Strafrecht Verbandsverantwortlichkeit Gutachten

Strafrecht Verbandsverantwortlichkeit Gutachten von Handstanger,  Meinrad, Hilf,  Marianne Johanna, Urtz,  Christoph
Gutachten des 20. Österreichischen Juristentages 2018 in Salzburg. Seit dem 1.1.2006 existiert im österreichischen Recht eine Verantwortlichkeit von Verbänden (insb juristischen Personen) im allgemeinen gerichtlichen Strafrecht (VbVG) sowie im Finanzstrafrecht (§ 28a FinStrG); mit § 99d BWG und § 48e BörseG wurden mittlerweile auch Vorschriften erlassen, die eine sektorale Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Verwaltungsübertretungen vorsehen. Ohne Zweifel handelte es sich bei der Einführung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit um einen großen Paradigmenwechsel im österreichischen Recht, weil damit mit dem Grundsatz „societas non delinquere potest“ gebrochen wurde. Die Frage einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit war von Anfang an umstritten; in einem Erkenntnis des VfGH vom Dezember 2016 wurde das VbVG – den dortigen Anfechtungsgegenstand betreffend – als nicht verfassungswidrig eingestuft. Ferner liegt aktuell auch ein thematisch einschlägiger Gesetzesprüfungsantrag durch das Bundesverwaltungsgericht vor (betreffend § 99d BWG). Bemerkenswert ist auch, dass die Verantwortlichkeit von Verbänden in der strafrechtlichen Praxis nicht die bedeutende Rolle spielt, die sich der Gesetzgeber wohl erwartet hätte. Aus diesen Gründen beschäftigt sich die Abteilung Strafrecht aus einer interdisziplinären Sichtweise (allgemeines Strafrecht; Finanzstrafrecht; Verwaltungsstrafrecht) mit der Verbandsverantwortlichkeit. Neben dogmatischen Problemfragen (zB passt das VbVG wirklich für Gebietskörperschaften?, „Organisationsverschulden“ bei Mitarbeiter-Straftaten, Konsequenzen von Rechtsirrtümern, Rückwirkungsverbots-Fragen) werden dabei auch die vorgesehenen Sanktionen (insb die vom VbVG vorgeschriebene Berechnung der Verbandsgeldbuße anhand der „Ertragslage“ des Verbandes) einer näheren Analyse unterzogen. Auch den verfahrensrechtlichen Aspekten des Themas soll gebührender Platz eingeräumt werden (insb Opportunitätsprinzip, nemo tenetur-Aspekte und die Frage, nach welchem Verfahrensrecht eigentlich eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 99d BWG und § 48e BörseG verhängt wird). In den Vorträgen soll die praktische Seite dieses Themas von erfahrenen Praktikern und einem Legisten näher ausgeleuchtet werden, so etwa die Frage, wie eine mögliche Resozialisierung von Verbänden im Finanzstrafrecht eigentlich aussehen soll (kann Repression ein sachgerechter Strafzweck der Verbandsbuße sein?).
Aktualisiert: 2023-05-11
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Strafrecht Verbandsverantwortlichkeit Gutachten

Strafrecht Verbandsverantwortlichkeit Gutachten von Handstanger,  Meinrad, Hilf,  Marianne Johanna, Urtz,  Christoph
Gutachten des 20. Österreichischen Juristentages 2018 in Salzburg. Seit dem 1.1.2006 existiert im österreichischen Recht eine Verantwortlichkeit von Verbänden (insb juristischen Personen) im allgemeinen gerichtlichen Strafrecht (VbVG) sowie im Finanzstrafrecht (§ 28a FinStrG); mit § 99d BWG und § 48e BörseG wurden mittlerweile auch Vorschriften erlassen, die eine sektorale Verantwortlichkeit juristischer Personen für bestimmte Verwaltungsübertretungen vorsehen. Ohne Zweifel handelte es sich bei der Einführung der strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit um einen großen Paradigmenwechsel im österreichischen Recht, weil damit mit dem Grundsatz „societas non delinquere potest“ gebrochen wurde. Die Frage einer verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer strafrechtlichen Verbandsverantwortlichkeit war von Anfang an umstritten; in einem Erkenntnis des VfGH vom Dezember 2016 wurde das VbVG – den dortigen Anfechtungsgegenstand betreffend – als nicht verfassungswidrig eingestuft. Ferner liegt aktuell auch ein thematisch einschlägiger Gesetzesprüfungsantrag durch das Bundesverwaltungsgericht vor (betreffend § 99d BWG). Bemerkenswert ist auch, dass die Verantwortlichkeit von Verbänden in der strafrechtlichen Praxis nicht die bedeutende Rolle spielt, die sich der Gesetzgeber wohl erwartet hätte. Aus diesen Gründen beschäftigt sich die Abteilung Strafrecht aus einer interdisziplinären Sichtweise (allgemeines Strafrecht; Finanzstrafrecht; Verwaltungsstrafrecht) mit der Verbandsverantwortlichkeit. Neben dogmatischen Problemfragen (zB passt das VbVG wirklich für Gebietskörperschaften?, „Organisationsverschulden“ bei Mitarbeiter-Straftaten, Konsequenzen von Rechtsirrtümern, Rückwirkungsverbots-Fragen) werden dabei auch die vorgesehenen Sanktionen (insb die vom VbVG vorgeschriebene Berechnung der Verbandsgeldbuße anhand der „Ertragslage“ des Verbandes) einer näheren Analyse unterzogen. Auch den verfahrensrechtlichen Aspekten des Themas soll gebührender Platz eingeräumt werden (insb Opportunitätsprinzip, nemo tenetur-Aspekte und die Frage, nach welchem Verfahrensrecht eigentlich eine Verbandsverantwortlichkeit nach § 99d BWG und § 48e BörseG verhängt wird). In den Vorträgen soll die praktische Seite dieses Themas von erfahrenen Praktikern und einem Legisten näher ausgeleuchtet werden, so etwa die Frage, wie eine mögliche Resozialisierung von Verbänden im Finanzstrafrecht eigentlich aussehen soll (kann Repression ein sachgerechter Strafzweck der Verbandsbuße sein?).
Aktualisiert: 2023-04-01
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Zeichen und Zauber des Rechts

Zeichen und Zauber des Rechts von Handstanger,  Meinrad, Harald,  Hofmann, Kummer,  Franz, Primosch,  Edmund G, Schefbeck,  Günther, Schweighofer,  Erich, Withalm,  Gloria
In der Festschrift zu Ehren Friedrich Lachmayers «Zeichen und Zauber des Rechts» schreiben und gratulieren 89 Autoren – Spezialisten auf ihrem jeweiligen Fachgebiet – zu den vom Jubilar geprägten Fachbereichen des Rechts: › Rechtstheorie. › Rechtsinformatik. › Gesetzgebungslehre. › Verwaltungsinformatik, E-Justiz & E-Government. › Recht in der Praxis. › Rechtsvisualisierung. › Semiotik. Friedrich Lachmayer ist ein sehr vielseitiger Mensch. Er war und ist Universitätsgelehrter, Ministerialbeamter, Konsulent, aber auch Magier der Theorie, der Praxis, der Sprache, der Logik, und vor allem der Bilder des Rechts. Die grossen Themen der Festschrift zeigen die Breite seines Wirkens, insbesondere auch als Organisator der Wissenschaftsgemeinde.
Aktualisiert: 2018-01-25
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