneider,  Sven H., Schneider,  Uwe H., Schücking,  Christoph, Seyfarth,  Georg, Sieg,  Oliver, Skoupil,  Christoph, Spießhofer,  Birgit, Teichmann,  Christoph, Uwer,  Dirk, Verse,  Dirk A., Vetter,  Eberhard, Weber,  Heinz-Otto, Wilhelm,  Kerstin, Wilk,  Cornelius, Wilsing,  Hans-Ulrich
Aktualisiert: 2023-05-24
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Lockerung des Freistellungsmonopols zugunsten der EU-Staaten.

Lockerung des Freistellungsmonopols zugunsten der EU-Staaten. von Gillessen,  Benedikt
Das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV und seine Ausnahmen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Doch die Vorschriften werden von den nationalen Behörden und Gerichten nur selten angewandt. Dies hängt zum einen mit den in vielen Ländern noch immer fehlenden Kompetenznormen zusammen, zum anderen mit der nur unvollständigen Anwendungsbefugnis der Mitgliedstaaten: Diese dürfen zwar das Verbot durchsetzen, nicht aber über Ausnahmen entscheiden; damit ist eine sinnvolle Bearbeitung der Fälle auf nationaler Ebene kaum möglich. Die Freistellungsbefugnis liegt allein bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Vielzahl der Fälle aber nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann und daher auf Methoden ausweicht, die aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht zumindest fragwürdig sind (z. B. Gruppenfreistellungen, comfort letters). Abhilfe könnte eine auch dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werdende Verlagerung der Freistellungskompetenz in bestimmten Fällen auf die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bieten. Der Autor untersucht in seiner Arbeit, wie eine solche Dezentralisierung aussehen könnte, mit der in Situationen mit einem eindeutig nationalen Schwerpunkt (und damit in der Mehrzahl der Fälle) eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, ohne daß die Rechtseinheit in der Entscheidungspraxis verloren geht. Er schlägt vor, die Zuständigkeit eines Landes von den Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen abhängig zu machen, der Kommission aber in bestimmten Einzelfällen ein Vetorecht zuzugestehen, mit dem sie das Verfahren an sich ziehen kann. Die Entscheidungen der nationalen Behörden würden die erforderliche gemeinschaftsweite Geltung erhalten, indem sich die Kommission diese Entscheidungen automatisch zu eigen macht, wenn sie nicht innerhalb einer knapp, aber ausreichend bemessenen Frist widerspricht. Die Rechtseinheit würde letztlich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet. Der Autor untersucht die Problematik ferner auch unter tatsächlichen, verfahrensrechtlichen, legislativen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Aktualisiert: 2023-05-20
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Lockerung des Freistellungsmonopols zugunsten der EU-Staaten.

Lockerung des Freistellungsmonopols zugunsten der EU-Staaten. von Gillessen,  Benedikt
Das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV und seine Ausnahmen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Doch die Vorschriften werden von den nationalen Behörden und Gerichten nur selten angewandt. Dies hängt zum einen mit den in vielen Ländern noch immer fehlenden Kompetenznormen zusammen, zum anderen mit der nur unvollständigen Anwendungsbefugnis der Mitgliedstaaten: Diese dürfen zwar das Verbot durchsetzen, nicht aber über Ausnahmen entscheiden; damit ist eine sinnvolle Bearbeitung der Fälle auf nationaler Ebene kaum möglich. Die Freistellungsbefugnis liegt allein bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Vielzahl der Fälle aber nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann und daher auf Methoden ausweicht, die aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht zumindest fragwürdig sind (z. B. Gruppenfreistellungen, comfort letters). Abhilfe könnte eine auch dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werdende Verlagerung der Freistellungskompetenz in bestimmten Fällen auf die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bieten. Der Autor untersucht in seiner Arbeit, wie eine solche Dezentralisierung aussehen könnte, mit der in Situationen mit einem eindeutig nationalen Schwerpunkt (und damit in der Mehrzahl der Fälle) eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, ohne daß die Rechtseinheit in der Entscheidungspraxis verloren geht. Er schlägt vor, die Zuständigkeit eines Landes von den Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen abhängig zu machen, der Kommission aber in bestimmten Einzelfällen ein Vetorecht zuzugestehen, mit dem sie das Verfahren an sich ziehen kann. Die Entscheidungen der nationalen Behörden würden die erforderliche gemeinschaftsweite Geltung erhalten, indem sich die Kommission diese Entscheidungen automatisch zu eigen macht, wenn sie nicht innerhalb einer knapp, aber ausreichend bemessenen Frist widerspricht. Die Rechtseinheit würde letztlich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet. Der Autor untersucht die Problematik ferner auch unter tatsächlichen, verfahrensrechtlichen, legislativen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Aktualisiert: 2023-05-15
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Handbuch Managerhaftung

Handbuch Managerhaftung von Altmeppen,  Holger, Arnold,  Michael, Balthasar,  Helmut, Berberich,  Matthias, Bicker,  Eike, Born,  Manfred, Bungert,  Hartwin, Burgard,  Ulrich, Dreher,  Meinrad, Feldmüller,  Christian, Fischer,  Reinfrid, Franzmann,  Georg, Gebauer,  Stefan, Geber,  Frederic, Gillessen,  Benedikt, Goslar,  Sebastian, Götze,  Cornelius, Gruenstein,  Benjamin, Haas,  Ulrich, Harbarth,  Stephan, Heimann,  Carsten, Hess,  Burkhard, Hick,  Christian, Ihlas,  Horst, Jahn,  Joachim, Jungkind,  Vera, Kellenter,  Wolfgang, Kersting,  Christian, Kießling,  Arne, Kirsten,  Stefan, Klahold,  Christoph, Kleindiek,  Detlef, Krämer,  Lutz Robert, Krause,  Daniel M., Kremer,  Thomas, Krieger,  Gerd, Krieger/Uwe H. Schneider, Kulenkamp,  Sabrina, Leuering,  Dieter, Schneider,  Sven H., Schneider,  Uwe H., Schücking,  Christoph, Seyfarth,  Georg, Sieg,  Oliver, Skoupil,  Christoph, Spießhofer,  Birgit, Teichmann,  Christoph, Uwer,  Dirk, Verse,  Dirk A., Vetter,  Eberhard, Weber,  Heinz-Otto, Wilhelm,  Kerstin, Wilk,  Cornelius, Wilsing,  Hans-Ulrich
Aktualisiert: 2023-04-04
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Handbuch börsennotierte AG

Handbuch börsennotierte AG von Arnold,  Christian, Arnold,  Michael, Busch,  Torsten, Butzke,  Volker, Drinkuth,  Henrik, Eckhold,  Thomas, Gätsch,  Andreas, Gehling,  Christian, Gillessen,  Benedikt, Groß,  Wolfgang, Holzborn,  Timo, Krämer,  Lutz Robert, Marsch-Barner/Schäfer, Meyer,  Andreas, Miller,  Kyle, Mimberg,  Jörg, Rabenhorst,  Dirk, Schäfer,  Frank A., Schatz,  Matthias, Vetter,  Eberhard, von der Linden,  Klaus
Herausgeber und Autoren sind ausnahmslos fachkundige Praktiker. Als Spezialisten und ausgewiesene Experten auf den Gebieten des Aktien- und Kapitalmarktrechts bieten sie Gewähr für hervorragende Qualität und eine bestmögliche Realisierung des Konzepts.
Aktualisiert: 2022-02-25
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Handbuch börsennotierte AG

Handbuch börsennotierte AG von Arnold,  Michael, Busch,  Torsten, Butzke,  Volker, Drinkuth,  Henrik, Eckhold,  Thomas, Gätsch,  Andreas, Gehling,  Christian, Gillessen,  Benedikt, Groß,  Wolfgang, Günther,  Jens, Holzborn,  Timo, Krämer,  Lutz Robert, Marsch-Barner,  Reinhard, Meyer,  Andreas, Mimberg,  Jörg, Rabenhorst,  Dirk, Schäfer,  Frank A., Strauch,  Mark, Vetter,  Eberhard
Herausgeber und Autoren sind ausnahmslos fachkundige Praktiker. Als Spezialisten und ausgewiesene Experten auf den Gebieten des Aktien- und Kapitalmarktrechts bieten sie Gewähr für hervorragende Qualität und eine bestmögliche Realisierung des Konzepts.
Aktualisiert: 2022-02-15
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Handbuch Managerhaftung

Handbuch Managerhaftung von Altmeppen,  Holger, Balthasar,  Helmut, Bentlage,  Matthias, Bicker,  Eike, Born,  Manfred, Brand,  Jürgen, Bücker,  Thomas, Bungert,  Hartwin, Burgard,  Ulrich, Dreher,  Meinrad, Ebke,  Werner F., Feldmüller,  Christian, Fett,  Torsten, Fischer,  Reinfrid, Gebauer,  Stefan, Gillessen,  Benedikt, Goslar,  Sebastian, Götze,  Cornelius, Haas,  Ulrich, Harbarth,  Stephan, Hess,  Burkhard, Hick,  Christian, Ihlas,  Horst, Jahn,  Joachim, Kellenter,  Wolfgang, Kersting,  Christian, Klahold,  Christoph, Kleindiek,  Detlef, Krämer,  Lutz Robert, Krause,  Daniel M., Kremer,  Thomas, Krieger,  Gerd, Kulenkamp,  Sabrina, Lutter,  Marcus, Marsch-Barner,  Reinhard, Schneider,  Sven H., Schneider,  Uwe H., Schücking,  Christoph, Seyfarth,  Georg, Sieg,  Oliver, Spießhofer,  Birgit, Teichmann,  Christoph, Uwer,  Dirk, Verse,  Dirk A., Vetter,  Eberhard, Weber,  Heinz-Otto, Wigand,  Martin, Wilk,  Cornelius, Wilsing,  Hans-Ulrich
Dass Organe in Unternehmen nach wie vor bei Haftungsfragen im besonderen Fokus stehen, zeigt nicht zuletzt der VW-Abgasskandal. Die zunehmende Inanspruchnahme macht alle Beteiligten unruhig und verlangt guten Rat, den das bereits in zwei Auflagen sehr gut angenommene Handbuch Managerhaftung für jeden Risikobereich bereit hält. - Dargestellt wird die Haftung aller Organe in allen Rechtsformen, von der AG und der GmbH über die Genossenschaft und den Verein bis hin zu den in der 3. Auflage nun auch behandelten öffentlichen Unternehmen. - Herzstück des Handbuchs sind besonders relevante Risikobereiche – aufgefächert nach Branchen wie Industrieunternehmen oder Kreditinstitute, nach Rechtsgebieten wie Kartellrecht oder Steuerrecht und nach Sachverhalten wie Wettbewerbsverstoß oder Produktverantwortung. - Behandelt werden auch prozessuale Fragen, die D&O-Versicherung (in der 3. Auflage weiter ausgebaut) sowie Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. - Genauer betrachtet werden auch die Möglichkeiten, durch dienstvertragliche – haftungsabmildernde oder -verschärfende – Regelungen im Vorfeld Einfluss zu nehmen. - Der zunehmenden Bedeutung von Corporate Social Responsibility wird durch ein neues Kapitel unter Einbeziehung des am 19.4.2017 in Kraft getretenen CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ebenso Rechnung getragen wie den Fragestellungen rund um Internal Investigations.
Aktualisiert: 2023-02-07
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Lockerung des Freistellungsmonopols zugunsten der EU-Staaten.

Lockerung des Freistellungsmonopols zugunsten der EU-Staaten. von Gillessen,  Benedikt
Das Kartellverbot des Art. 85 Abs. 1 EGV und seine Ausnahmen gelten unmittelbar in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Doch die Vorschriften werden von den nationalen Behörden und Gerichten nur selten angewandt. Dies hängt zum einen mit den in vielen Ländern noch immer fehlenden Kompetenznormen zusammen, zum anderen mit der nur unvollständigen Anwendungsbefugnis der Mitgliedstaaten: Diese dürfen zwar das Verbot durchsetzen, nicht aber über Ausnahmen entscheiden; damit ist eine sinnvolle Bearbeitung der Fälle auf nationaler Ebene kaum möglich. Die Freistellungsbefugnis liegt allein bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Vielzahl der Fälle aber nicht in angemessener Zeit bearbeiten kann und daher auf Methoden ausweicht, die aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht zumindest fragwürdig sind (z. B. Gruppenfreistellungen, comfort letters). Abhilfe könnte eine auch dem Subsidiaritätsprinzip gerecht werdende Verlagerung der Freistellungskompetenz in bestimmten Fällen auf die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bieten. Der Autor untersucht in seiner Arbeit, wie eine solche Dezentralisierung aussehen könnte, mit der in Situationen mit einem eindeutig nationalen Schwerpunkt (und damit in der Mehrzahl der Fälle) eine Verfahrensbeschleunigung erreicht werden kann, ohne daß die Rechtseinheit in der Entscheidungspraxis verloren geht. Er schlägt vor, die Zuständigkeit eines Landes von den Umsatzzahlen der beteiligten Unternehmen abhängig zu machen, der Kommission aber in bestimmten Einzelfällen ein Vetorecht zuzugestehen, mit dem sie das Verfahren an sich ziehen kann. Die Entscheidungen der nationalen Behörden würden die erforderliche gemeinschaftsweite Geltung erhalten, indem sich die Kommission diese Entscheidungen automatisch zu eigen macht, wenn sie nicht innerhalb einer knapp, aber ausreichend bemessenen Frist widerspricht. Die Rechtseinheit würde letztlich durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gewährleistet. Der Autor untersucht die Problematik ferner auch unter tatsächlichen, verfahrensrechtlichen, legislativen und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten.
Aktualisiert: 2023-04-15
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